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Mit Beginn des Schuljahres 2011/12 ist die neue Schulordnung für die Grundschule, die Regelschule, die Gemeinschaftsschule, das Gymnasium und die Gesamtschule in Kraft getreten. Mit ihr wird die individuelle Förderung jedes Schülers stärker als bisher in den Mittelpunkt des Lehrens und Lernens gerückt.
Eine Neuerung zur verbesserten Umsetzung individueller Förderung ist die Möglichkeit der Gewährung des Nachteilsausgleiches gemäß §59 der Thüringer Schulordnung. Künftig kann dieser auch Schülern, bei denen kein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, die aber eines Nachteilsausgleichs bedürfen, gewährt werden.
Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Förderschulen und im Gemeinsamen Unterricht kommt weiterhin §28 der Thüringer Verordnung zur sonderpädagogischen Förderung zur Anwendung.