Freistaat Thüringen Freistaat Thüringen - Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Inhalt

Modifizierung der Stundentafeln im Gemeinsamen Unterricht

Für das kommende Schuljahr 2011/12 werden durch das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Änderungen der Stundentafeln der Grund- und Regelschule gemäß § 18 Abs. 1 Thüringer Verordnung zur sonderpädagogischen Förderung (ThürSoFöV) sowie § 44 Abs. 1 Thüringer Schulordnung (ThürSchulO) vorgenommen.

  1. Im Gemeinsamen Unterricht gelten ab dem Schuljahr 2011/12 für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Lernen die Stundentafeln der Grund- und Regelschule.

    Aus dieser Anpassung ergibt sich folgender Veränderungsbedarf in den Bereichen Lehrpläne, Bewertung und Zeugnisse:

    Lehrpläne
    Die Differenzierung für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Lernen erfolgt in Orientierung an den Lehrplänen des Bildungsganges zur Lernförderung und wird in einem individuellen Förderplan des Schülers festgehalten.

    Bewertung
    Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Lernen werden entsprechend den in den Lehrplänen des Bildungsganges zur Lernförderung beschriebenen Zielen bewertet.

    Zeugnisse
    Die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich Lernen, die im Gemeinsamen Unterricht an der Grund- und Regelschule beschult werden, erhalten das Zeugnis der besuchten Schule. Auf dem Zeugnis ist der Bildungsgang zur Lernförderung zu vermerken.
    Die erteilten Noten entsprechen den Anforderungen dieses Bildungsganges. Die Versetzungsregelungen dieses Bildungsganges sind anzuwenden.

     
  2. Eine Modifizierung der Stundentafeln für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfolgt in dem Schuljahr 2011/12 dahingehend, dass ergänzend sonderpädagogische Förderstunden aufgenommen werden.

    Die Stundentafeln der Grund- und Regelschule werden in allen Klassenstufen ergänzt durch sonderpädagogische Förderstunden. Art und Umfang der sonderpädagogischen Förderstunden werden auf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens festgelegt und im Förderplan dokumentiert. Die Anzahl der Förderstunden ergibt sich wie folgt:

    Schuleingangsphase
    Sonderpädagogische Förderstunden werden als Schulkontingent zugewiesen, aus dem jede Schülerin/jeder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mindestens 5, höchstens 13 Angebote im Schuljahr erhält.

    Klassenstufen 3 und 4
    Sonderpädagogische Förderstunden werden als Schulkontingent zugewiesen, aus dem jede Schülerin/jeder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mindestens 3, höchstens 9 Angebote im Schuljahr erhält.

    Klassenstufen 5 und 6
    Sonderpädagogische Förderstunden werden als Schulkontingent zugewiesen, aus dem jede Schülerin/jeder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mindestens 3, höchstens 6 Angebote im Schuljahr erhält.

    Klassenstufen 7 bis 10
    Sonderpädagogische Förderstunden werden als Schulkontingent zugewiesen, aus dem jede Schülerin/jeder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mindestens 1, höchstens 4 Angebote im Schuljahr erhält.

    Sonderpädagogische Förderstunden werden durch geeignetes Personal geleistet. Sie können unterrichtsbegleitend oder als zusätzlicher Förderunterricht erteilt werden.
    Sonderpädagogische Förderstunden stehen nachrangig auch zur Prävention zur Verfügung.