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(Stand Januar 2011)
Die nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich nur auf die hier in Betracht kommenden Zuwendungsempfänger (staatliche Schulträger als klassische öffentliche Auftraggeber i. S. d. Vergaberechts sowie freie Träger für Ersatzschulen). Sie enthalten keine Ausführungen zu den Bereichen VOB und VOF. Sie bieten lediglich einen allgemeinen Überblick und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ggf. seit dem Erstellen des Merkblatts erfolgte Änderungen, z. B. hins. der Schwellenwerte (siehe Stand oben), sind vom Nutzer zu prüfen.
Weitere Informationen sowie aktuelle Fassungen der Vergabevorschriften sind u. a. auf folgender Internetseite des TMWAT zu finden:
http://www.thueringen.de/de/tmwat/wirtschaft/wirtschaftsverwaltung/oeffentaw/
Ab Erreichen des EU-Schwellenwertes von 193.000 Euro sind bei Lieferaufträgen/Dienst-leistungsaufträgen insb. folgende Vorschriften anzuwenden: VOL/A Abschnitt 2.
Dies gilt aufgrund des funktionalen Auftraggeberbegriffs der EG-Vergaberichtlinien sowohl für die staatlichen Schulträger als auch für die ebenfalls als Zuwendungsempfänger in Betracht kommenden freien Träger für Ersatzschulen.
Unterhalb des EU-Schwellenwertes sind insbesondere die VOL/A Abschnitt I und die Thüringer Vergabe-Mittelstandsrichtlinie (ThürStAnz Nr. 2/2011) zu beachten.
Die Verpflichtung der Schulträger der staatlichen Schulen zur Beachtung der Vergabe-Mittelstandsrichtlinie ergibt sich aus § 55 Absatz 2 Thüringer Landeshaushaltsordnung und § 31 Absatz 2 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (siehe auch Ziffer 2 der Richtlinie). Die freien Träger für Ersatzschulen werden im Zuwendungsbescheid zur Beachtung der genannten vergaberechtlichen Bestimmungen verpflichtet (siehe Ziffer 2 letzter Absatz der Richtlinie).
Mit der Neubekanntmachung der Vergabe-Mittelstandsrichtlinie am 10. Januar 2011 im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 2/2011 sind neue Wertgrenzen für die zulässigen Vergabeverfahren für Liefer- und gewerbliche Dienstleistungen in Anwendung des § 3 Absatz 3 b, Absatz 4 b und Abs. 5 i VOL/A in Kraft getreten:
Aufträge mit einem voraussichtlichen (Gesamt-) Auftragswert bis 500 Euro (ohne Umsatzsteuer) dürfen gegebenenfalls direkt vergeben werden (siehe Ziffer 4.1.3 der Vergabe-Mittelstandsrichtlinie).
Ab einem Auftragswert von 25.000 hat eine Ex-post-Veröffentlichung über die Erteilung des Auftrags im Rahmen einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder Freihändigen Vergabe ohne Teilnehmerwettbewerb durch die Vergabestelle auf deren Internetseite oder einem Internetportal zu erfolgen (Ziffer 4.1.2 Vergabe-MRL).
Nachfolgend werden einige wichtige Punkte genannt, auf die im Rahmen des Vergabeverfahrens zu achten ist: