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Justiziariat
In Zuständigkeiten des Thüringer Landesverwaltungsamtes wird der Freistaat Thüringen durch das Justiziariat in Rechtsangelegenheiten auf den Gebieten des Zivil- und Arbeitsrechts vertreten. Dazu gehört die Vertretung vor Gericht und die Mitwirkung bei Abschlüssen von Verträgen.
Darüber hinaus erfolgt die Vertretung in Verwaltungsstreitverfahren, die in den Zuständigkeitsbereich der Zentralabteilung fallen. Auch verschiedene Rechtsangelegenheiten für den Geschäftsbereich des Thüringer Innenministeriums werden hier bearbeitet, wie z.B. Schadensersatzansprüche.
Auch erfolgt hier die Leitung der Ausbildung der Rechtsreferendare in der Verwaltungsstation, die dem Thüringer Landesverwaltungsamt vom Thüringer Innenministerium übertragen wurde:
- Organisation der viermonatigen Pflichtstation Verwaltung bei einer Verwaltungsbehörde von sachlich zugeordneten Arbeitsgemeinschaften
- Angebote für die dreimonatige Wahlstation im Schwerpunktbereich Verwaltung
- Überweisung an die Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften zum Ergänzungsstudium
- Organisation dreiwöchiger Verwaltungspraktika während des Jurastudiums
sowie die Organisation der Ausbildungsstellen der Städtebaureferendare:
- Zuweisung der Städtebaureferendare zu den einzelnen Ausbildungsabschnitten innerhalb des 24monatigen Vorbereitungsdienstes. Die praktische Ausbildung übernimmt die Abteilung III - Bauwesen
Ansprechpartner:
Tel.: 0361 3773 - 7220
Weiter ist dem Justiziariat die Durchführung von Enteignungs-, Entschädigungsfestsetzungs- sowie Besitzeinweisungsverfahren nach dem Baugesetzbuch oder nach dem Thüringer Enteignungsgesetz in Verbindung mit Spezialgesetzen, wie z.B. dem Bundesfernstraßengesetz, dem Energiewirtschaftsgesetz, dem Allgemeinen Eisenbahngesetz oder dem Thüringer Straßengesetz zugeordnet.
In welchen Fällen werden solche Verfahren durchgeführt?
Enteignungs-, Besitzeinweisungs- und Entschädigungsfestsetzungsverfahren werden nur auf schriftlichen Antrag hin eingeleitet und durchgeführt. Anlass für einen solchen Antrag sind regelmäßig geplante (Bau)maßnahmen, die der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dienen. Zum Beispiel
- dem Neu- oder Ausbau einer Straße,
- dem Schienenbau,
- dem Neu- oder Ausbau eines Flughafens,
- der Energieversorgung oder
- der Städtebauplanung
Zur Durchführung der jeweiligen Maßnahme werden oftmals private Grundstücke benötigt. Es können aber auch Rechte Dritter, wie Miet- oder Pachtrechte, Grundschulden oder Wege- und Leitungsrechte von einer Maßnahme betroffen sein.
Üblicherweise soll der Träger der Baumaßnahme das Eigentum bzw. Rechte an den betroffenen Grundstücken im Rahmen einvernehmlicher Regelungen erwerben.
Enteignungsverfahren
Für den Fall, dass eine solche einvernehmliche Regelung nicht zustande kommt und die geplante Maßnahme hieran scheitern würde, kann der Maßnahmeträger im Interesse des Wohls der Allgemeinheit bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Durchführung eines Enteignungsverfahrens beantragen.
Artikel 14 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) lässt den Eingriff in das Grundrecht Eigentum unter folgenden Voraussetzungen zu:
- Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG).
- Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das zugleich Art und Ausmaß der Entschädigung regelt (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG).
- Dabei ist die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG).
Dementsprechend sehen verschiedene Gesetze die Möglichkeit einer Enteignung vor, wenn:
- das Wohl der Allgemeinheit es erfordert,
- der Zweck der Enteignung anders nicht erreicht werden kann und
- ein ernsthaftes angemessenes Kaufangebot abgelehnt wurde.
Weitere Voraussetzung ist regelmäßig ein abgeschlossenes Fachplanungsverfahren, wie z.B. ein Bebauungsplan oder ein Planfeststellungsbeschluss für den Bau einer Straße.
Das Verfahren findet im Wesentlichen als förmliches Verwaltungsverfahren mit einer mündlichen Verhandlung statt. Dabei wird in jedem Stand des Verfahrens darauf hingewirkt, eine einvernehmliche Lösung zwischen dem Maßnahmeträger und dem Eigentümer bzw. Berechtigten zu vermitteln, um eine Enteignung nur als letztes, aber notwendiges Mittel einzusetzen.
Entschädigungsfestsetzungsverfahren
Streitet der betroffene Grundstückseigentümer oder Rechtsinhaber mit dem Maßnahmeträger nur noch über die Höhe der Entschädigung, so können die Beteiligten den Übergang des Eigentums oder eines anderen Rechts auf den Maßnahmeträger außerhalb des Enteignungsverfahrens – zum Beispiel durch einen notariellen Kaufvertrag oder eine Dienstbarkeitsbewilligung – vereinbaren. Dabei kann sich der Grundstückseigentümer oder Rechtsinhaber im Vertrag alle Entschädigungsansprüche vorbehalten. Der Maßnahmeträger sollte sich vertraglich verpflichten, bei der Enteignungsbehörde ein Entschädigungsfestsetzungsverfahren zu beantragen.
Vorzeitige Besitzeinweisung
Eine Besonderheit des Enteignungsrechts ist die vorzeitige Besitzeinweisung bei eilbedürftigen Baumaßnahmen. Sie kommt in Betracht, wenn
- der sofortige Baubeginn im Interesse des Allgemeinwohls liegt,
- der Grundstückseigentümer oder anderweitig Berechtigte sich weigern, das Grundstück dem Maßnahmeträger unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen und
- die planungsrechtlichen Voraussetzungen (zum Beispiel ein vollziehbarer Planfeststellungsbeschluss) vorliegen.
Wird der Maßnahmeträger durch die Enteignungsbehörde vorzeitig in den Besitz der benötigten Flächen eingewiesen, kann er mit den Bauarbeiten bereits vor Abschluss des Enteignungsverfahrens beginnen. Die Eigentumsverhältnisse an den betroffenen Flächen bleiben jedoch durch die vorzeitige Besitzeinweisung unberührt.