Freistaat Thüringen Thüringer Landesverwaltungsamt

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Planfeststellungsverfahren für Verkehrsbaumaßnahmen

Das Referat ist für die Durchführung von Planfeststellungsverfahren für Infrastrukturmaßnahmen im Freistaat Thüringen zuständig.
Planfeststellungsverfahren sind förmliche Verfahren zur Genehmigung von Vorhaben und zur umfassenden verbindlichen Regelung der durch sie betroffenen Rechtsverhältnisse durch Verwaltungsakt unter Einbeziehung anderer sonst erforderlicher Genehmigungen und Erlaubnisse.
Darüber hinaus fallen die Genehmigungen von Luftfahrthindernissen und Stellungnahmen für die Belange des zivilen Luftverkehrs in den Zuständigkeitsbereich des Referats. 

Rechtsgrundlagen: ⇒ ThürVwVfG, FernStrG, ThürStrG, AEG, EnWG, PBefG, LuftVG

Aufgabenbereiche Planfeststellung:

  • Straßenneubau und Änderung von Straßen
  • Straßenbahnen und Stadtbahnen
  • Flughäfen und Flugplätze
  • nicht bundeseigene Eisenbahnen
  • für bundeseigene Eisenbahnen nur Anhörungsverfahren
  • Stromleitungen ab 110 KV
  • Gasleitungen ab Durchmesser 300 mm

Das Referat bereitet das Anhörungsverfahren und den Erörterungstermin vor und führt diese durch. Das Verfahren endet mit einem Planfeststellungsbeschluss, in dem alle öffentlich-rechtlichen und privaten Belange gegeneinander abgewogen werden und die Zulässigkeit des Vorhabens festgestellt wird.

Hier zwei Beispiele aus dem Jahr 2010:

Verfahren Baustrecken-
länge
Planfeststellungs-
beschluss
Gesamtkosten der Baumaßnahme
Stadtbahn Gera
Strecke Langenberg, TA 5,

Thüringer Straße bis Langenberg
2,7 Kilometer 30. September 2010 ca. 19,1 Mio Euro
Neubau der Bundesstraße B 90n zwischen der A 71 (AS bei Stadtilm) und Nahwinden (L1048) 13,84 Kilometer 15. Februar 2010 ca. 38,18 Mio Euro

 

Aufgabenbereich Luftverkehr:

  • Erteilung von Genehmigungen und Zustimmungen zu Luftfahrthindernissen und Baumaßnahmen innerhalb und außerhalb von Bauschutzbereichen
  • Vorhaben, die eine Höhe von 100 m überschreiten (z.B. Windkraftanlagen, Industrieschornsteine) sind generell zustimmungspflichtig
  • Anlagen von mehr als 30 Metern Höhe bedürfen in Abhängigkeit von besonderen Standortbedingungen ebenfalls der Zustimmung bzw. Genehmigung
  • Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange in Baugenehmigungsverfahren, bei der Bauleitplanung und in Raumordnungsverfahren