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EG- DLR/IMI
Informationen für die Verwaltungsbehörden im Freistaat Thüringen zur Europäischen Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen der EG- Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) über das IMI- System
Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen zum elektronischen Amtshilfesystem (Internal Market Information System - IMI) und zur Umsetzung in Thüringen. Außerdem stellen wir IMI-Vordrucke für Behörden zur Verfügung.
Nach der EG-Dienstleistungsrichtlinie (EG-DLR) sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, einander Amtshilfe zu leisten. Das Binnenmarktinformationssystem (Internal Market Information System-IMI) ist ein elektronisches System, das zu dem Zweck entwickelt wurde, die Kommunikation zwischen den Verwaltungsbehörden der EU- Mitgliedstaaten zu erleichtern. Der Aufbau des IMI-Systems ist auf Koordinationsstellen in den EU-Mitgliedsstaaten gestützt (NIMIC- National IMI Coordinator) und in Deutschland je Bundesland durch den DIMIC (Delegated IMI Coordinator) untersetzt.
Für das Land Thüringen ist das Thüringer Landesverwaltungsamt als Verbindungsstelle nach Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 der EG-DLR und als zuständige Stelle für den Vorwarnmechanismus nach Artikel 29 Abs. 3 und Artikel 32 benannt worden. Die Aufgabe des IMI-Koordinators (DIMIC) wird vom Referat 510 erfüllt. (siehe Kontakt IMI-Koordinator)
Wie ist IMI in Thüringen organisiert?
In Thüringen ist IMI zentral organisiert. Das Stellen oder Beantworten einer IMI-Anfrage ist nicht daran gebunden, dass die entsprechende Behörde selbst im System registriert ist. Notwendige Amtshilfeersuchen können über den IMI-Koordinator abgewickelt werden. In der Regel nimmt die zuständige Behörde außerhalb des Systems mit dem IMI-Koordinator Kontakt auf und wickelt die IMI-Vorgänge auch über ihn ab. Der IMI-Koordinator prüft alle Angaben lediglich auf Plausibilität und steht den zuständigen Behörden bei Fragen zur Verfügung. Die rechtliche Verantwortung für die IMI-Vorgänge trägt weiterhin die zuständige Behörde.
Die Möglichkeit zur Registrierung im IMI- Basismodul besteht für zuständige Behörden auf Anfrage beim IMI-Koordinator.
Wer kann IMI nutzen
Die Verpflichtung zur Amtshilfe nach EG-DLR wurde in den Regelungen der §§ 8a ff. ThürVwVfG vom 18. August 2009 (veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen, ThürGVBl. 2009, Seite 699) umgesetzt. Grundsätzlich betrifft dies die Landesbehörden, Kommunen und Kammern, die zuständige Behörden im Sinne der EG-DLR sind.
Notwendige Informationen z.B. für die Überprüfung von Dokumenten, Nachweisen und Bescheinigungen von Dienstleistern aus europäischen Mitgliedsstaaten oder bei der Kontrolle von Tätigkeiten von Dienstleistungsunternehmen sind von den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen. Für den Informationsaustausch ist das von der europäischen Kommission entwickelte elektronische Amtshilfesystem IMI zu nutzen.
Funktionsumfang von IMI
Das Basismodul ermöglicht anhand eines vorübersetzten Frage/Antwortkatalogs den Austausch einzelfallbezogener Informationen im Rahmen konkreter Amtshilfeanfragen zwischen den europäischen Mitgliedsstaaten. Darüber hinaus umfasst IMI zwei weitere Funktionen:
- Vorwarnmechanismus bei schwerwiegenden Gefahrentatbeständen (Art. 32 EG-DLR) zum Schutz vor Schäden für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für die Umwelt
- Ausnahmen im Einzelfall für bestimmte Fälle, in denen das deutsche Recht auf ausländische Dienstleister angewandt werden soll (Art. 35 EG-DLR)
1. Das Basismodul für Informationsersuchen
Ergibt sich die Notwendigkeit, dass eine Thüringer Behörde, die in der Regel nicht im System registriert ist, ein Informationsersuchen an andere Mitgliedsstaaten richten möchte, muss sie sich an den IMI- Koordinator wenden. Dieser nimmt außerhalb des Systems die Anfrage entgegen. Die Frage(n) müssen sich auf einen Dienstleister bzw. ein Dienstleistungsunternehmen beziehen und müssen begründet sein.
Zweckmäßigerweise legt die Thüringer Behörde für ihr Anfrageersuchen den Fragekatalog der vorformulierten Fragen aus dem IMI- System zugrunde, da diese vom System automatisch in die jeweilige Amtssprache übersetzt werden und bittet um Übermittlung an die von ihr zu benennenden zuständige Behörde des Mitgliedsstaates. Der Koordinator stellt die Anfrage für Ihre Behörde in das IMI-System ein und leitet Ihnen später die Antwort zu. In der Regel erfolgt der Austausch über Fax und/oder E-Mail.
Für ein Anfrageersuchen verwenden Sie bitte den Vordruck für Anfragen unter Berücksichtigung der vom IMI- System vorformulierten Fragen. Bitte beachten Sie, dass pro Anfrage nur ein Fragekomplex gewählt werden kann und keine Regelanfragen stattfinden sollen. Je konkreter Angaben zu dem Dienstleister gemacht werden, desto besser kann die zuständige Behörde in dem EU-Mitgliedstaat die Anfrage beantworten.
Das Empfangen einer Anfrage aus einem EU-Mitgliedstaat wird in der Regel durch Zuleitung der Anfrage über den Thüringer IMI-Koordinator an Ihre Behörde per Fax oder e-mail erfolgen.
2. Der Vorwarnmechanismus
Wichtige Informationen der EU über den Vorwarnmechanismus finden Sie hier: Vorwarnungen dürfen von den zuständigen Behörden nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen herausgegeben werden und zwar dann, wenn Dienstleister durch ihre Dienstleistungstätigkeit einen schweren Schaden für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt verursachen können. Ob eine Vorwarnung in einem konkreten Fall angezeigt sein könnte, ermöglicht die Prüfung der Checkliste für Vorwarnungen. Im IMI wird dazu folgendes Standardformular eingestellt:
Im Vorwarnmechanismus ist eine Registrierung der zuständigen Behörden ebenfalls derzeit nicht vorgesehen. Der IMI- (Vorwarn-) Koordinator stellt die Vorwarnungen für die zuständigen Behörden auf Grundlage der ausgefüllten Vordrucke in das System ein.
3. Ausnahmen im Einzelfall
Wichtige Informationen der EU über Ausnahmen im Einzelfall finden Sie hier: (Leitlinien)
Die Funktionen zur Abwicklung von Ausnahmen im Einzelfall sind im Basismodul enthalten. In diesen ganz besonderen Einzelfällen können Behörden der EU-Mitgliedstaaten gegenüber einem einzelnen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit der Dienstleistungen zu gewährleisten. Diese seltene „Ausnahme im Einzelfall“ stellt eine Abweichung der im EG-Vertrag verankerten Dienstleistungsfreiheit dar. Der Austausch zu dem Einzelfall zwischen dem Mitgliedstaat, in dem der Dienstleister niedergelassen ist (sog. Niederlassungsmitgliedstaat) und dem Mitgliedstaat der Dienstleistungserbringung erfolgt über das IMI-System. Nicht registrierte Behörden können anhand der IMI-Vordrucke ihre Anfrage oder Ausnahme im Einzelfall über den IMI-Koordinator abwickeln lassen.
Datenschutz
Vorwarnungen und Anfragen enthalten in der Regel umfassende, personenbezogene Daten. Diese sind nach dem Thüringer Datenschutzgesetzes besonders zu schützen.
Die Übermittlung von Seiten der Kommunalverwaltungen per Mail ist dann unbedenklich, wenn Sie für den Versand von Mails das (sichere) CN Thüringen nutzen.
So erreichen Sie den IMI-Koordinator für den Freistaat Thüringen:
Thüringer Landesverwaltungsamt
Referat 510
Postfach 2249 ·
99403 Weimar
IMI-Koordinator:
Frau John
Tel. (0361) 3773 7887
Fax.: 0361 3773-7447
Computerfax : 0361 3773-9378
Stellvertretender IMI-Koordinator:
Herr Werkmeister
Tel. (0361) 3773 7431
Fax.: 0361 3773-7447
Computerfax : 0361 3773-9374