Freistaat Thüringen Thüringer Landesverwaltungsamt

Inhalt

Studium Zahnmedizin

Zuständigkeiten:

  • Teilnahme an Prüfungen
  • Entscheidungen über die Anerkennung eines ausländischen Reifezeugnisses als Vorbildungsnachweis für die Zulassung zur Prüfung
  • Versagung sowie Rücknahme und Widerrruf der Zulassung zu einer Prüfung wegen fehlender Voraussetzungen oder wegen Unwürdigkeit, Unzuverlässigkeit, Unfähigkeit und Ungeeignetheit
  • Entscheidung über die Zulassung zur Wiederholungsprüfung bei einem anderen als bisherigem Prüfungsausschuss
  • Entscheidung über die Zulassung bei einem anderen Prüfungsausschuss als dem am Studienort befindlichen
  • Befreiung von einzelnen Prüfungsfächern im Rahmen der naturwissenschaftlichen Vorprüfung, die bereits Gegenstand einer anderen Prüfung war
  • Ausnahmebewilligung hinsichtlich des Zeitraumes, innerhalb dessen bei Wiederholungsprüfungen die Prüfung abgeschlossen werden muss
  • Anrechnung / Anerkennung von Studienleistungen /-zeiten aus anderen Studiengängen auf das Studium der Zahnmedizin (Inaussichtstellung).
    Gemäß § 19 ABs. 5, 26 Abs. 2 Satz 2, 34 Abs. 2, 35 Abs. 2 i. V. m. § 60 Abs. 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte entscheidet die zuständige Behörde des Landes, in dem die Prüfung abgelegt werden wird.

 Zuständigkeit - bundesweit -:

  • Anrechnung / Anerkennung von Studienleistungen /-zeiten aus dem Studium der Zahnmedizin im Ausland (Inaussichtstellung).
    Gemäß § 19 Abs. 5, 26 Abs. 2 Satz2, 34 Abs. 2, 35 Abs. 2 i. V. m. § 60 abs. 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte entscheidet die zuständige Brhörde des Landes, in dem die Prüfung abgelegt werden wird. Ist der Antragsteller noch nicht im Studium der Zahnmedizin an einer deutschen Hochschule eingeschrieben und hat auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, entscheidet das Thüringer Landsprüfungsamt für akademische Heilberufe über den Antrag. 

Ansprechpartner:

Frau Hausmann (Sachbearbeitung)
Tel.: 0361 3773-7024

Gesetzliche Grundlagen:

  • Approbationsordnung für Zahnärzte (ZAppO)