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Kündigungsschutz

Besonderer Kündigungsschutz bedeutet nicht, dass eine Kündigung verboten oder ausgeschlossen ist; auch schwerbehinderten Menschen kann gekündigt werden. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf jedoch der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.

Die Zustimmung zur Kündigung ist erforderlich, wenn Sie als Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer (als solche gelten auch den schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Personen) ordentlich  oder  
außerordentlich kündigen wollen  (§§ 85 ff. SGB IX). Eine ohne Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene Kündigung ist - nach fristgerechter Klage und entsprechender Feststellung durch das Arbeitsgericht - rechtsunwirksam (nichtig).
 
Sinn und Zweck des Kündigungsschutzverfahrens
 
Behinderungsbedingte Nachteile schwerbehinderter Menschen auf dem Arbeitsmarkt sollen dadurch, dass vor einer beabsichtigten Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt werden muss, ausgeglichen werden.
Das Integrationsamt hat deshalb im Kündigungsschutzverfahren alle Möglichkeiten - insbesondere im Rahmen der Begleitenden Hilfe zur Erhaltung des Arbeitsplatzes bzw. der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses - auszuschöpfen. Die Entscheidung ist unter Abwägung der jeweils berechtigten Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Menschen zu treffen.
  
Geschützter Personenkreis
  • Arbeitnehmer, deren anerkannter Grad der Behinderung (GdB) durch Bescheid, der für das Feststellungsverfahren und Ausweiswesen zuständigen Behörde mit mindestens 50 festgestellt wurde (Schwerbehindertenausweis); 
  • Arbeitnehmer, deren anerkannter Grad der Behinderung mindestens 30, aber weniger als 50 beträgt, die aber auf Antrag von der zuständigen Arbeitsagentur (früher: Arbeitsamt) einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurden (Gleichstellungsbescheid).
  • Arbeitnehmer, die innerhalb der gesetzlichen Fristen (§ 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX), also drei bis sieben Wochen vor dem Zugang der Kündigung, bei der für das Feststellungsverfahren und Ausweiswesen zuständigen Behörde einen Antrag auf Schwerbehinderung bzw. bei der zuständigen Arbeitsagentur einen Antrag auf Gleichstellung gestellt hatten und im Feststellungs- bzw. Gleichstellungsverfahren entsprechend § 60 Abs. 1 SGB I ordnungsgemäß mitgewirkt haben (§ 90 Abs. 2a SGB IX), ohne dass jedoch bereits über den Antrag von der für das Feststellungsverfahren und Ausweiswesen zuständigen Behörde bzw. von der Arbeitsagentur entschieden wurde. (BAG, Urteil vom 01.03.2007, 2 AZR 217/06)

Frühstmöglicher Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung

 
Nach dem Zugang der Zustimmung durch das Integrationsamt.
 
 
Kündigungsberechtigte
 
Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, da nur die vom Arbeitgeber beabsichtigte Kündigung der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedarf.
 
Verfahrensvoraussetzung
 
Ein Arbeitgeber hat den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung (§ 85 SGB IX) oder zur Beendigung (§ 92 SGB IX) des Arbeitsverhältnisses schriftlich beim örtlich zuständigen Integrationsamt zu stellen (§ 87 SGB IX), d.h. bei dem Integrationsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Betrieb seinen Sitz hat, unabhängig vom Wohnort des Arbeitnehmers. Der Betriebsbegriff richtet sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Personalvertretungsgesetz. Danach ist ein Betriebsteil selbstständig, wenn er gem. § 1 BetrVG mindestens 5 ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen 3 wählbar sind, beschäftigt und gem. § 4 BetrVG räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder durch den Aufgabenbereich und die Organisation eigenständig ist. Die Zuständigkeit richtet sich immer nach dem Sitz des Betriebsteils im Sinne des § 4 BetrVG, in dem der schwerbehinderte Arbeitnehmer beschäftigt ist, unabhängig vom Sitz der Verwaltung oder der Personalabteilung des Betriebs.
 
Rechtsgrundlagen zum Kündigungsschutz
 
§ 85 SGB IX
§ 92 SGB IX
Formular zum Kündigungsschutz (§ 87 SGB IX)