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Erhebung der Ausgleichsabgabe

Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, sind verpflichtet, auf wenigstens 5 v. H. der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Wird die Beschäftigungs­pflicht nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet. Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt im Wege der Selbstveranlagung durch die Arbeitgeber mittels des offiziellen elektronischen Anzeigeverfahrens ELAN (www.rehadat.de) oder der amtlichen Vordrucke der Bundesagentur für Arbeit. Die Ausgleichsabgabe ist vom Arbeitgeber jährlich rückwirkend bis zum 31. März des Folgejahres an das Integrationsamt zu entrichten.