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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 05.12.2011 die Staffelbeträge der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe (§ 77 Absatz 3 SGB IX) ab dem Erhebungsjahr 2012 (Anzeigeerstattung bis 31. März 2013) wie folgt erhöht:
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - enthält seit 2004 Vorschriften zur Prävention bei Schwierigkeiten im Beschäftigungsverhältnis, die für alle Arbeits- und sonstigen Beschäftigungsverhältnisse bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern gelten. § 84 Abs. 2 verpflichtet die Arbeitgeber zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement, sobald ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist. Sinn und Zweck der Regelung ist vor allem, die bestehende Arbeitsunfähigkeit schnellstmöglich zu überwinden, den Arbeitsplatz zu erhalten und erneuten Fehlzeiten vorzubeugen. Die Vorteile kommen sowohl dem Arbeitgeber wie auch dem Arbeitnehmer und den sozialen Sicherungssystemen zugute.
Am 15. Mai 2009 begann das durch das Integrationsamt durchgeführte Sonderprogramm PFELS. Arbeitgeber konnten danach eine Integrationspauschale von bis zu 8.000,00 € jährlich erhalten. Die Pauschale diente der Abgeltung besonderer Aufwendungen, Belastungen und Risiken, die mit der Neueinstellung von schwerbehinderten Menschen mit besonderem Förderbedarf verbunden sind.
Programm Pfels 2009
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Bericht 2010
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Ziel der Leistungserbringung des Integrationsamtes Thüringen war und ist es, die Teilhabe am Arbeitsleben für schwerbehinderte Menschen zu ermöglichen, zu unterstützen und zu sichern.
Der Jahresbericht gibt einen Überblick über unsere vielfältigen Aktivitäten, die geleistete Arbeit, Zahlen, Fakten und Trends.
Wir hoffen, dass er Ihr Interesse findet.
Mit dem Schulungsprogramm für das Jahr 2012 stellt Ihnen das Integrationsamt Thüringen sein vielfältiges Kursangebot zur beruflichen Integration schwerbehinderten Menschen und zu Themen des Schwerbehindertenrechts vor.
Teilnehmergebühren werden nicht erhoben. Die Sachkosten in Form von Schulungsmaterialien, Referentenhonoraren u. a. werden vom Integrationsamt getragen.
Der Arbeitgeber übernimmt gemäß § 96 Abs. 8 SGB IX die Reisekosten (Fahrt, Unterkunft, Verpflegung) der Schwerbehindertenvertretung.
Für Betriebs- und Personalräte gilt die entsprechende Regelung im BetrVG bzw. ThürPersVG.
Ihre Anmeldung können Sie auch per Mail senden.