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Ab dem 01.05.2008 sind für die Feststellung der Behinderung und für das Ausweiswesen die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.
Das
Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGBIX) umfasst alle Behinderten ohne Rücksicht auf Art und Ursache ihrer Behinderung.
Die Feststellung des Grades der Behinderung trifft der Landkreis oder die kreisfreien Städte, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dazu wurde der Entscheidungsbehörde von Gesetzes wegen ein so genanntes Entscheidungsmonopol für Statusfeststellungen eingeräumt, d. h., die Landkreise und kreisfreien Städte haben stellvertretend für andere Verwaltungen nach einheitlichen Maßstäben gesundheitliche Voraussetzungen festzustellen, die außerhalb ihrer Zuständigkeit verschiedenartige Berechtigungen auslösen.
In diesem Verfahren können auch weitere gesundheitliche Merkmale festgestellt werden, (insbesondere sog. Merkzeichen) die Voraussetzung für die Inanspruchnahme weiterer Rechte und Nachteilsausgleiche sind. Derartige Hilfen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen sind sowohl im SGB IX selbst, als auch in anderen Gesetzen und Vorschriften (z. B. Einkommenssteuergesetz) eingeräumt.
Die Merkzeichen haben folgende Bedeutung:
B - Der schwerbehinderte Mensch ist zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt
G - Der schwerbehinderte Mensch ist in seiner Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (erheblich gehbehindert)
aG - Der schwerbehinderte Mensch ist außergewöhnlich gehbehindert
Bl - Der schwerbehinderte Mensch ist blind
GL - Der schwerbehinderte Mensch ist gehörlos
H - Der schwerbehinderte Mensch ist hilflos
RF - Der Ausweisinhaber erfüllt die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung der Rundfunkgebührenpflicht
1. Kl. - Der schwerbehinderte Mensch erfüllt die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse
Zu den wichtigsten Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen zählen über den besonderen Kündigungsschutz und den Sonderurlaub hinaus auch die Möglichkeit der Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr, verschiedene Vergünstigungen steuerlicher Art (insbesondere bezüglich der Lohn- und Einkommenssteuer, Erlass oder Ermäßigung der Kfz-Steuer) sowie ggf. Sonderparkgenehmigungen, Inanspruchnahme eines Gebärdendolmetschers und Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht.
Über das Ergebnis der Feststellungen kann der schwerbehinderte Mensch auf Antrag einen Ausweis erhalten.