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Der Heimvertrag

Der Abschluss eines Heimvertrages ist gesetzlich vorgeschrieben und die Grundlage für Ihren Heimeinzug.

Sei dem 01.10. 2009 sind Heimverträge nach dem „Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz“ (WBVG) abzuschließen.
Dieses Gesetz ersetzt die bisherigen zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes.
Der Gesetzgeber hat ein Verbraucherschutzgesetz geschaffen, das ältere sowie pflegebedürftige und behinderte volljährige Menschen beim Abschluss von Verträgen mit Unternehmen schützen soll.
 
Das WBVG kommt zur Anwendung, wenn die Überlassung von Wohnraum gleichzeitig mit der Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verbunden ist.
 
Vor Vertragabschluss muß das Heim neben dem Leistungsangebot auch die Ergebnisse von Qualitätsprüfungen offen legen.
 
Für den Vertrag wurde das Erfordernis der Schriftform verschärft.
 
Die Informationen müssen in leicht verständlicher Sprache verfasst sein, ist das nicht der Fall, kann der Bewohner den Vertrag fristlos kündigen.
 
Der Bewohner kann innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsbeginn (grundsätzlich Tag des Einzuges) den Vertrag ohne Angabe von Gründen kündigen und ausziehen.
 
 

1.  Vertragsdauer

  • Probewohnen oder unbestimmt
  • Kündigungsmodalitäten
  • Nachlassregelung des persönlichen Eigentums des Heimbewohners
 2.  Heimkosten

  • Höhe, Zahlungsvereinbarung
  • Kostenübernahmeversicherung - Pflegekasse, ggf. Sozialamt
  • Leistungsanpassung - Erhöhung
  • Regelleistung, Zusatzleistung (Einzelleistungsbeschreibung
  • Abwesenheitsregelung
  • Taschengeld und Barbetrag

3.  Leistungsumfang

  • pflegerische Betreuung
  • soziale und kulturelle Betreuung, Therapieangebote
  • Verpflegung (Anzahl der Mahlzeiten, kostenlose Getränke)
  • Zusatzleistungen

4. Wohnen 

  • Angabe der exakten Größe und Lage des Zimmers
  • Ausstattungsgegenstände
  • Haustierhaltung
  • Reinigung - Instandhaltung