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Heimaufsicht
Das Referat Heimaufsicht berät Heimbewohner, Träger von Einrichtungen sowie Heimleiter und Mitarbeiter. Heime im Sinne des Heimgesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen, Pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen.
Die Betreuung älterer und behinderter Menschen in Heimen erfolgt unter dem vorrangigen Ziel, ein an den Grundsätzen der Menschenwürde ausgerichtetes Leben im Heim zu sichern. Dabei kommt dem Schutz der Heimbewohner eine besondere Bedeutung zu.
Die Heimaufsicht überwacht:
- Altenpflegeheime
- Kurzzeitpflegeeinrichtungen
- Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen
- Stationäre Hospize
- Behinderteneinrichtungen sowie deren Außenwohngruppen
- Suchteinrichtungen
Aufgaben im Bereich Beratung:
- Beratung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie deren Angehörige
- Beratung der Heimbeiräte und Heimfürsprecher
- Beratung von Heimbetreibern und Heimträgern im Bereich
baulicher,
organisatorischer und
personeller Fragen unter Berücksichtigung pflegerischer Aspekte - Beratung bei Mängeln
- Durchführung von Arbeitsgemeinschaften
- Zusammenarbeit mit anderen Behörden, insbesondere MDK und Pflegekassen
Aufgaben im Bereich der Aufsicht:
- Überprüfung der Anforderungen an den Betrieb eines Heimes
- Durchführung eines Anzeigeverfahrens
- Überprüfung von Heimverträgen und Heimordnungen nach WBVG
- Durchsetzung der Mindestanforderungen nach §§ 2 – 29 Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV)
- Durchsetzung der Festlegungen nach Heimpersonalverordnung (HeimPersV)
- Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Heimgesetzes und seiner Verordnungen
- Sicherung der Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner ggf. durch ordnungsrechtliche Maßnahmen (Anordnungen, Untersagung)
Aufgaben zur Prüfung von Zuständigkeit und Anwendungsbereich gemäß Heimgesetz (HeimG):
- Klärung von Rechts- und Verfahrensfragen in Zusammenhang mit §1 HeimG – Zuständigkeit und Anwendungsbereich
- mindestens einmal jährliche Prüfung für jedes Heim Vorort gem. § 15 (4) HeimG
- Abgrenzung neuer Wohnformen vom Anwendungsbereich Heimgesetz
- Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten
Zum Stichtag 31. Dezember 2012 wurden durch das Referat 598 Einrichtungen nach § 1 Heimgesetz betreut.
Bußgeldstelle Pflegeversicherungsgesetz:
Aufgabe der Bußgeldstelle ist die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten gemäß § 121 SGB XI (Soziale Pflegeversicherung). Alle Versicherten einer privaten Krankenversicherung sind seit Einführung der Pflegeversicherung verpflichtet, im Besitz eines privaten Pflegeversicherungsvertrages zu sein. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder mit der Entrichtung von 6 Monatsprämien in Verzug gerät, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dem Referat obliegt die Durchführung des Bußgeldverfahrens für den Freistaat Thüringen.