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Versorgung von Impfgeschädigten
Die Versorgungsverwaltung ist im Rahmen der Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zuständig für die Versorgung bei Impfschäden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der Prophylaxe.
Wer gemäß § 60 Abs. 1 IfSG durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe die
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG).
Der Antrag auf Versorgung ist beim Landesverwaltungsamt Abteilung VI -Versorgung und Integration - Suhl, Karl-Liebknecht-Str. 4, 98527 Suhl zu stellen.