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Versorgung ehemaliger politischer Häftlinge im Sinne des Häftlingshilfegesetzes (HHG)
Das Häftlingshilfegesetz regelt Hilfsmaßnahmen für Deutsche Staatsangehörige bzw. deutsche Volkszugehörige und deren Hinterbliebene, die in der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone, dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in den ehemals deutschen Gebieten aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen worden sind.
Wer in Folge des Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG). Entsprechende Anträge sind an das Landesverwaltungsamt, Abteilung VI -Versorgung und Integration- Suhl zu richten.
Der Nachweis der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis, ist durch eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG zu erbringen. Für die Ausstellung dieser Bescheinigung hat die Landesregierung das Landesverwaltungsamt, Abteilung VI -Versorgung und Integration- in Gera, Puschkinplatz 7, 07545 Gera als zuständige Stelle für Thüringen bestimmt.