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Der Umfang der Versorgung bestimmt sich nach den Vorschriften des
Bundesversorgungsgesetzes (BVG) :
1. Rentenleistungen
Beschädigtenrente
Die Beschädigtenrente wird gewährt, wenn die gesundheitliche Schädigung zu einem nicht nur vorübergehenden Grad der Schädigungsfolge (GdS) von mindestens 25 führt. Sie bestimmt sich nach Art und Schwere der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung und setzt sich zusammen aus der Grundrente und ggf. weiterer Leistungen, wie Ausgleichsrente, Berufsschadensausgleich, Schwerstbeschädigtenzulage, der Pflegezulage.
Hinterbliebenenrente
Die Witwen-, Eltern- bzw. Waisenrente soll einen Ausgleich des durch den Tod des Beschädigten eingetretenen wirtschaftlichen Schadens schaffen.
2. Heil- und Krankenbehandlung
Heilbehandlung wird für Gesundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden sind, gewährt, sie umfasst:
Für die Leistungen gelten – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Vorschriften, zu denen die Krankenkasse ihren Mitgliedern verpflichtet ist. Sie werden in der Regel für die Versorgungsverwaltung von den Krankenkassen als Sachleistung erbracht. Kuren, Versorgung mit Hilfsmitteln (orthopädische Versorgung) und Zahnersatz erbringt die Versorgungsverwaltung.
Heilbehandlung wird Schwerbeschädigten (GdS 50) auch für schädigungsunabhängige Gesundheitsstörungen erbracht, wenn sie nicht bereits durch Ansprüche gegen andere Leistungsträger (z.B. Krankenkasse) sichergestellt ist.
Wird jemand durch eine Schädigungsfolge arbeitsunfähig, kann er Versorgungskrankengeld erhalten.
Krankenbehandlung wird den Ehegatten oder Lebenspartnern und für die Kinder sowie für sonstige Angehörige, die mit dem anerkannten Schwerbeschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben und überwiegend von ihm unterhalten werden, gewährt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
3. Kriegsopferfürsorge
Beschädigte und ihre Familienmitglieder sowie Hinterbliebene können als ergänzende Leistungen Kriegsopferfürsorge erhalten:
Hilfen bei Schul-, Hochschul- und Berufsausbildung, Einarbeitungs- und Lohnkostenzuschüsse, technische Arbeitshilfen, Arbeitsplatzausstattung, Existenzgründungsmittel, Beschäftigungshilfen.
Voraussetzung ist, dass die Beschädigten wegen der Schädigung und die Hinterbliebenen wegen des Verlustes des Ehegatten, Elternteils, Kindes oder Enkelkindes nicht in der Lage sind, den anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach den bereits genannten Vorschriften des BVG und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken. Ob und in welcher Höhe Einkommen anzurechnen ist, richtet sich nach unterschiedlichen und individuellen Einkommensgrenzen. Vom Einsatz des Einkommens und Vermögens kann jedoch in bestimmten Fällen abgesehen werden.
Anträge und Anfragen richten Sie bitte an das Landesverwaltungsamt Abteilung VI - Versorgung und Integration - , Karl-Liebknecht-Str.4, 98527 Suhl.