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Wann liegt eine Gewalttat im Sinne des OEG vor?
Wenn die gesundheitliche Schädigung auf
- einen vorsätzlich, rechtswidrigen, tätlichen Angriff (z. B. Körperverletzung, sexueller Missbrauch) gegen die eigene oder eine andere Person oder dessen rechtmäßige Abwehr oder
- die vorsätzliche Beibringung von Gift oder
- die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines Anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen (z. B. Brandstiftung, Sprengstoffanschlag)
zurückzuführen ist.