Freistaat Thüringen Thüringer Landesverwaltungsamt

Inhalt

Wann liegt eine Gewalttat im Sinne des OEG vor?

Wenn die gesundheitliche Schädigung auf

  • einen vorsätzlich, rechtswidrigen, tätlichen Angriff (z. B. Körperverletzung, sexueller Missbrauch) gegen die eigene oder eine andere Person oder dessen rechtmäßige Abwehr oder
  • die vorsätzliche Beibringung von Gift oder
  • die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines Anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen (z. B. Brandstiftung, Sprengstoffanschlag)

zurückzuführen ist.