Freistaat Thüringen Thüringer Landesverwaltungsamt

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Aus welchen Gründen können Leistungen nach dem OEG versagt werden?

Leistungen sind zu versagen, wenn
 

  • der Geschädigte die Schädigung selbst verursacht hat,
  • es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren,
  • der Geschädigte oder Antragsteller an politischen oder kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schädigung hiermit in Zusammenhang steht,
  • der Geschädigte oder Antragsteller in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war oder einer Organisation, die Gewalttaten begeht, angehört oder angehört hat und die Schädigung damit im Zusammenhang steht.

Leistungen können versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhaltes und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde (Staatsanwaltschaft, Polizei) zu erstatten.

Damit der Geschädigte seine Ansprüche nicht gefährdet, sollte deshalb stets unverzüglich Strafanzeige erstattet und/oder Strafantrag gestellt werden.