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Kann der Staat den Bürgern keinen wirksamen Schutz vor kriminellen Handlungen gegen Leib und Leben geben, so besteht eine Eintrittspflicht des Staates, d. h. – Vermeidung des straftatbedingten sozialen Abstiegs des Beschädigten selbst, seiner Familie bzw. seiner Hinterbliebenen.
Daher gilt:
Wer durch eine Gewalttat einen gesundheitlichen Schaden erlitten hat, kann nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) Versorgung erhalten.
Schmerzensgeld wird nicht gezahlt, Sach- und Vermögensschäden können nicht ersetzt werden.