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Wer hat Anspruch auf Versorgung nach dem OEG?

Leistungen nach dem OEG kann erhalten, wer in Deutschland oder außerhalb des Bundesgebietes auf einem deutschen Schiff oder deutschen Luftfahrzeug Opfer einer Gewalttat geworden ist und dadurch einen körperlichen, geistigen oder seelischen Schaden erlitten hat.
 
Seit dem Inkrafttreten des 3. OEG- Änderungsgesetzes am 01.07.2009 wurde der anspruchsberechtigte Personenkreis nach dem OEG erweitert.
Hiernach ist es nunmehr auch möglich, für deutsche Staatsbürger, die im Ausland Opfer einer Gewalttat geworden sind, Leistungen (Einmalleistungen und Heil- und Krankenbehandlung) nach dem OEG zu erbringen.
 
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten auch Hinterbliebene eines Opfers (Witwen, Witwer, Waisen, Eltern) Versorgung nach dem OEG. In die Entschädigungsregelungen sind auch in Deutschland wohnende Ausländer sowie ausländische Touristen und Besucher einbezogen. Für diesen Personenkreis gelten spezielle Anspruchsvoraussetzungen und Sonderregelungen über Art und Umfang der im Einzelfall möglichen Leistungen. Für weiter gehende Auskünfte steht die Abteilung VI – Versorgung und Integration – Suhl zur Verfügung.