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Das Wesen des Sozialen Entschädigungsrechts ergibt sich aus den Grundsätzen des Sozialrechts.
Danach besteht bei erlittenen Gesundheitsschäden für deren Folgen die staatliche Gemeinschaft aus bestimmten Gründen (z. B. Abgeltung eines besonderen Opfers) nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht, ein Recht auf
Nach diesem Grundsatz werden im Rahmen von zahlreichen Sondergesetzen Leistungen durch die Abteilung VI - Versorgung und Integration - des Landesverwaltungsamtes gewährt.