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Zu den Aufgaben des Thüringer Landesverwaltungsamtes als obere Wasserbehörde gehört die Führung des Wasserbuchs. Derzeit wird ein Softwaresystem „Fachanwendung Digitales Wasserbuch für den Freistaat Thüringen (Wasserbuch)“ eingeführt. Die Fachanwendung Wasserbuch hat die Aufgabe, die Führung des Wasserbuchs über eine digitale Abbildung der Wasserbuchblätter zu unterstützen.
* Erlaubnisse, die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, sind solche, die für drei Jahre oder mehr erteilt werden.
** Nicht eingetragen werden Erlaubnisse zum Einleiten von gereinigtem häuslichem Abwasser über Kleinkläranlagen in ein oberirdisches Gewässer oder in das Grundwasser, die auf maximal 10 Jahre befristet sind.
Struktur
Das Wasserbuch besteht aus den Wasserbuchblättern (historische Bücher und Karteikarten, heute Datensätze in einer Datenbank) und den Wasserbuchakten.
Wasserbuchblätter
Je Gewässerbenutzung, Zwangsrecht oder Schutzgebiet wird in der Datenbank, dem digitalen Wasserbuch, ein Datensatz mit folgenden Informationen angelegt:
Nach Eingabe der Daten wird ein Wasserbuchblatt ausgedruckt.
Wasserbuchakte
Zu jedem Wasserbuchblatt wird eine Wasserbuchakte mit folgendem Inhalt geführt.
Gebündelte Entscheidungen
Wird in einer Entscheidung über mehrere Gewässerbenutzungen gebündelt entschieden, z. B. bei einer Planfeststellung, so wird nur eine Wasserbuchakte geführt. Die Wasserbuchblätter werden davon unabhängig für jede einzelne Gewässerbenutzung angelegt.
Aufbewahrung
Das Wasserbuch (Datenträger und Wasserbuchakten) wird feuersicher, geschützt gegen Wassereinbruch und unter Verschluss aufbewahrt. Das Wasserbuch darf nicht aus den für die Aufbewahrung bestimmten Räumen entfernt werden. Ausnahmen sind nur aufgrund gerichtlicher Aufforderung zulässig.
Zuständigkeiten
Eintragungen in das Wasserbuch und Auskünfte erfolgen ausschließlich durch die obere Wasserbehörde.
Eintragung
Voraussetzung für die Eintragung in das Wasserbuch ist, dass die Entscheidung bestandskräftig bzw. unanfechtbar geworden ist.
Einsichtnahme
Die Einsicht in das Wasserbuch und diejenigen Entscheidungen, auf die die Eintragung Bezug nimmt, ist jedem gestattet. Das Recht auf Einsichtnahme wird nur durch Vorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz eingeschränkt.
Auszüge
Jeder kann auf seine Kosten einen beglaubigten Auszug aus dem Wasserbuch beantragen, sofern er einen entsprechenden Antrag stellt und ein berechtigtes Interesse darlegt. Es genügt jedes Interesse, das bei verständiger Würdigung der Sachlage als gerechtfertigt anzusehen ist.