Freistaat Thüringen Thüringer Landesverwaltungsamt

Inhalt

Wasserbuch

Alte Mühle

Zu den Aufgaben des Thüringer Landesverwaltungsamtes als obere Wasserbehörde gehört die Führung des Wasserbuchs. Derzeit wird ein Softwaresystem „Fachanwendung Digitales Wasserbuch für den Freistaat Thüringen (Wasserbuch)“ eingeführt. Die Fachanwendung Wasserbuch hat die Aufgabe, die Führung des Wasserbuchs über eine digitale Abbildung der Wasserbuchblätter zu unterstützen.

 

Zweck
Das Wasserbuch ist ein Verzeichnis der eintragungsfähigen wasserwirtschaftlichen Rechtsverhältnisse. Die Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung. Es ist ein öffentliches Register.

Vorschriften
  • § 37 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • §§ 123 und 124 Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
  • Thüringer Verwaltungsvorschrift zum Wasserbuch
Einträge
  1. Erlaubnisse nach § 7 WHG für Gewässerbenutzungen, die nicht nur vorübergehenden Zwecken* dienen, und zwar für
    • Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern
    • Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern
    • Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit dies auf den Zustand des Gewässers oder auf den Wasserabfluss einwirkt
    • Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer**
    • Einleiten von Stoffen in das Grundwasser**
    • Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser
    • Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind
    • Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen
  2. Bewilligungen nach § 8 WHG für Gewässerbenutzungen
  3. alte Rechte und Befugnisse nach § 16 WHG
  4. besondere Verpflichtungen zur Gewässerunterhaltung
  5. Planfeststellungen und -genehmigungen zum Gewässerausbau
  6. Planfeststellungen und -genehmigungen für Deiche
  7. Zwangsrechte
  8. Wasserschutzgebiete
  9. Überschwemmungsgebiete
  10. Heilquellenschutzgebiete

* Erlaubnisse, die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, sind solche, die für drei Jahre oder mehr erteilt werden.
** Nicht eingetragen werden Erlaubnisse zum Einleiten von gereinigtem häuslichem Abwasser über Kleinkläranlagen in ein oberirdisches Gewässer oder in das Grundwasser, die auf maximal 10 Jahre befristet sind.

Struktur
Das Wasserbuch besteht aus den Wasserbuchblättern (historische Bücher und Karteikarten, heute Datensätze in einer Datenbank) und den Wasserbuchakten.

Wasserbuchblätter
Je Gewässerbenutzung, Zwangsrecht oder Schutzgebiet wird in der Datenbank, dem digitalen Wasserbuch, ein Datensatz mit folgenden Informationen angelegt:

  • wesentlicher Inhalt der Entscheidung, z. B. die erlaubte Abwassereinleitmenge und Überwachungswerte
  • Name und Anschrift des Gewässerbenutzers und/oder des Begünstigten
  • örtliche Lage der Gewässerbenutzung
  • Aufzählung der zugrundeliegenden Bescheide oder Rechtsverordnungen
  • Befristungen

Nach Eingabe der Daten wird ein Wasserbuchblatt ausgedruckt.

Wasserbuchakte
Zu jedem Wasserbuchblatt wird eine Wasserbuchakte mit folgendem Inhalt geführt.

  • Urkunden (Bescheide, Beschlüsse, Verordnungen) oder beglaubigte Abschriften der Urkunden, auf die sich die Einträge begründen
  • Antragsunterlagen, Pläne und Gutachten
  • den im Zusammenhang mit der Entscheidung stehenden Schriftverkehr
  • Schutzgebietskarten (Flurkarten, Übersichtskarten)

Gebündelte Entscheidungen
Wird in einer Entscheidung über mehrere Gewässerbenutzungen gebündelt entschieden, z. B. bei einer Planfeststellung, so wird nur eine Wasserbuchakte geführt. Die Wasserbuchblätter werden davon unabhängig für jede einzelne Gewässerbenutzung angelegt.

Aufbewahrung
Das Wasserbuch (Datenträger und Wasserbuchakten) wird feuersicher, geschützt gegen Wassereinbruch und unter Verschluss aufbewahrt. Das Wasserbuch darf nicht aus den für die Aufbewahrung bestimmten Räumen entfernt werden. Ausnahmen sind nur aufgrund gerichtlicher Aufforderung zulässig.

Zuständigkeiten
Eintragungen in das Wasserbuch und Auskünfte erfolgen ausschließlich durch die obere Wasserbehörde.

Eintragung
Voraussetzung für die Eintragung in das Wasserbuch ist, dass die Entscheidung bestandskräftig bzw. unanfechtbar geworden ist.

Einsichtnahme
Die Einsicht in das Wasserbuch und diejenigen Entscheidungen, auf die die Eintragung Bezug nimmt, ist jedem gestattet. Das Recht auf Einsichtnahme wird nur durch Vorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz eingeschränkt.

Auszüge
Jeder kann auf seine Kosten einen beglaubigten Auszug aus dem Wasserbuch beantragen, sofern er einen entsprechenden Antrag stellt und ein berechtigtes Interesse darlegt. Es genügt jedes Interesse, das bei verständiger Würdigung der Sachlage als gerechtfertigt anzusehen ist.