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gemäß § 22 der Thüringer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Thüringer Anlagenverordnung ThürVAwS).
Die ThürVAwS regelt den Umgang und die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen. Zur Entlastung der zuständigen Wasserbehörden werden Sachverständigen-Organisationen zugelassen. Diese übernehmen die Prüfung von Anlagen (Heizöllagertanks, Tankstellen, etc.) bei Inbetriebnahme und wiederkehrenden Prüfungen entsprechend dem Umfang ihrer Zulassung. Die Anerkennung eines Bundeslandes gilt bundesweit.
Zuständigkeit:
Zuständig für die Zulassung als Sachverständigen-Organisation (SVO) ist das Thüringer Landesverwaltungsamt als obere Wasserbehörde.
Unterlagen:
Merkblatt der LAWA „Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigen-Organisationen nach § 22 Muster-VAwS“
Merkblatt LAWA
Größe: 226018 Bytes
Merkblatt über die Bekanntmachung der zugelassenen Sachverständigen-Organisationen
Größe: 21295 Bytes
Eine aktuelle Übersicht der SV-Organisationen finden Sie über den Link www.lanuv.nrw.de/wasser/pdf/ListeSVOenVAwS.pdf
zur Untersuchung von Abwasser gemäß § 8 der Thüringer Verordnung über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung - ThürAbwEKVO).
In der ThürAbwEKVO wird der Umfang der betrieblichen Eigenkontrolle für Unternehmer von Abwasseranlagen und für Einleitungen von Abwasser geregelt. Zusätzlich zur Eigenüberwachung wird für gewisse Teilbereiche eine Kontrolle der Eigenüberwachung gefordert. Diese hat im Auftrag des Unternehmers durch zugelassene Labore gemäß § 8 ThürAbwEKVO zu erfolgen.
Zuständigkeit:
Zuständig für die Zulassung als Sachverständige Stelle nach ThürAbwEKVO ist das Thüringer Landesverwaltungsamt als obere Wasserbehörde
Unterlagen:
Merkblatt EKVO
Merkblatt des TLVwA für die Anerkennung von Sachverständigen Stellen nach § 8 der ThürAbwEKVO, Stand März 2005
91138 Bytes
Zugelassene Labore
Größe: 27158 Bytes
gemäß § 5 der Thüringer Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser nach § 59 Abs. 1 oder 1a des Thüringer Wassergesetzes in öffentliche Abwasseranlagen (Thüringer Indirekteinleiterverordnung – ThürIndEVO)
Gemäß § 59 Abs. 3 ThürWG kann anstelle einer erforderlichen Indirekteinleitgenehmigung ein Anzeigeverfahren eingeführt werden. Die ThürIndEVO regelt, in welchen Fällen eine Anzeige möglich ist. Die über eine Anzeige geregelten Indirekteinleitungen sind gemäß § 3 ThürIndEVO durch Sachverständige Stellen zu überwachen.
Zuständigkeit:
Zuständig für die Zulassung als Sachverständige Stelle nach ThürIndEVO ist das Thüringer Landesverwaltungsamt als obere Wasserbehörde
Unterlagen:
In Thüringen wird kein eigenes Anerkennungsverfahren durchgeführt, sondern die Gleichwertigkeit mit Anerkennungen anderer Länder geprüft. Insbesondere die hessische Anerkennung ist als gleichwertig anzusehen.
Ausnahme ist die Anerkennung als sachverständige Stelle nach § 5 ThürIndEVO für den Anhang 50 der Abwasserverordnung, Zahnbehandlung. Hier wird bei Erreichen der im "Merkblatt für die Anerkennung von sachverständigen Stellen nach § 5 der Thüringer Indirekteinleiterverordnung für den Anhang 50 der Abwasserverordnung, Zahnbehandlung" angegebenen Antragsunterlagen ein eigenes Anerkennungsverfahren in Thüringen durchgeführt.
Zugelassene Prüfstellen
Größe: 19118 Bytes
Merkblatt für die Anerkennung von sachverständigen Stellen nach § 5 der Thüringer Indirekteinleiterverordnung für den Anhang 50 der Abwasserverordnung, Zahnbehandlung
Größe: 164624 Bytes