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Überschwemmungsgebiete sind Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt, durchflossen oder für die Hochwasserentlastung bzw. -rückhaltung beansprucht werden. Dazu zählen insbesondere auch Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern.
Überschwemmungsgebiete dienen dem schadlosen Abfließen des Hochwassers. Hierfür stellen sie die dafür erforderlichen Retentions- oder Rückhalteräume sowie Flächen für den Hochwasserabfluss zur Verfügung.
Sie bilden sich auf natürliche Weise aus. Aus Gründen des Hochwasserschutzes sind sie im natürlichen Zustand zu erhalten und von baulichen Anlagen freizuhalten.
Der natürliche Hochwasserrückhalt in den Überschwemmungsgebieten führt zur Verringerung der Höhe der Hochwasserscheitel. Dadurch werden die Schäden der Hochwässer für die Anlieger und Unterlieger am wirkungsvollsten reduziert.
Die Länder sind gesetzlich verpflichtet, für Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko die Überschwemmungsgebiete bis zum 22.12.2013 festzusetzen. Maßgeblich ist das Hochwasserereignis, das statistisch betrachtetet einmal in hundert Jahren zu erwarten ist (HQ100). Darüber hinaus sind alle Gebiete, die der Hochwasserentlastung und der Rückhaltung dienen, als Überschwemmungsgebiete festzusetzen.
In den Überschwemmungsgebieten können die Länder dem Schutz vor Hochwasser dienende Vorschriften erlassen, soweit es aus Gründen der Wasserwirtschaft, des Natur- oder Bodenschutzes erforderlich ist. Zweck dieser Regelungen sind
Liste der Gewässerabschnitte, an denen bei Hochwasser nicht nur geringer Schaden zu erwarten ist (Stand: 25.09.2009)
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In Thüringen werden die Überschwemmungsgebiete durch Rechtsverordnungen festgestellt. Zuständig ist die obere Wasserbehörde im Thüringer Landesverwaltungsamt. Der Erlass von Rechtsverordnungen zur Feststellung von Überschwemmungsgebieten erfolgt auf der Grundlage von fachtechnischen Ermittlungen.
Innerhalb dieser rechtlich gesicherten Überschwemmungsgebiete wird das Wirken der Menschen eingeschränkt.
Hochwasserschutzfibel des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
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Des Weiteren ist untersagt:
Bisher wurden ca. 65 Rechtsverordnungen nach § 76 Abs. 2 WHG zur Feststellung von Überschwemmungsgebieten für ca. 970 Gewässerkilometer erlassen.
Liste der durch Rechtsverordnung festgestellten Überschwemmungsgebiete (Stand: 28.02.2012)
Daneben bleiben die nach dem Wassergesetz der DDR mit Beschlüssen festgelegten Hochwassergebiete gültig und sind den durch Rechtsverordnung festgestellten Überschwemmungsgebieten gleichgestellt.
Liste der nach Wassergesetz der DDR durch Beschluss festgestellten Überschwemmungsgebiete (Stand: 28.02.2012)
Das bisher in Arbeitskarten der oberen Wasserbehörde dargestellte Gebiet, das bei Hochwasser überschwemmt wird, sowie die Überschwemmungsgebiete, für die derzeit die Rechtsverordnungsverfahren durchgeführt werden, gelten als vorläufig gesichert im Sinne des § 76 Abs. 3 WHG. Die betroffenen Gewässerabschnitte sind untenstehender Auflistung zu entnehmen. Die in den vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten geltenden Schutzbestimmungen sind unter „Besondere Bestimmungen im Überschwemmungsgebiet“ aufgeführt.
Liste der vorläufig gesicherten Überschwemmungsbiete (Stand: 28.02.2012)
Nachfolgend sind die Überschwemmungsgebiete, mit Ausnahme der gesetzlichen (Gelände zwischen Gewässerufer und Deichen sowie Hochwasserschutzräume von Talsperren und Rückhaltebecken) in einer symbolischen Übersicht dargestellt.
Übersichtskarte zu den Überschwemmungsgebietsdaten Stand: 15.09.2010
Die Feststellung von Überschwemmungsgebieten durch Rechtsverordnung verkörpert einen wesentlichen Teil der öffentlichen Hochwasservorsorge, indem dort die weitere Anhäufung von Sachgütern und damit die Gefahr von Hochwasserschäden weitgehend verhindert wird.
Diese Schäden werden nicht, wie oft fälschlicherweise dargestellt, durch das Naturereignis Hochwasser hervorgerufen, sondern sind meistens „hausgemacht“. Bürger, die in Überschwemmungsgebieten wohnen, sollten sich der Gefahr, die von Hochwasser ausgeht, stets bewusst sein. Es ist keine Hochwasserschutzmaßnahme denkbar, durch die dieses Risiko vollständig ausgeschaltet werden kann. Insofern ist jeder Bürger, der durch Hochwasser betroffen sein kann, im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zu treffen.