Freistaat Thüringen Thüringer Landesverwaltungsamt

Inhalt

Überschwemmungsgebiete und überschwemmungsgefährdete Bereiche in Thüringen

Begriff und Zweck

Überschwemmungsgebiete sind Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt, durchflossen oder für die Hochwasserentlastung bzw. -rückhaltung beansprucht werden. Dazu zählen insbesondere auch Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern.

Überschwemmungsgebiete dienen dem schadlosen Abfließen des Hochwassers. Hierfür stellen sie die dafür erforderlichen Retentions- oder Rückhalteräume sowie Flächen für den Hochwasserabfluss zur Verfügung.

Sie bilden sich auf natürliche Weise aus. Aus Gründen des Hochwasserschutzes sind sie im natürlichen Zustand zu erhalten und von baulichen Anlagen freizuhalten.

Der natürliche Hochwasserrückhalt in den Überschwemmungsgebieten führt zur Verringerung der Höhe der Hochwasserscheitel. Dadurch werden die Schäden der Hochwässer für die Anlieger und Unterlieger am wirkungsvollsten reduziert.

Gesetzlicher Auftrag

Die Länder sind gesetzlich verpflichtet, für Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko die Überschwemmungsgebiete bis zum 22.12.2013 festzusetzen. Maßgeblich ist das Hochwasserereignis, das statistisch betrachtetet einmal in hundert Jahren zu erwarten ist (HQ100). Darüber hinaus sind alle Gebiete, die der Hochwasserentlastung und der Rückhaltung dienen, als Überschwemmungsgebiete festzusetzen.

In den Überschwemmungsgebieten können die Länder dem Schutz vor Hochwasser dienende Vorschriften erlassen, soweit es aus Gründen der Wasserwirtschaft, des Natur- oder Bodenschutzes erforderlich ist. Zweck dieser Regelungen sind

-       der Erhalt oder die Verbesserung der ökologischen Struktur der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,
-       die Vermeidung oder Verminderung von Erosion oder von erheblich nachteiligen Auswirkungen auf Gewässer, die insbesondere von landwirtschaftlich genutzten Flächen ausgehen,
-       der Erhalt oder die Gewinnung insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen,
-       die Regelung des Hochwasserabflusses,
-       ein hochwasserangepasster Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, einschließlich der hochwassersicheren Errichtung neuer und Nachrüstung vorhandener Heizölverbraucheranlagen sowie des Verbotes der Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen und
-       die Vermeidung von Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung.
 

Download-Icon Liste der Gewässerabschnitte, an denen bei Hochwasser nicht nur geringer Schaden zu erwarten ist (Stand: 25.09.2009)
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In Thüringen werden die Überschwemmungsgebiete durch Rechtsverordnungen festgestellt. Zuständig ist die obere Wasserbehörde im Thüringer Landesverwaltungsamt. Der Erlass von Rechtsverordnungen zur Feststellung von Überschwemmungsgebieten erfolgt auf der Grundlage von fachtechnischen Ermittlungen.

Besondere Bestimmungen im Überschwemmungsgebiet

Innerhalb dieser rechtlich gesicherten Überschwemmungsgebiete wird das Wirken der Menschen eingeschränkt.

Zur Vermeidung einer weiteren Zersiedelung der Auen dürfen in Überschwemmungsgebieten keine neuen Baugebiete ausgewiesen werden. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn
  • keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
  • das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
  • eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind,
  • der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
  • die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
  • der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
  • keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
  • die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
  • die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen im Überschwemmungsgebiet ist untersagt. Eine Ausnahmegenehmigung kann erteilt werden, wenn
  • die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
  • der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachtteilig verändert wird,
  • der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird und
  • die Errichtung bzw. Erweiterung hochwasserangepasst ausgeführt wird.

Download-Icon Hochwasserschutzfibel des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
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Des Weiteren ist untersagt:

  • die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen,
  • das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
  • die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
  • das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
  • das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen,
  • die Umwandlung von Grün- in Ackerland und
  • die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.
Ausnahmegenehmigungen können erteilt werden, wenn Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen, der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- und Sachschäden nicht zu befürchten sind
oder die nachteiligen Auswirkungen ausgeglichen werden können.
 
Diese Verbote gelten nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind.
 
Für landwirtschaftliche Flächen werden in den Rechtsverordnungen ergänzende Bewirtschaftungsregelungen erlassen, um mögliche Erosionen und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Gewässer insbesondere durch Schadstoffeinträge zu vermeiden.

Derzeit gültige Überschwemmungsgebiete

Bisher wurden ca. 65 Rechtsverordnungen nach § 76 Abs. 2 WHG zur Feststellung von Überschwemmungsgebieten für ca. 970 Gewässerkilometer erlassen.

Icon interner Link Liste der durch Rechtsverordnung festgestellten Überschwemmungsgebiete (Stand: 28.02.2012)

Daneben bleiben die nach dem Wassergesetz der DDR mit Beschlüssen festgelegten Hochwassergebiete gültig und sind den durch Rechtsverordnung festgestellten Überschwemmungsgebieten gleichgestellt.

Download-Icon Liste der nach Wassergesetz der DDR durch Beschluss festgestellten Überschwemmungsgebiete (Stand: 28.02.2012)

Das bisher in Arbeitskarten der oberen Wasserbehörde dargestellte Gebiet, das bei Hochwasser überschwemmt wird, sowie die Überschwemmungsgebiete, für die derzeit die Rechtsverordnungsverfahren durchgeführt werden, gelten als vorläufig gesichert im Sinne des § 76 Abs. 3 WHG. Die betroffenen Gewässerabschnitte sind untenstehender Auflistung zu entnehmen. Die in den vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten geltenden Schutzbestimmungen sind unter „Besondere Bestimmungen im Überschwemmungsgebiet“ aufgeführt.

Download-Icon Liste der vorläufig gesicherten Überschwemmungsbiete (Stand: 28.02.2012)

Nachfolgend sind die Überschwemmungsgebiete, mit Ausnahme der gesetzlichen (Gelände zwischen Gewässerufer und Deichen sowie Hochwasserschutzräume von Talsperren und Rückhaltebecken) in einer symbolischen Übersicht dargestellt.

 Übersichtskarte zu den Überschwemmungsgebietsdaten Stand: 15.09.2010

Fazit

Die Feststellung von Überschwemmungsgebieten durch Rechtsverordnung verkörpert einen wesentlichen Teil der öffentlichen Hochwasservorsorge, indem dort die weitere Anhäufung von Sachgütern und damit die Gefahr von Hochwasserschäden weitgehend verhindert wird.

Diese Schäden werden nicht, wie oft fälschlicherweise dargestellt, durch das Naturereignis Hochwasser hervorgerufen, sondern sind meistens „hausgemacht“. Bürger, die in Überschwemmungsgebieten wohnen, sollten sich der Gefahr, die von Hochwasser ausgeht, stets bewusst sein. Es ist keine Hochwasserschutzmaßnahme denkbar, durch die dieses Risiko vollständig ausgeschaltet werden kann. Insofern ist jeder Bürger, der durch Hochwasser betroffen sein kann, im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zu treffen.