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Überschwemmungsgebiete sind Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt, durchflossen oder für die Hochwasserentlastung bzw. -rückhaltung beansprucht werden. Dazu zählen insbesondere auch Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern (§76 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)).
Überschwemmungsgebiete dienen dem schadlosen Abfließen des Hochwassers. Hierfür stellen sie die dafür erforderlichen Retentions- oder Rückhalteräume sowie Flächen für den Hochwasserabfluss zur Verfügung.
Überschwemmungsgebiete sind keine "Erfindung" der Wasserbehörden. Sie bilden sich auf natürliche Weise aus. Aus Gründen des Hochwasserschutzes sind sie im natürlichen Zustand zu erhalten und von baulichen Anlagen freizuhalten.
Der natürliche Hochwasserrückhalt in den Überschwemmungsgebieten führt zur Verringerung der Höhe der Hochwasserscheitel. Dadurch werden die Schäden der Hochwässer für die Anlieger und Unterlieger am wirkungsvollsten reduziert.
Bis zum 28.02.2010 waren die Länder verpflichtet, für Gewässer, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind, die Überschwemmungsgebiete auszuweisen. Eine entsprechende Liste wurde im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 42/2009 veröffentlicht.
Liste der Gewässerabschnitte, an denen bei Hochwasser nicht nur geringer Schaden zu erwarten ist (Stand: 25.09.2009)
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Seit dem 01.03.2010 sind die Länder gesetzlich verpflichtet, für Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko (sog. Risikogebiete) die Überschwemmungsgebiete bis zum 22.12.2013 festzustetzen. Maßgeblich ist das Hochwasserereignis, das statistisch betrachtet einmal in hundert Jahren zu erwarten ist (HQ100) (§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG). Darüber hinaus sind alle Gebiete, die der Hochwasserentlastung und der Rückhaltung dienen, als Überschwemmungsgebiete festzusetzen (§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG). Die Liste der Risikogebiete wurde im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 51/2011 veröffentlicht.
Liste der Risikogebiete
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Derzeit sind für ca. 50 % der Risikogebiete die Überschwemmungsgebiete durch Rechtsverordnung ausgewiesen und für ca. 20 % vorläufig gesichert.
Karte mit Bearbeitungsstand Risikogebiete
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Liste der noch auszuweisenden Überschwemmungsgebiete bezogen auf die Risikogebiete
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Um bis zum 22.12.2013 für alle Risikogebiete die Überschwemmungsgebiete festzusetzen, werden diese zunächst vorläufig gesichert (§ 76 Abs. 3 WHG). Die vorläufige Sicherung stellt ein vereinfachtes "Verfahren" dar. Die Karten der Überschwemmungsgebiete auf Basis der Topographischen Karten im Maßstab 1: 10.000 werden an die jeweilig örtlich zuständigen unteren Wasserbehörden übergeben. Eine Information der Öffentlichkeit erfolgt sowohl auf dieser Internetseite unter der Rubrik "Derzeit gültige Überschwemmungsgebiete" als auch im Thüringer Staatsanzeiger.
Die vorläufige Sicherung sieht weder eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange noch eine Auslegung in den Gemeinden vor. Einwendungen gegen das Überschwemmungsgebiet können im anschließenden Rechtsverordnungsverfahren vorgebracht werden. Sollte durch eine ungenaue bzw. unkorrekte Darstellung unverhältnismäßige Härten entstehen, so können in Ausnahmefällen unter Vorlage entsprechender Nachweise die Überschwemmungsgebiete vor der Durchführung des Rechtsverordnungsverfahrens überarbeitet werden.
Sowohl die vorläufige Sicherung als auch die Rechtsverordnungsverfahren werden auf der Grundlage von fachtechnischen Ermittlungen der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie durchgeführt.
Zur Ermittlung der Ausdehnung der Überschwemmungsgebiete wird der Wasserstand bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis mit einem digitalen Geländemodel verschnitten. Die Überschwemmungsgebietsgrenzen werden auf topographischen Karten im Maßstab 1:10.000 und auf Liegenschaftskarten im Maßstab 1:2.000 dargestellt. Diese Karten sind Bestandteil der Rechtsverordnung.
Bei jeder noch so genauen Ermittlung / Berechnung kann es passieren, dass kleinere lokale Besonderheiten keine Berücksichtigung finden. Daher wird der Entwurf der Rechtsverordnung zum einen den Trägern öffentlicher Belange zur Anhörung übergeben. Zum anderen erfolgt für die Dauer eines Monats eine Auslegung in den betroffenen Kommunen. Die Auslegung wird ortsüblich bekanntgemacht. D. h. je nach Festlegung in den Gemeinden erfolgt die Bekanntmachung z. B. im Amtsblatt der Gemeinde, in der Tagespresse oder durch Aushang. Während dieses Monats hat die interessierte Öffentlichkeit Gelegenheit, Einsicht in die Rechtsverordnung zu nehmen. Während dieser Zeit sowie innerhalb von zwei Wochen danach, können Einwendungen gegen die Rechtsverordnung vorgebracht werden (§ 117 Abs. 1 ThürWG). Diese sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange werden, in der Regel durch einen Vor-Ort-Termin, geprüft. Sollten die Einwendungen gerechtfertigt sein, werden sie beim Erlass der Rechtsverordnung berücksichtigt. Bei einer Vergrößerung des Überschwemmungsgebietes müssen ggf. die Anhörung der Träger öffentlicher Belange sowie die Auslegung in den Kommunen wiederholt werden.
Nachdem alle Änderungen eingearbeitet wurden, wird die Rechtsverordnung (Textteil und Karten) durch den Präsidenten des Thüringer Landesverwaltungsamtes unterzeichnet. Der Text der Rechtsverordnung wird im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht. Da eine Veröffentlichung der Karten auf Grund der Größe und der Menge der Karten nicht möglich ist, erfolgt eine Niederlegung bei den betroffenen unteren Wasserbehörden. Welche unteren Wasserbehörden dies sind, dann der jeweiligen Rechtsverordnung entnommen werden. Die Niederlegung geschieht im Vorfeld der Veröffentlichung des Textteiles, so dass die Rechtsverordnung am Tag nach Erscheinen im Staatsanzeiger in Kraft tritt.
Innerhalb dieser rechtlich gesicherten Überschwemmungsgebiete wird als vorbeugende Hochwasserschutzmaßnahme das Wirken der Menschen eingeschränkt.
Die Zuständigkeit für diese Ausnahmegenehmigungen liegt bei der örtlich zuständigen unteren Wasserbehörde.
Nähere Information kann man der Hochwasserschutzfibel des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen entnehmen.
Hochwasserschutzfibel des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
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Des Weiteren ist untersagt:
Bisher wurden ca. 65 Rechtsverordnungen nach § 76 Abs. 2 WHG zur Feststellung von Überschwemmungsgebieten für ca. 970 Gewässerkilometer erlassen.
Liste der durch Rechtsverordnung festgestellten Überschwemmungsgebiete (Stand: 15.11.2012)
Daneben bleiben die nach dem Wassergesetz der DDR mit Beschlüssen festgelegten Hochwassergebiete gültig und sind den durch Rechtsverordnung festgestellten Überschwemmungsgebieten gleichgestellt.
Liste der nach Wassergesetz der DDR durch Beschluss festgestellten Überschwemmungsgebiete (Stand: 28.02.2012)
Überschwemmungsgebiete, die noch nicht durch Rechtsverordnung ausgewiesen sind, sind vorläufig zu sichern (§ 78 Abs. 3 WHG). Die betroffenen Gewässerabschnitte sind untenstehender Auflistung zu entnehmen. Die in den vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten geltenden Schutzbestimmungen sind unter „Besondere Bestimmungen im Überschwemmungsgebiet“ aufgeführt.
Liste der vorläufig gesicherten Überschwemmungsbiete (Stand: 08.05.2013)
Ob an einem Gewässer das Überschwemmungsgebiet ausgewiesen ist bzw. noch auszuweisen ist, sowie der Bearbeitungsstand ist in nachfolgender Karte dargestellt.
Übersichtskarte zu den Überschwemmungsgebietsdaten Stand: 30.11.2012
Die Karten zu den Rechtsverordnungen, Beschlüssen und vorläufigen Sicherungen können sowohl bei der Oberen Wasserbehörde als auch bei der örtlich zuständigen unteren Wasserbehörden eingesehen werden.
Die Feststellung von Überschwemmungsgebieten durch Rechtsverordnung verkörpert einen wesentlichen Teil der öffentlichen Hochwasservorsorge, indem dort die weitere Anhäufung von Sachgütern und damit die Gefahr von Hochwasserschäden weitgehend verhindert wird.
Diese Schäden werden nicht, wie oft fälschlicherweise dargestellt, durch das Naturereignis Hochwasser hervorgerufen, sondern sind meistens „hausgemacht“. Bürger, die in Überschwemmungsgebieten wohnen, sollten sich der Gefahr, die von Hochwasser ausgeht, stets bewusst sein. Es ist keine Hochwasserschutzmaßnahme denkbar, durch die dieses Risiko vollständig ausgeschaltet werden kann. Insofern ist jeder Bürger, der durch Hochwasser betroffen sein kann, im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zu treffen.