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Grundlage für die Luftreinhalteplanung war bislang die europäische Richtlinie 96/62/EG des Rates über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität und deren vier Tochterrichtlinien mit Festlegungen zu Luftqualitätszielen zur Vermeidung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Die Umsetzung der Richtlinien in deutsches Recht erfolgte im Jahr 2002 durch die Novellierung des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und der 22. und 33. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Diese bisherigen europäischen Rechtsnormen wurden grundlegend überarbeitet und zu einer neuen Richtlinie zusammengefasst. Seit Mai 2008 liegt nunmehr die Richtlinie 2008/50/EG des europäischen Parlaments und des Rates über die Luftqualität und saubere Luft für Europa vor. Mit dieser Richtlinie wurden erstmals Luftqualitätswerte für die besonders gesundheitsschädlichen kleinen Feinstäube (Durchmesser kleiner als 2,5 Mikrometer; PM2.5) festgesetzt. Bereits 2010 tritt ein PM2.5-Zielwert in Kraft. Ab 2015 gilt ein PM2.5-Grenzwert in gleicher Höhe. Unverändert bleiben die Luftqualitätswerte für Feinstaub mit einem Durchmesser kleiner als 10 Mikrometer (PM10), für Stickstoffoxide, Benzol, Schwefeldioxid und andere Stoffe.
Die Umsetzung der Richtlinie 2008/50/EG erfolgte durch das 8. Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV).
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, für Luftschadstoffe die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte sicherzustellen. Zur Gewährleistung der Einhaltung der Grenzwertkriterien von Luftschadstoffen werden in den Rechtsnormen Instrumentarien in Form von Luftreinhalteplänen und Plänen für kurzfristige Maßnahmen festgelegt, die bei der Überschreitung bzw. der Gefahr der Überschreitung der Grenzwerte verursacherbezogene emissionsmindernde Maßnahmen zur kurzfristigen und dauerhaften Reduzierung der Luftschadstoffe beinhalten (§ 47 BImSchG i. V. m. der 39. BImSchV).
Die neue EU-Richtlinie eröffnet zudem die Möglichkeiten Fristverlängerung bei Nichteinhaltung von Grenzwerten in Anspruch zu nehmen. Hierzu muss ein s. g. "Notifizierungsverfahren" durchgeführt werden.
Fast alle Mitgliedstaaten der EU, darunter auch Deutschland, haben Schwierigkeiten mit der Einhaltung der seit 2005 bzw. 2010 geltenden anspruchsvollen Grenzwerte für Feinstaub und Stickstoffdioxid. Diese Schadstoff-Emissionen sind insbesondere im Verkehrsbereich trotz der stetig verschärften Abgas-Standards nicht wie erwartet zurückgegangen. Wesentliche Voraussetzung einer Fristverlängerung ist die Vorlage eines Luftreinhalteplans, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen die Luftqualitätswerte zukünftig eingehalten werden sollen. Wird eine Fristverlängerung gewährt, müssen die Feinstaubgrenzwerte spätestens ab 12. Juni 2011 und die Stickstoffdioxid-Grenzwerte spätestens ab dem Jahr 2015 eingehalten werden.
Luftreinhalteplan nach § 47 Abs. 1 BImSchG für die Stadt Erfurt (Juli 2005)
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Aktionsplan nach § 47 Abs. 2 BImSchG für die Stadt Erfurt (November 2005)
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Untersuchungen zu Luftreinhaltemaßnahmen in Erfurt [AVISO GmbH, März 2011]
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Aktionsplan nach § 47 Abs. 2 BImSchG für die Stadt Gera (März 2009)
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Luftreinhalteplan zur Reduzierung der Stickstoffdioxidbelastung für die Stadt Gera (Februar 2012)
Auslegung des aufgestellten Luftreinhalteplanes vom 13. März 2012 bis einschließlich 26. März 2012 während der Dienstzeiten im Thüringer Landesverwaltungsamt sowie der Stadtverwaltung Gera
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Aktionsplan gem. § 47 Abs. 2 BImSchG für die Stadt Jena (November 2008)
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Luftreinhalteplan zur Reduzierung der Stickstoffdioxidbelastung für die Stadt Jena (Februar 2012)
Auslegung des aufgestellten Luftreinhalteplanes vom 20. März 2012 bis einschließlich 02. April 2012 während der Dienstzeiten im Thüringer Landesverwaltungsamt sowie der Stadtverwaltung Jena.
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Luftreinhalteplan Mühlhausen zur Reduzierung der PM10-Belastung (Dezember 2010)
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Luftreinhalteplan für die Stadt Mühlhausen zur Reduzierung der Luftschadstoffbelastung durch PM10- und NO2 - 1. Fortschreibung (November 2011)
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Luftreinhalteplan für die Stadt Suhl zur Reduzierung der Stichstoffbelastung (August 2012)
Auslegung des aufgestellten Luftreinhalteplanes vom 25. September 2012 bis einschließlich 08. Oktober 2012 während der Dienstzeiten im Thüringer Landesverwaltungsamt sowie der Stadtverwaltung Suhl
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Aktionsplan inkl. Maßnahmekatalog nach § 47 Abs. 2 BImSchG für die Stadt Weimar (Juli 2007)
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Schlussbericht zur Erstellung eines Aktionsplanes für die Stadt Weimar; Juli 2006 [AVISO, Verkehr 2000 Ahner + Münch, Ingenieurbüro Rau]
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Luftqualitätsplan inkl. Maßnahmekatalog gem. Art. 22 der RL 2008/50/EG (Dezember 2008)
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Für die Stadt Weimar wurde im Dezember 2008 eine Mitteilung einer Ausnahme von der vorgeschriebenen Anwendung des Tagesgrenzwerts für PM10 gemäß Richtlinie 2008/50/EG bei der Kommission (KOM) eingereicht. Diesem Fristverlängerungsantrag wurde der Luftreinhalteplan für die Stadt Weimar beigelegt. Der Luftreinhalteplan beinhaltet Maßnahmen, durch die eine Grenzwerteinhaltung zur verlängerten Frist sichergestellt werden soll.
Mit Entscheidung der KOM vom 02. Juli 2009 (Art. 1) wurden keine Einwände gegen die mitgeteilte Ausnahme von der Verpflichtung zur Einhaltung des Tagesgrenzwertes erhoben. Die Ausnahme gilt bis zum 11. Juni 2011. Die Notifizierungsunterlagen und die Schreiben der KOM zur Fristverlängerung sind unten stehenden PDF-Dokumenten zu entnehmen:
Mitteilung D 30-09-2008
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Entscheidung KOM 02-07-2009
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Frageboegen Thüringen1-weimar-steub 29.10.2008
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Maßnahmekatalog Weimar
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Mitteilung TMLNU_30-10-2008
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Mitteilung D 02-03-2009
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Mitteilung D 19-11-2008
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Mitteilung D 24-02-2009
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