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Die Hauptaufgabe des Referates als obere Landesplanungsbehörde besteht darin, raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen öffentlicher und privater Träger an den Vorgaben der Landes- und Regionalplanung auf ihre Raum- und Umweltverträglichkeit zu prüfen.
Dafür stehen dem Referat folgende Instrumente der Raumordnung zur Verfügung:
Durchführung von Raumordnungsverfahren:
Das Raumordnungsverfahren ist ein dem Zulassungs- und Genehmigungsverfahren vorgelagertes Prüf- und Abstimmungsverfahren. Es dient der Überprüfung von raumbedeutsamen Vorhaben hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung sowie der Abstimmung mit sonstigen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen.
Rechtsgrundlagen für das Raumordnungsverfahren sind das Raumordnungsgesetz (ROG) § 15 und die Raumordnungsverordnung (RoV) des Bundes sowie das Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG) § 10.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Vorhaben nach § 16 ROG i.V.m. § 10 (6) ThürLPlG auch in einem vereinfachten Raumordnungsverfahren auf ihre Raumverträglichkeit geprüft werden.
Erarbeitung von landesplanerischen Stellungnahmen:
In den Fällen, in denen für Vorhaben kein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden muss, sind in der Regel landesplanerische Stellungnahmen zu erarbeiten.
Landesplanerische Stellungnahmen sollen feststellen, ob die jeweiligen Planungen oder Maßnahmen mit den einschlägigen Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen. Dazu ist weder ein Beteiligungsverfahren noch eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich.
Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen nach § 9 ThürLPlG.
ROV 380-kV-Leitung
UW Altenfeld - Landesgrenze Bayern
Schweinemastanlage und Biogasanalge
in Schkölen, OT Wetzdorf