Freistaat Thüringen Freistaat Thüringen - Landesamt für Vermessung und Geoinformation

Inhalt

Grenzwiederherstellung

Auf Antrag oder von Amts wegen kann die Position eines im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzpunktes in die Örtlichkeit übertragen und wiederhergestellt werden. Die Grenzwiederherstellung setzt voraus, dass ein maßgebender Katasternachweis vorliegt. Das Grenzwiederherstellungsverfahren endet mit dem Grenzwiederherstellungsbescheid oder der Offenlegung. Die Feststellung, dass das vorgefundene Grenzzeichen mit dem Katasternachweis übereinstimmt, wird dem Antragsteller mit Kopie der Grenzniederschrift mitgeteilt. In der Grenzniederschrift wird dokumentiert, dass die Abmarkungen zu den in der Skizze entsprechend dargestellten Grenzpunkten in Übereinstimmung mit dem für sie maßgebenden Katasternachweis vorgefunden wurden. Die örtlichen Grenzmarken kennzeichnen die rechtmäßige Flurstücksgrenze.

Kann anhand des Nachweises des Liegenschaftskatasters die Position eines Grenzpunktes nicht mit ausreichender Sicherheit wiederhergestellt werden, können sich die betroffenen Grundstückseigentümer auf den örtlichen Verlauf der rechtmäßigen Grenze einigen. Das Ergebnis dieser Einigung wird von der Vermessungsstelle öffentlich beurkundet (Grenzfeststellungsvertrag) und von der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde in den Nachweis des Liegenschaftskatasters übernommen. Kommt ein Grenzfeststellungsvertrag nicht zustande, ist die betreffende Flurstücksgrenze nach den Nachweisen des Liegenschaftskatasters nicht wiederherstellbar und im Liegenschaftskataster besonders zu kennzeichnen.