Freistaat Thüringen Freistaat Thüringen - Landesamt für Vermessung und Geoinformation

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Bescheinigungen

Bescheinigungen

Durch die Katasterbereiche des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation ( TLVermGeo ) können verschiedene grundstücksbezogene Sachverhalte auf Antrag bescheinigt werden.

  • Grenzbescheinigung darüber, dass das betreffende Gebäude die Flurstücksgrenzen des beantragten Flurstücks nicht überschreitet bzw. im angegebenen Umfang über- und / oder unterschreitet.
  • Bescheinigung nach § 2 Abs.3 Grundbuchordnung darüber, dass ein Teil eines Grundstücks von diesem nur abgeschrieben werden soll, wenn ein von der zuständigen Behörde erteilter beglaubigter Auszug aus dem beschreibenden Teil des amtlichen Verzeichnisses vorgelegt wird, aus dem sich die Bezeichnung des Teils und die sonstigen aus dem amtlichen Verzeichnis in das Grundbuch zu übernehmenden Angaben sowie die Änderungen ergeben, die insoweit bei dem Rest des Grundstücks eintreten. Der Teil muss im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet sein, es sei denn, dass die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde hiervon absieht, weil er mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst wird, und dies dem Grundbuchamt bescheinigt.
  • Bescheinigung über die Übernahmefähigkeit eines Bodenordnungsverfahrens, dass der Bodenordnungsplan nach Form und lnhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet ist.
  • Bescheinigung über den Vollzug des § 1026 BGB, dass sich eine örtlich begrenzte Dienstbarkeit nicht auf den beantragten Bereich erstreckt.
  • Bescheinigung über die Übereinstimmung eines Planes, der auf dem Liegenschaftskataster basiert, mit dem Liegenschaftskataster ( z.B. Bauleitplan ).
  • Entfernungsbescheinigung darüber, dass sich die Orte (ggf. Gemeindegrenzen) bei der betreffenden Verkehrsverbindung in dem genannten Abstand zueinander befinden.
  • Unschädlichkeitszeugnis nach dem Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (ThürVermGeoG) darüber, dass unter bestimmten Voraussetzungen Grundstücke oder Teile eines Grundstücks belastungsfrei veräußert werden können.