Freistaat Thüringen Freistaat Thüringen - Landesamt für Vermessung und Geoinformation

Inhalt

Zuständigkeiten


Die Umlegung ist von der Gemeinde in eigener Verantwortung anzuordnen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplans oder aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung der innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässigen Nutzung erforderlich ist.

Nach bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen hat die Gemeinde die Durchführung der Umlegung oder der vereinfachten Umlegung auf eine geeignete Behörde (z. B. Landesamt für Vermessung und Geoinformation) zu übertragen oder einen Umlegungsausschuss zu wählen.

umlegundsausschuss

Der Umlegungsausschuss ist ein unabhängiges Organ der Gemeinde. Er entscheidet nach seiner freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung und ist an Weisungen nicht gebunden.

Der Umlegungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende muss zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen befähigt sein oder mit entsprechender Qualifikation Aufgaben des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes wahrnehmen und seinen Dienstsitz in Thüringen haben. Unter den Mitgliedern müssen zwei gewählte Gemeinderatsmitglieder sein. Ein Mitglied (Fachmitglied) soll die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst haben. Steht eine solche Person nicht zur Verfügung, kann eine andere im Liegenschaftsrecht erfahrene Person gewählt werden. Ein Mitglied (Fachmitglied) muss in der Bewertung von Grundstücken erfahren sein.

Auf Antrag der Gemeinde ist die obere Katasterbehörde oder die örtlich zuständige Flurbereinigungsbehörde verpflichtet, eine für das Amt des Vorsitzenden des Umlegungsausschusses sowie für das seines Vertreters geeignete Person zu benennen. Werden die benannten Personen gewählt, ist die Behörde verpflichtet, die Entscheidungen des Umlegungsausschusses vorzubereiten.