Die Landesbeauftragte des Freistaats Thüringen für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR
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Unrecht wieder gut machen!

Bad Salzungen: Unrecht wieder gut machen


Wie Stasi-Akten auch nach Jahrzehnten noch zur Rehabilitierung für Opfer des DDR-Staates herangezogen werden können, erklärt der Mitarbeiter der Beratungsinitiative Thüringen Manfred May am 29. April ab 19 Uhr in Bad Salzungen.



Bad Salzungen. Im Planetarium der Volkshochschule in der Burgseestraße zeigt er an Beispielen, wie Unrecht oft nach langen Bemühungen und Misserfolgen doch noch korrigiert werden konnte, weil die Beweise in den Stasi-Akten auftauchten.

Entscheidung des LG Zwickau zur IM-Klarnamensnennung
Das Urteil des Landgerichts Zwickau (Az- 1 O 1275 / 08) ist rechtskräftig: In der Ausstellung
„Christliches Handeln in der DDR“ darf der Name des IM „Schubert“ veröffentlicht werden.
In dieser stellte Pfarrer Edmund Käbisch unter Nennung der tatsächlichen Namen und
jeweiligen Decknamen, Werdegänge und Tätigkeiten verschiedener, ihm bekannt gewordener
inoffizieller Mitarbeiter (IM) des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) innerhalb der
Kirche in der DDR dar. Darunter auch IM „Schubert“.
Vor dem Landgericht Zwickau erwirkte der klagende Pfarrer Käbisch nun das Recht,
„wörtlich, durch Ausstellungen, in Veranstaltungen jeglicher Art, in den Printmedien, mittels
Videotechnik oder in sonstiger Weise zu behaupten oder zu verbreiten, dass es sich bei dem
Beklagten um IM „Schubert“ handelt“.
Das Gericht verwies in der Urteilsbegründung darauf, dass der Beklagte ausdrücklich
einräumte, dass er der IM „Schubert“ war. Die Richter urteilten: „Die Verbreitung wahrer
Tatsachen ist grundsätzlich hinzunehmen. Dies gilt selbst dann, wenn dies für den jeweils
Betroffenen nachteilig sein kann.“ Begründet wird die Abwägung der schutzwürdigen
Interessen des IM und des Rechts der freien Meinungsäußerung zugunsten von Pfarrer
Käbisch wie folgt: „Der Kläger [Pfarrer Käbisch] geht zutreffend davon aus, dass nach wie
vor ein starkes öffentliches Interesse an der Aufarbeitung der DDR-Vergangenheit und
insbesondere der früheren Tätigkeit des MfS besteht. […] Das Interesse, die Tätigkeit der
inoffiziellen Mitarbeiter näher aufzuklären, ist bis heute ungebrochen. Gerade die
systematische und umfassende Ausforschung der eigenen Bevölkerung mit
nachrichtendienstlichen Mitteln ist als besonders abstoßendes Herrschaftsinstrument des
Einheitsparteiensystems zu bezeichnen.“
Pressestelle
Auch für das „Verständnis der Bedeutung der nunmehr bestehenden freiheitlich
demokratischen Grundordnung“ sei die Nennung von Namen ehemaliger Stasi-IM wichtig:
„Die Aufarbeitung hat deshalb entgegen der Auffassung des Beklagten nichts mit
privatem «Eigennutz» zu tun und steht auch nicht in einem kurzlebigen
journalistischen Interesse. Sie ist vielmehr unabdingbar notwendig, um die eigene
historische Vergangenheit zu verstehen, zu bewerten und hieraus für die Zukunft die
richtigen Schlüsse zu ziehen.
Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, unter die Aufarbeitung geschichtlicher Vorgänge
einen Schlussstrich zu ziehen (Bundesverfassungsgericht, Urt. V. 23.2.200, 1 BvR
1582/94 zitiert nach juris). Solange Täter und deren Helfer keine umfassende
Auskunft über ihre damaligen Motivationen geben und der Diskussion ausweichen, ob
sie nun, nachdem sie zumindest die Möglichkeit besserer Erkenntnis haben, die
damaligen Vorgänge anders bewerten, solange wird auch noch öffentlicher
Diskussionsbedarf bestehen.
Es ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorgehensweise des MfS gleichsam auf
den Einzelfall personalisiert und die Tätigkeit des Beklagten durch den Kläger unter
voller Namensnennung konkretisiert wird. Gerade die anhand von Einzelschicksalen
erfolgte Konkretisierung dient bekanntermaßen dazu, dass sich auch historische Laien
leichter in ansonsten schwer zu verstehende historische Themen einarbeiten und sich
damit vertraut machen können. Die konkretisierende Darstellung ermöglicht es mithin,
das ganze Ausmaß der Verstrickung des MfS anhand eines Einzelschicksales deutlich
zu machen und aufzuzeigen, auf welche Art und Weise das MfS in der Lage war,
selbst relativ geschlossene oppositionelle Kreise wie beispielsweise den
Friedensaktionskreis zu unterwandern und zu manipulieren.“
Obwohl durch die Veröffentlichung des Namens von IM „Schubert“ für diesen Nachteile
erwachsen könnten, würden dessen Schutzinteressen „nicht das Veröffentlichungsinteresse
des Klägers und das Informationsinteresse der Allgemeinheit“ überwiegen, weil unstreitige,
wahre Tatsachen über den Kläger verbreitet werden. Es könne weder eine
„Pogromstimmung“ noch eine „angebliche Aufforderung zur «Lynchjustiz»“ oder gar eine
„Prangerwirkung“ erkannt werden. „Gerade weil die Rolle und die Motivation der
inoffiziellen Mitarbeiter historisch noch nicht vollständig aufgearbeitet ist, hat allein die bloße
Mitteilung, der Beklagte sei inoffizieller Mitarbeiter des MfS gewesen, noch keine
Stigmatisierung zur Folge.“