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In Deutschland besteht die Möglichkeit des Mehrbesitzes von Apotheken. Darüber hinaus dürfen öffentliche Apotheken im Bereich des Versandhandels bzw. des elektronischen Handels mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln tätig werden. Grundlage hierfür ist das Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) vom 14. November 2003, insbesondere die Artikel 20 bis 23.
Der Mehrbesitz (Bildung einer Filiale) ist auch weiterhin nicht unbegrenzt möglich. Der Gesetzgeber hat neben einer Hauptapotheke die Gründung von bis zu drei Filialapotheken zugelassen. Die Voraussetzungen für Filialen sind denen einer Hauptapotheke angeglichen. Durch ausreichendes und geeignetes pharmazeutisches Personal bleibt die Qualität und die Sicherheit der Versorgung und Beratung gewährleistet. Weitere Vorgaben regeln den reibungslosen Ablauf in den Apotheken.
Für den Betreiber einer Apotheke, der künftig auch auf dem Wege Versandhandel bzw. Internethandel seine Patienten mit Arzneimitteln versorgen möchte, heißt dies, ein System zur qualitätsgerechten Versorgung zu etablieren, das alle Aspekte bezüglich Arzneimittelsicherheit berücksichtigt. In Thüringen gibt es bereits einige Apotheken, die Patienten diesen Service anbieten.
Die Erlaubnis für den Versandhandel und den Handel von apothekenpflichtigen Arzneimitteln über das Internet erteilt in Thüringen das Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz.
Seit der 12. Änderung des Arzneimittelgesetzes (AMG) im Juni 2004 ist der Großhandel mit Arzneimittel erlaubnispflichtig. Durch die Erteilung der Erlaubnis unter den Voraussetzungen eines Qualitätssicherungssystem nach den Vorgaben der Betriebsverordnung für den Arzneimittelgroßhandel soll die Arzneimittelsicherheit deutlich verbessert werden.
Großhandel mit Arzneimitteln ist jede berufs- oder gewerbsmäßige zum Zwecke des Handels ausgeübte Tätigkeit, die in der Beschaffung, der Lagerung oder der Abgabe oder Ausfuhr von Arzneimitteln besteht, mit Ausnahme der Abgabe von Arzneimitteln an andere Verbraucher als Ärzte, Tierärzte oder Krankenhäuser (vgl. AMG).
Die aktuellen Merkblätter und Antragsformulare für Apothekengründer und Apotheker, die künftig auch Versandhandel mit Arzneimitteln durchführen möchten, sowie Arzneimittelgroßhändler können Interessenten mit einem Klick auf das gewünschte Diskettensymbol herunterladen.