Freistaat Thüringen Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz

Inhalt

Wichtige Rechtsbegriffe

Was ist ein Verwaltungsakt? § 35 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) *

Der Verwaltungsakt ist die wichtigste Handlungsform der behördlichen Verwaltung und ein zentraler Begriff des Verwaltungsrechts.
Der Begriff umfasst jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

* Zur Beantwortung weitergehender Fragen wird auf den vollständigen Gesetzestext in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.

Was ist ein Widerspruchsverfahren? § 68 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) *

Der Widerspruch ist ein Rechtsbehelf, mit dem eine behördliche Entscheidung (Verwaltungsakt) angefochten werden kann. Vor Erhebung der Anfechtungsklage und in den für eine Verpflichtungsklage durch Gesetz bestimmten Fällen sind Rechtsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) nachzuprüfen. Ausnahmen vom Vorverfahren bestimmt das Gesetz.

* Zur Beantwortung weitergehender Fragen wird auf den vollständigen Gesetzestext in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.

Was ist ein Ordnungswidrigkeitsverfahren? Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

Das Ordnungswidrigkeitenrecht regelt als Nebenstrafrecht Rechtsverstöße, die im Strafgesetzbuch nicht mit Strafe bedroht sind, die aber als „Ordnungsunrecht“ geahndet werden sollen.
Eine Ordnungswidrigkeit lässt sich daher beschreiben als eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.
Für weitere Erläuterungen und Ergänzungen wird auf das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere auf den § 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ausdrücklich verwiesen.

Was sind Verwaltungskosten? Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) *

Für Amtshandlungen werden allgemeine und/oder spezielle Verwaltungskosten nach dem Verwaltungskostengesetz und nach den dazu erlassenen Kostenordnungen erhoben.
Die Verwaltungskosten bestehen aus Gebühren (z. B. für die Zurückweisung eines Widerspruches, Beglaubigungen, Akteneinsicht) und Auslagen (z. B. Porto, Fahrkosten, Fotokopien).

* Zur Beantwortung weitergehender Fragen wird auf den vollständigen Gesetzestext in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.