Freistaat Thüringen Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz

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Rahmenhygienepläne

Rahmenhygienepläne sind wichtige Handlungshilfen für Einrichtungen, die aufgrund ihrer Aufgabe bzw. Dienstleistung besondere hygienische Anforderungen zu erfüllen haben.
Laut Infektionsschutzgesetz (IfSG) § 36 Absatz 1 sind Betreiber entsprechender Einrichtungen (z. B. Altenpflegeheime, Piercing-Studios, Solarien) verpflichtet, in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festzulegen. Die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zur Infektionshygiene in diesen Einrichtungen wird von den örtlichen Gesundheitsämtern kontrolliert.
Das IfSG enthält für die Erstellung der Hygienepläne keine detaillierten Vorgaben, sondern überlässt die Festlegung konkreter Maßnahmen weitgehend dem Ermessen der Verantwortlichen vor Ort z. B. den Leitern der Altenpflegeheime, Geburtshäuser, Sportstätten etc.
Während viele medizinische Einrichtungen in der Vergangenheit bereits Maßnahmen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festgeschrieben hatten, existierten für Gemeinschaftseinrichtungen mit anderer Ausrichtung (z. B. Alten- und Pflegeheime, Kindereinrichtungen, Obdachlosenunterkünfte etc.) kaum Erfahrungen.
Aus diesem Grund wurde Anfang 2001 ein Arbeitskreis mit Vertretern verschiedener Bundesländer zur Erstellung von Rahmenhygieneplänen gegründet. Ziel dieses Arbeitskreises ist es, nicht nur den im § 36 IfSG aufgeführten Einrichtungen einen Rahmenhygieneplan mit wichtigen Hinweisen zu spezifischen Infektionsrisiken zur Verfügung zu stellen, sondern alle Einrichtungen, für die ein Hygieneplan sinnvoll erscheint (z. B. Einrichtungen zur ambulanten Pflege, Piercing-, Tätowierung-, Kosmetik-, Fußpflege- u. ä. Einrichtungen) mit diesem Arbeitsmaterial auszustatten.
Die Rahmenhygienepläne bieten einen umfassenden Überblick über gesetzliche Regelungen, Vorschriften und aktuelle Richtlinien, integriert sind zudem Erfahrungen auf dem Gebiet der Kommunal- und Krankenhausgygiene.
Bei der Erarbeitung der Rahmenhygienepläne wird eine einheitliche bzw. standardisierte Gliederung angestrebt, die grundsätzliche Aussagen zum Hygienemanagement enthält. Im Wesentlichen sind dies Maßnahmen der so genannten Basishygiene, Sondermaßnahmen beim Auftreten bestimmter Erkrankungen oder hygienerelevanter Situationen, Hinweise zur Hygiene bei speziellen medizinischen und pflegerischen Behandlungsmaßnahmen sowie Aussagen zu notwendigen, regelmäßigen hygienischen Untersuchungen
Da sich gesetzliche Bestimmungen bzw. Empfehlungen von Zeit zu Zeit ändern und/oder neue Aspekte der Infektionshygiene zu integrieren sind, werden die Rahmenhygienepläne regelmäßig aktualisiert.  

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Rahmenhygieneplan für Kindereinrichtungen

gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz (Stand August 2011)

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Rahmenhygieneplan für Rettungs- und Krankentransportdienste

gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz (Stand Juni 2011)

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Leitfaden zur Erstellung eines Hygieneplans für Behindertenheime

zur Kontrolle der hygienischen Mindestanforderungen (Stand Mai 2010)

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Rahmenhygieneplan für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz (Stand Juli 2008)

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Rahmen-Hygieneplan für Entbindungseinrichtungen

Geburtsthäser/Entbindungsheime (Stand Juli 2005)

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Rahmen-Hygieneplan für Einrichtungen zum ambulanten Operieren

gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz (Stand Mai 2003)