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Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt
(Lebensmittelbedarfsgegenstände)
Zu dieser Gruppe sind alle „Gegenstände, die dazu bestimmt sind, bei dem Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder dem Verzehr von Lebensmitteln verwendet zu werden und dabei mit den Lebensmitteln in Berührung zu kommen oder auf diese einzuwirken“ zu zählen. Von der Definition werden sowohl Verpackungsmittel für Lebensmittel, als auch Ess- oder Trinkgeschirr, Kochgeräte, Besteck oder Teile von Haushaltsgeräten, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sowie Teile von Maschinen, die in der Lebensmittelproduktion Verwendung finden und Lebensmitteltransportbehälter bis hin zum Tank eines Lastzuges erfasst.
Entsprechend den Festlegungen im Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz dürfen aus Bedarfsgegenständen für den Lebensmittelkontakt bei deren Verwendung keine Stoffe auf die Lebensmittel oder deren Oberfläche übergehen, ausgenommen gesundheitlich, geruchlich und
geschmacklich unbedenkliche Anteile, die technisch unvermeidbar sind.
Eine weitere Rechtsgrundlage für die Untersuchung und Beurteilung von Lebensmittel-bedarfsgegenständen ist die Bedarfsgegenständeverordnung. Sie regelt unter anderem, dass Lebensmittelbedarfsgegenstände wie folgt in deutscher Sprache gekennzeichnet werden müssen:
- Es muss ein Hinweis „Für Lebensmittel“, ein anderer geeigneter Hinweis auf den Verwendungszweck oder das Becher-Gabel-Symbol angegeben sein.
„Andere geeignete Hinweise“ auf den Verwendungszweck wären zum Beispiel: Frühstücksbeutel, Marmeladenglas, Eiswürfelbereiter,
Wenn die Zweckbestimmung des Artikels, mit Lebensmitteln in Kontakt zu kommen, offensichtlich ist, z.B. bei Tassen, Tellern, Besteck, Kochtöpfen kann diese Angabe entfallen.
- Besondere Bedingungen, die bei der Verwendung des Gegenstands zu beachten sind, müssen angegeben werden. Hierzu zählen zum Beispiel Hinweise wie:
Vor dem ersten Gebrauch mit Wasser ausspülen.
Nur in der reinen Mikrowelle ohne Grill verwenden.
Nicht zur Erwärmung fettreicher Speisen verwenden.
Nur für Kaltgetränke.
- Der Name oder die Firma sowie die Anschrift des Herstellers, Verarbeiters oder eines in der Europäischen Union ansässigen Verkäufers muss angegeben sein. Allerdings ist an Stelle dessen auch die Anbringung einer eingetragenen Marke ausreichend.
Lebensmittelbedarfsgegenstände werden in Abhängigkeit von dem Material aus dem sie bestehen, unterschiedlichen Prüfungen unterzogen, um ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen zu überprüfen. Dabei wird vorrangig der Übergang von Stoffen auf Lebensmittel geprüft. Pro Jahr werden in Thüringen etwa 350 bis 400 Lebensmittelbedarfsgegenstände untersucht.
In den zurückliegenden Jahren fielen von 100 Proben
- 5 Proben wegen Kennzeichnungsmängeln,
- 3 Proben wegen sensorischer Mängel,
- 0,5 Proben wegen gesundheitsgefährdender Eigenschaften
auf.