Freistaat Thüringen Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz

Inhalt

Fleischhygienegesetz


Zielsetzung des Fleischhygienegesetzes ist der gesundheitliche Verbraucherschutz. So werden unter anderem detailliert die Vorschriften zur Untersuchungspflicht beschrieben. Diese werden in § 1 des Gesetzes wie folgt geregelt:

(1) Rinder, Schwein, Schafe, Ziegen, andere Paarhufer, Pferde, andere Einhufer, Kaninchen, die als Haustiere gehalten werden, unterliegen, wenn ihr Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung (Schlachttier- und Fleischuntersuchung); dies gilt entsprechend für Haarwild, das auf andere Weise als durch Erlegen getötet wird. Erlegtes Haarwild unterliegt unbeschadet des Satzes 3 bei gleicher Zweckbestimmung nur der Fleischuntersuchung. Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung kann bei Hauskaninchen, die Fleischuntersuchung bei erlegtem Haarwild unterbleiben, wenn keine Merkmale festgestellt werden, die das Fleisch als bedenklich zum Genuss für Menschen erscheinen lassen, und

  1. das Fleisch zum eigenen Verbrauch verwendet oder unmittelbar an einzelne natürliche Personen zum eigenen Verbrauch abgegeben wird oder
  2. das erlegte Haarwild unmittelbar nach dem Erlegen in geringen Mengen an nahegelegene be- oder verarbeitende Betriebe zur Abgabe an Verbraucher zum Verzehr an Ort und Stelle zur Verwendung im eigenen Haushalt geliefert wird.
Fleisch von Affen, Hunden und Katzen darf zum Genuss für Menschen nicht gewonnen werden.

Weiterhin enthält das Gesetz Vorschriften zu Rückstandsuntersuchungen in Erzeugerbetrieben, Hausschlachtungen, Begriffsbestimmungen, zur Kennzeichnung von Schlachttieren, zur Schlachterlaubnis, zur Ausfuhr und Kennzeichnung von Fleisch sowie Regelungen zur Zusammenarbeit der zuständigen Behörden.

Dem Auftreten von BSE wurde im Fleischhygienegesetz Rechnung getragen. In ihm sind Maßnahmen festgelegt, die sicherstellen, dass infektiöses Material nicht mit dem für den Verzehr bestimmten Fleisch gesunder Tiere in Berührung kommt. So wird u. a. die Zulassung von Fleischlieferbetrieben strenger als vorher geregelt. Maßgeblich für eine Zulassung ist nicht mehr nur die Einhaltung der Anforderungen an die Bausubstanz und die Ausstattung des Betriebes, sondern auch die Arbeits- und Personalhygiene des Betriebs sowie die Zuverlässigkeit des Antragsstellers.

Das TLLV ist die amtliche Untersuchungsstelle für die nach dem Fleischhygienegesetz im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung vorgeschriebenen weitergehenden Untersuchungen. Es handelt sich dabei um mikrobiologische, chemische und physikalische Untersuchungen sowie um die Nachweise von Hemmstoffen mittels Dreiplattentest. Die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen sind im Jahresbericht des TLLV veröffentlicht.