Freistaat Thüringen Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz

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Nahrungsergänzungsmittel, Funktionelle Lebensmittel, Neuartige Lebensmittel


Es gibt seit einiger Zeit Bestrebungen, Lebensmittel mit Nährstoffen anzureichern, Nährstoffergänzungspräparate anzubieten oder "maßgeschneiderte Lebensmittel" mit gesundheitsfördernder Wirkung zu entwickeln. So kamen in den vergangenen Jahren viele neue Lebensmittel auf den deutschen Markt, die mit dem Anspruch vermarktet werden, der Gesundheit, der Leistungsfähigkeit und dem Wohlbefinden förderlich zu sein. Diese Produkte sind hauptsächlich den Gruppen Nahrungsergänzungsmittel und funktionelle Lebensmittel (functional food) zuzurechnen. Eine weitere neue Lebensmittel-Kategorie sind die sogenannten Neuartigen Lebensmittel (Novel Foods). Nachfolgend Erläuterungen zu diesen drei Kategorien.

Nahrungsergänzungsmittel

Nahrungsergänzungsmittel sind gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2002/46/EG vom 10.06.2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Nahrungsergänzungsmittel definiert als Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen. Sie unterliegen damit dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG). Sie enthalten in erster Linie Vitamine, Mineralstoffe, Spurenelemente oder Eiweißstoffe in konzentrierter Form als Einzelnährstoffe oder in Kombination. Zunehmend finden hier aber auch pflanzliche Bestandteile, die z. T. auf Grund ihrer pharmakologischen Wirkungen auch als Arzneimittel eingesetzt werden, Verwendung. Nahrungsergänzungsmittel werden wie Arzneimittel als Tabletten, Kapseln, Pulver oder flüssige Zubereitungen angeboten. Sie unterliegen jedoch im Gegensatz zu den Arzneimitteln keiner Registrierungs- oder Zulassungspflicht. Werbliche krankheitsbezogene Aussagen und Wirkversprechen sind nicht erlaubt. Der Markt wird derzeit von Nahrungsergänzungsmitteln regelrecht überschwemmt. Dem Verbraucher wird zu Unrecht suggeriert, dass er mit einer "normalen" Ernährung mit herkömmlichen Lebensmitteln seinen Körper nicht ausreichend mit allen lebenswichtigen Nährstoffen versorgen kann. Dabei sind Nahrungsergänzungsmittel grundsätzlich für gesunde Personen, die sich vollwertig und ausgewogen ernähren, überflüssig. Eine einseitige, unausgewogene Ernährung kann durch Nahrungsergänzungsmittel nicht ausgeglichen werden.

Funktionelle Lebensmittel (Functional Food)

Funktionelle Lebensmittel sind "normale" Lebensmittel, die einen gesundheitlichen Zusatznutzen aufweisen. Bisher wurden die funktionellen Lebensmittel jedoch noch nicht rechtlich definiert. Neben der Tatsache, dass die ausgelobten gesundheitlichen Wirkungen wissenschaftlich belegt sein müssen, wünscht der Verbraucher auch, dass diese Produkte gut schmecken und sich bequem in den bevorzugten Ernährungsstil eingliedern lassen. Die Idee, Nahrungsmittel funktionell zu machen, ist nicht neu, denn schon seit langem werden potentiell schädliche Stoffe aus Lebensmitteln entfernt oder ihre Gehalte reduziert. Neu ist hingegen, Lebensmittel durch den gezielten Zusatz bestimmter Stoffe aufzubessern und sie damit gesundheitsförderlicher zu machen. Im Wesentlichen sind es die nachfolgend aufgeführten Bereiche, in denen die Entwicklung von funktionellen Lebensmitteln vorangetrieben wird:

  • Vorbeugung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen (z. B. Zusatz von Omega-3-Fettsäuren)
  • Erhaltung und Verbesserung der Darmgesundheit (z. B. Einsatz von Pro- und Prebiotika)
  • Stärkung der Knochen (z. B. Calcium-Anreicherung)
  • Stärkung des Immunsystems (z. B. Zusatz von Antioxidantien und Probiotika)
  • Verlangsamung des Alterungsprozesses (z. B. Zusatz von Antioxidantien)
  • Erhaltung der Zahngesundheit (z. B. Zusatz von Polyphenolen)

Neuartige Lebensmittel (Novel Foods)

Als neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten gelten Erzeugnisse, die in der Europäischen Gemeinschaft vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (Novel Food Verordnung) am 15. Mai 1997 noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und einer der folgenden Kategorien zuzuordnen sind:

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten,

  • die (lebende) genetisch veränderte Organismen (GVO) enthalten oder daraus bestehen (z. B. gentechnisch veränderte Tomaten, Joghurt mit lebenden GVO-Milchsäurebakterien);
  • die aus genetisch veränderten Organismen hergestellt wurden, solche jedoch nicht enthalten (z. B. Maismehl aus GVO-Mais, aus gentechnisch verändertem Raps ge wonnenes Öl);
  • die mit neuer oder gezielt modifizierter primärer Molekularstruktur ausgestattet sind (z. B. synthetische Fettersatzstoffe);
  • die aus Mikroorganismen, Algen oder Pflanzen bestehen oder daraus oder aus Tieren isoliert sind (z. B. Phytosterole). Ausgenommen sind jene aus Pflanzen oder Tieren isolierten bzw. aus Pflanzen bestehenden Lebensmittel und -zutaten, die mit herkömmlichen Vermehrungs- oder Zuchtmethoden gewonnen wurden und die erfahrungs gemäß als unbedenklich gelten;
  • bei deren Herstellung ein nicht übliches Verfahren angewandt wurde und bei denen dieses Verfahren eine bedeutende Änderung ihrer Zusammensetzung oder Struktur bewirkt hat, was sich auf ihren Nährwert, ihren Stoffwechsel oder auf die Menge unerwünschter Stoffe im Lebensmittel auswirkt (z. B. Hochdrucksterilisation, Hochspannungskonservierung).

Zusatzstoffe, Aromen und Extraktionsmittel sind vom Anwendungsbereich der Novel-Food-Verordnung ausgenommen.

Abhängig von der Art des Produktes können Novel Foods nach zwei Verfahren [Genehmigungsverfahren oder Mitteilungs- (Notifizierungs)verfahren] in Verkehr gebracht werden.

Um eine umfassende Information des Verbrauchers sicherzustellen, müssen zusätzlich zu den Kennzeichnungsanforderungen nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) auf den Etiketten neuartiger Lebensmittel weitere Hinweise angebracht werden.

Weitergehende Informationen zum Inverkehrbringen und zur Kennzeichnung von Novel Foods finden Sie auf der Externer Link Homepage des Bundesinstitutes für Risikobewertung (BfR).