Freistaat Thüringen Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft Jena

Inhalt

Pflanzenschutz

Der Bereich Pflanzenschutz beschäftigt sich mit dem Auftreten und der Bekämpfung von wirtschaftlich bedeutsamen Schaderregern an Kulturpflanzen (einschließlich Unkräutern). Im Einzelnen handelt es sich um folgende Tätigkeitsfelder:
•    Überwachung Schaderreger-Auftreten
•    Umgang mit Pflanzenschutzmitteln (PSM)
•    Amtliche Pflanzengesundheit / Pflanzenquarantäne
•    Anträge/Anzeigen nach Pflanzenschutzrecht

Im Rahmen des Pflanzenschutzdienstes arbeiten die Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft (TLL) und die Landwirtschaftsämter bei der Aufgabenerfüllung eng zusammen. Gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit des Pflanzenschutzdienstes ist das  Pflanzenschutzgesetz sowie die davon abgeleiteten Verordnungen (z. B. Pflanzenschutzmittel-Verordnung, Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung und  Pflanzenbeschauverordnung).  


 Pflanzenschutz-Formulare
 No.  Fachgebiet / Zweck  Titel / Bezeichnung
 PS0111   PS-Sachkunde   Antrag Sachkunde-Prüfung
 PS0113   PS-Sachkunde   Antrag Sachkunde-Nachweis
 PS0405  PS-Antrag / Genehmigung   Antrag Genehmigung im Einzelfall
  (§ 22 (2) PflSchG)
 PS0103  PS-Antrag / Genehmigung   Antrag Ausnahmegenehmigung Nichtkulturland
  (§ 12 (2) Satz 3 PflSchG)
 PS0109a  PS-Anzeige   Anzeige PSM-Anwendung für andere)
 PS0109b  PS-Anzeige   Anzeige Beratung PSM-Anwendung
 PS0109c  PS-Anzeige   Anzeige Handel mit PSM
 
 

Überwachung Schaderreger-Auftreten

In Abhängigkeit von der Witterung und den örtlichen Verhältnissen schwankt das jährliche Schaderreger-Auftreten. Vor allem Pflanzenkrankheiten und Insekten kommen in den einzelnen Jahren in unterschiedlicher Stärke an den Kulturpflanzen vor. Zur Minimierung der Anzahl an PSM-Anwendungen ist es für den Praktiker wichtig, die aktuelle Befallslage zu kennen. PSM-Spritzungen sollten nur dann erfolgen, wenn der Zielorganismus tatsächlich auftritt und die Bekämpfungsschwelle überschritten ist. Dazu bieten die Pflanzenschutzdienste der Länder Warndienstinformationen zum Schaderregerbefall für die Hauptkulturen an. In Thüringen arbeiten bei der Tätigkeit im Warndienst die Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft und die Landwirtschaftsämter eng zusammen.

Aufgaben der TLL bei Überwachung von Schaderregern:
•   Führung von Datenbanken für die Erfassung von Befallsmeldungen (Erstauftreten, verstärktes Auftreten, Auszählungen)
•   Erarbeitung des   Pflanzenbau-Faxes und   Obstbau-Fax sowie weiterer gartenbaulicher Informationen   Vertragsformular zur Bestellung des Pflanzenschutzdienstes)
•   (Bereitstellung von Befallsdaten für die Thüringen-Seiten des internetgestützten Informationssystems Integrierte Pflanzenproduktion (ISIP)
•   Betreuung von Überwachungsgeräten (Pheromonfallen, Lichtfallen, Gelbschalen, Bodenfallen).  


 

Umgang mit Pflanzenschutzmitteln (PSM)

Die Bekämpfung von Schaderregern und von Unkräutern erfolgt gegenwärtig in erster Linie mit PSM. Zurzeit sind über 1 000 Mittel mit mehr als 250 Wirkstoffen zugelassen, jedes Jahr kommen neue PSM auf den Markt und ersetzen alte Mittel. Zur Einschätzung der Wirkung der PSM und zur Optimierung von Spritzstrategien führen die Pflanzenschutzdienste Feldversuche durch. Diese Versuche erfolgen firmenneutral, die Resultate werden veröffentlicht. Die Versuchsergebnisse sollen dem Landwirt helfen, eine objektive Entscheidung bei der PSM-Auswahl treffen zu können.
Beim Einsatz von PSM ist vom Anwender die Gebrauchsanleitung genau zu beachten. PSM müssen für die jeweilige Kultur und dem betreffenden Schadorganismus zugelassen sein (Indikationszulassung). Eine Übersicht dazu bietet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) an. Weiterhin sind alle Vorgaben zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt einzuhalten. Beim Handel mit PSM gibt es u. a. Vorschriften für die Form der Abgabe (Selbstbedienungsverbot) sowie für die Kennzeichnung der Ware.
Die Einhaltung dieser Vorschriften wird vom Pflanzenschutzdienst im Rahmen von systematischen Kontrollen überwacht. Die Ergebnisse sind ebenfalls beim BVL in den jeweiligen Jahresberichten dokumentiert.

Aufgaben der TLL beim Umgang mit PSM:
•   Erarbeitung von Broschüren und Merkblättern mit Informationen zum sachgerechten Einsatz von PSM (   Pflanzenschutz)
•   Anfertigung eines jährlichen Versuchsberichtes (   Pflanzenschutz)
•   Bearbeitung von Beanstandungen bei Kontrollen nach Pflanzenschutzrecht einschließlich der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten  


 

Pflanzenschutzgeräte / anerkannte Kontrollwerkstättenn

 Gesetze/Verordnungen, Anträge und Listen
 Titel / Bezeichnung
  Liste der amtlich anerkannten Kontrollwerkstätten
  Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
  Kontrollordnung für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten
  Anlage 1 zur Kontrollordnung für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten
  Anlage 2 zur Kontrollordnung für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten
  Anlage 3 zur Kontrollordnung für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten
  Antrag auf Anerkennung als amtlich anerkannte Kontrollwerkstatt
 

Amtliche Pflanzengesundheit/Pflanzenquarantäne

Einige Schaderreger an Kulturpflanzen lassen sich nur mit großem Aufwand oder überhaupt nicht bekämpfen bzw. verfügen über ein hohes Schadpotenzial. Die Überwachung und Bekämpfung solcher Schaderreger (z. B. Kartoffelbakteriosen, Maiswurzelbohrer, Feuerbrand, Scharka) ist gesetzlich geregelt (z. B. in der Pflanzenbeschauverordnung, Feuerbrandverordnung, Scharkaverordnung). Beim Auftreten des jeweiligen Schaderregers werden die zuständigen Behörden tätig und leiten entsprechende Bekämpfungsmaßnahmen ein.
Durch amtliche Kontrollen von Import- und Exportwaren soll verhindert werden, dass phytopathogene Schaderreger aus ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet verschleppt werden. Detaillierte Informationen zum Bereich Quarantäne-Schaderreger sind vom Julius Kühn-Institut zu erhalten.

Aufgaben der TLL im Bereich Amtliche Pflanzengesundheit/-quarantäne:
•   Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen für den Export von Pflanzen und Pflanzenteilen; Export-Anträge werden unter www.pgz-online.de entgegengenommen
•   Phytosanitäre Abfertigung Importsendungen (auch Verpackungsholz); Importanmeldungen sind unter www.pgz-online.de möglich
•   Wahrnehmung der gesetzlichen Monitoring-Aufgaben auf Gefährliche Schaderreger
•   Organisation und Kontrolle der Vergabe des Pflanzenpasses durch Betriebe, die mit pflanzenpasspflichtigen Waren handeln
•   Überwachung von Exportholzverpackungen (Kisten, Paletten, etc.) auf Schaderregerbefall einschließlich der Trockenkammern und Durchführung von Kontrollen in Baumschulen
•   labordiagnostischer Nachweis von Quarantäne-Schaderregern  


 

Anträge/Anzeigen nach Pflanzenschutzrecht

Sachkunde:
Für den gewerblichen Umgang mit PSM ist eine spezielle Sachkunde erforderlich. Wer keinen dahingehenden Berufsabschluss hat, benötigt einen Sachkundenachweis für die Anwendung von PSM bzw. für den Handel mit PSM ( Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung). Lehrgänge dazu bieten private Bildungseinrichtungen oder die Landwirtschaftsämter an. Anmeldungen zur Prüfung nimmt die Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft entgegen ( Formular PS_Antrag_Sachkunde). Die Einzelheiten der Prüfung sind in der  Thüringer Pflanzenschutz-Sachkundeprüfungsverordnung geregelt.

Ausnahmegenehmigung nach § 22 (2) des Pflanzenschutzgesetz:
Die TLL kann die Anwendung eines PSM in einem anderen, bisher nicht zugelassenen Anwendungsgebiet, genehmigen (z. B. CCC in Durum). Voraussetzung dafür ist jedoch eine positive Stellungnahme des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) sowie die Einhaltung der Vorgaben der  BVL-Leitlinie. Für die Antragstellung ist ein entsprechendes Formblatt (   Formblatt_PS_Antrag_22 (2)) zu nutzen.

Anzeige von Tätigkeiten nach Pflanzenschutzrecht:
Die Thüringer Verordnung über Anzeigen nach dem Pflanzenschutzgesetz regelt das Vorgehen bei anzeigepflichtigen Tätigkeiten. Wer PSM für andere in Dienstleistung ausbringt (   Formular_Anzeige_Anwendung), wer eine Beratung zur Anwendung von PSM durchführt (   Formular_PS_Anzeige_Beratung) und wer mit PSM handelt (   Formular_PS_Anzeige_Handel) hat dies der TLL mit dem entsprechenden Formblatt mitzuteilen. Bei vorliegenden Voraussetzungen erfolgt eine Aufnahme in das Landesregister mit entsprechender Bestätigung. Diese Bestätigung ist fvom Antragssteller für Kontrollzwecke aufzubewahren.

Antrag auf Genehmigung von PSM auf Nichtkulturland:
Die Anwendung von PSM ist nach dem Pflanzenschutzgesetz auf bewirtschaftete Flächen begrenzt. Wird eine PSM-Applikation auf Nichtkulturland erforderlich, muss ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung beim zuständigen Landwirtschaftsamt gestellt werden (   Formular_PS_Antrag_Nichtkultur). Dabei sind die Festlegungen in der Bekanntgabe des TMLFUN über die Erteilung von   Ausnahmegenehmigungen zu beachten. Ausnahmegenehmigungen sind begrenzt auf vordringliche Fälle z. B. mit Bedeutung für die Sicherheit von Fahrgästen (z. B. Gleisbehandlungen) oder für die Energieversorgung (z. B. Herbizidbehandlung an Umspannwerken).