Inhalt
Maßnahmen der Landschaftspflege im Rahmen des Ausbaues der BAB A4, BAB A9 und BAB A71
Rechtliche Grundlagen
Seit 30 Jahren verpflichtet das Bundesnaturschutzgesetz bei unvermeidbaren Eingriffen in Natur und Landschaft die Verursacher zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Die länderspezifische Anwendung der Eingriffsregelung gibt das Thüringer Naturschutzgesetz (§ 7 ThürNatG) vor.
Bei Eingriffen in Natur und Landschaft ist eine Stufenfolge von Prüfschritten und zu ergreifenden Maßnahmen vorgeschrieben. Dies reicht von der Vermeidung über Ausgleichsmaßnahmen bis zu Ersatzmaßnahmen.
Beim Bau von Verkehrswegen kommt es oft zu unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft. Damit die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes wiederhergestellt wird, ist das Thüringer Landesamt für Straßenbau verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zur Kompensation der Eingriffe zu erarbeiten und im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) festzulegen.
Die Planung der Art und des Ausmaßes von Kompensationsmaßnahmen erfolgt im Rahmen von Zulassungs- und Genehmigungsverfahren im Einvernehmen beziehungsweise im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde. Dabei sind sowohl übergeordnete Vorgaben des Naturschutzes (Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenpläne, Landschaftspläne) als auch die Vorgaben anderer Fachplanungen (Bauleitpläne, agrarstrukturelle Vorplanung, forstliche Rahmenplanung) zu berücksichtigen. Die Prüfung der Flächenverfügbarkeit, die fachgerechte Umsetzung der Maßnahmen, die Pflege und Erfolgskontrolle bis zur vollständigen Wirksamkeit der wiederhergestellten oder neu geschaffenen Strukturen und Biotope liegen in der gesetzlichen Verantwortung des Thüringer Landesamtes für Straßenbau.
Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung der Beeinträchtigungen stellen z.B. Amphibienschutzmaßnahmen und Leiteinrichtungen für den Feldhamster dar.
Ausgleichsmaßnahmen (§ 7 (2) ThürNatG) sollen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft möglichst gleichartig und schnell kompensieren, und zwar in direkter räumlicher Nähe zu der betroffenen Fläche, die vom Bau der Autobahn zerstört wird.
Bei Ersatzmaßnahmen (§ 7 (3) ThürNatG) ist dieser räumliche Bezug und die Anforderung einer gleichartigen Wiederherstellung gelockert. Eine Naturschutzmaßnahme wird aus zeitlichen Gründen als Ersatzmaßnahme eingestuft, wenn die Entwicklung eines bedeutenden Biotops länger als 30 Jahre dauert. Ersatzmaßnahmen kommen dann zum Zuge, wenn die mit dem Bauvorhaben verbundenen Eingriffe nicht durch Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden können und der Eingriff in der Abwägung als zulässig angesehen wird. Dann gilt es, mit Ersatzmaßnahmen zumindest wieder einen gleichwertigen Zustand von Natur und Landschaft zu schaffen.
Damit die technischen Bauwerke (Verkehrsweg, PWC-Anlage) harmonisch in das Landschaftsbild eingebunden werden, müssen Gestaltungsmaßnahmen durchgeführt werden. Zur Gestaltung werden Wiesenflächen, Hochstamm- und sonstige Gehölzpflanzungen angelegt.
Fakten und Zahlen
(Hier gelangen Sie zu den Fakten und Zahlen der Landschaftspflege)