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„Halter von Kampfhunden müssen in Zukunft mit strengen Auflagen rechnen. Die Zucht von und der Handel mit Kampfhunden wird verboten.“ Dies erklärte Innenminister Professor Dr. Peter M. Huber heute im Rahmen einer Pressekonferenz in Erfurt, bei der er die Eckpunkte eines Gesetzentwurfs vorstellte, mit dem die Bevölkerung vor gefährlichen Tieren geschützt werden soll. Mit dem Gesetzentwurf beabsichtigt Huber das Prinzip der vollen Verantwortung des Hundehalters für seine Hunde weiter zu verstärken. „Ein sofortiges und komplettes Verbot von Kampfhunden ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich und gibt es nirgendwo in Deutschland“, erklärte der Minister. Nach Inkrafttreten des Gesetzentwurfs werde in einem Zeitraum von etwa zehn Jahren die Anzahl der legal gehaltenen Kampfhunde in Thüringen gegen Null reduziert, betonte der Minister.
Konkret sind folgende Änderungen geplant:
1. Die Bestimmungen der Thüringer Gefahrenhundeverordnung werden in ein „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren“ überführt. Die strengen Auflagen für die Hundehalter erfordern eine gesetzliche Grundlage.
2. Das Gesetz definiert, was gefährliche Hunde sind:
Durch das geplante Gesetz wird eine Erlaubnispflicht für diese gefährlichen Hunde eingeführt. Die Voraussetzungen dafür, dass diese Erlaubnis erteilt wird, sind:
Der Gesetzentwurf stellt Regeln für die Haltung gefährlicher Hunde auf. Grundsätzlich gilt dabei, dass die Hunde so gehalten werden müssen, dass Menschen, Tiere und Sachen nicht gefährdet werden. Gefährliche Hunde sind zudem im sicheren Gewahrsam zu halten. Die Halter müssen darüber hinaus ein Warnschild am Zaun oder an der Wohnungstür anbringen, um vor dem gefährlichen Hund zu warnen. Für gefährliche Hunde wird zudem eine Kennzeichnungspflicht eingeführt, um die Identifizierbarkeit der Hunde zu gewährleisten (z. B. Chip oder Tätowierung).
Der Gesetzentwurf enthält auch ein Verbot des Handels mit gefährlichen Hunden. Die Einfuhr der im Gesetzentwurf konkret genannten Rassen ist bereits durch Bundesgesetz verboten.
Das Gesetz soll zudem die Zucht von gefährlichen Hunden verbieten. Zur Durchsetzung dieser Vorschrift müssen alle Hunde der konkret genannten Rassen drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes oder spätestens mit Erlangung der Geschlechtsreife der Hunde unfruchtbar gemacht werden. Hunde dürfen außerdem nicht durch Zuchtauswahl, Ausbildung oder Haltung zu gefährlichen Hunden gemacht werden.
Außerhalb der eigenen Wohnung oder des eigenen Grundstücks darf in Zukunft eine Person maximal einen gefährlichen Hund mit Leine und Maulkorb führen. Der Hundeführer muss dazu mindestens 18 Jahre alt sein, die nötige Zuverlässigkeit besitzen und körperlich in der Lage sein, den Hund zu führen.
Ausnahmen von Warnschild, Kennzeichnung, Haftpflichtversicherung und Unfruchtbarmachung gelten für Hunde von Touristen oder von Personen, die sich nicht länger als vier Wochen in Thüringen aufhalten.
Verstöße gegen dieses Gesetz können als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 10.000 Euro geahndet werden (bislang 5.000 Euro nach der Gefahrenhundeverordnung). Die Hunde können zudem eingezogen oder auch eingeschläfert werden, wenn der Eigentümer nicht die Erlaubnis erhält bzw. diese entzogen bekommt oder die Hunde entsprechend auffällig geworden sind.
Die geplanten Neuregelungen erleichtern vor allem den Vollzug der Vorschriften, da sie den zuständigen Behörden jetzt mehr Anlass bieten, Hundeführer und Hundehalter der konkret genannten Rassen anzusprechen und nach deren Erlaubnis für das Halten der Hunde oder nach Altersnachweisen zu fragen sowie die Zuverlässigkeit der Hundeführer und die Haltungsbedingungen zu überprüfen.
Der Referentenentwurf für das neue Gesetz wird noch heute in die Ressortabstimmung gegeben. In der übernächsten Woche soll sich das Kabinett im ersten Durchgang damit befassen, so dass das Gesetz im August in den Landtag eingebracht werden könnte.
(Medieninformation 21/2010 vom 26.05.2010)
Medieninformation 20/2010
vom 24.05.2010
Thüringer Gefahren-Hundeverordnung – ThürGefHuVO
vom 20. März 2000
Hundeverbringungs- und -einfuhr-
beschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG
vom 12. April 2001
(BGBl. I S. 530)