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Das Kabinett hat auf seiner heutigen Sitzung den von Innenminister Prof. Dr. Peter M. Huber vorgestellten Referentenentwurf des „Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren“ gebilligt. Das Gesetz soll insbesondere einen besseren Schutz vor gefährlichen Hunden bewirken. Der Innenminister zieht damit die Konsequenz aus der tödlichen Beißattacke von Oldisleben am 21. Mai 2010, bei der ein dreijähriges Mädchen von den vier Kampfhunden ihrer Tante grausam zu Tode gebissen wurde. Minister Huber hatte bereits am 26. Mai 2010 angekündigt, das Grundprinzip, wonach der Hundehalter die volle Verantwortung für seine Hunde trägt, noch stärker zur Geltung bringen zu wollen. Huber betonte, dass die geplanten Neuregelungen vor allem den Vollzug der Vorschriften erleichtern, da sie den zuständigen Behörden in Zukunft eine bessere Grundlage bieten, Hundeführer und Hundehalter der konkret im Gesetz oder in der Rechtsverordnung genannten Rassen anzusprechen und nach deren Erlaubnis für das Halten der Hunde oder nach Altersnachweisen zu fragen sowie die Zuverlässigkeit der Hundeführer und die Haltungsbedingungen zu überprüfen.
Der Gesetzentwurf wird jetzt den kommunalen Spitzenverbänden und einer Vielzahl von Fachverbänden zur Anhörung zugeleitet. Um aber auch den Bürgerinnen und Bürgern des Freistaats die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gesetzentwurf zu geben, kann dieser ab heute unter www.thueringen.de/tim im Internetangebot des Thüringer Innenministeriums eingesehen werden. Das Ministerium bietet zudem ein Diskussionsforum dazu an, so dass Meinungsäußerungen öffentlich erfolgen können. Parallel dazu können die Stellungnahmen aber auch nichtöffentlich über ein Kontaktformular abgegeben werden.
Hier in aller Kürze die Eckpunkte des Gesetzentwurfs:
1. Das Gesetz definiert, was gefährliche Hunde sind:
a: Hunde aus entsprechender Zucht (entsprechend zur bisherigen Regelung in der Gefahrenhundeverordnung),
b: Hunde, die auffällig geworden sind, z.B. durch Beißen, Hetzen, übermäßige Kampfbereitschaft (entsprechend zur bisherigen Regelung in der Gefahrenhundeverordnung). Für die auffälligen Hunde kann wie bislang ein Wesenstest angeordnet werden, um die Gefährlichkeit festzustellen.
c: Neu ist die Aufzählung von mehreren Hunderassen, für die durch das Gesetz die Gefährlichkeit festgestellt wird. Als gefährlich werden im Gesetzentwurf exemplarisch folgende Rassen eingestuft: Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier (vgl. Oldisleben), Bullterrier, sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden.
2. Durch das geplante Gesetz wird eine Erlaubnispflicht für diese gefährlichen Hunde eingeführt. Die Voraussetzungen dafür, dass diese Erlaubnis erteilt wird, sind:
- der Halter muss mindestens 18 Jahre alt sein,
- der Halter muss eine Sachkundeprüfung bestehen (mit dem gefährlichen Hund, nicht auf andere gefährliche Hunde übertragbar),
- es dürfen keine Zweifel über die Zuverlässigkeit des Halters bestehen, d. h. es dürfen z. B. keine Vorstrafen wg. Raub, Zuhälterei, Drogen oder Trunkenheitsfahrten vorliegen,
- der Halter muss den Abschluss einer Hundehalter-Haftpflichtversicherung nachweisen.
3. Eine wesentliche Neuregelung des Gesetzentwurfs besteht darin, dass Personen, die sich einen gefährlichen Hund anschaffen möchten, den besonderen Bedarf an diesem Hund nachweisen müssen, der nicht durch Hunde anderer Rassen gedeckt werden kann.
4. Der Gesetzentwurf stellt Regeln für die Haltung gefährlicher Hunde auf. Grundsätzlich gilt dabei, dass die Hunde so gehalten werden müssen, dass Menschen, Tiere und Sachen nicht gefährdet werden. Gefährliche Hunde sind zudem im sicheren Gewahrsam zu halten. Die Halter müssen darüber hinaus ein Warnschild am Zaun oder an der Wohnungstür anbringen, um vor dem gefährlichen Hund zu warnen. Für gefährliche Hunde wird zudem eine Kennzeichnungspflicht eingeführt, um die Identifizierbarkeit der Hunde zu gewährleisten (z. B. Chip oder Tätowierung).
5. Der Gesetzentwurf enthält auch ein Verbot des Handels mit gefährlichen Hunden. Die Einfuhr der im Gesetzentwurf konkret genannten Rassen ist bereits durch Bundesgesetz verboten. Das Gesetz soll zudem die Zucht von gefährlichen Hunden verbieten. Zur Durchsetzung dieser Vorschrift müssen alle Hunde der konkret genannten Rassen drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes oder spätestens mit Erlangung der Geschlechtsreife der Hunde unfruchtbar gemacht werden. Hunde dürfen außerdem nicht durch Zuchtauswahl, Ausbildung oder Haltung zu gefährlichen Hunden gemacht werden.
6. Außerhalb der eigenen Wohnung oder des eigenen Grundstücks darf in Zukunft eine Person maximal einen gefährlichen Hund an der Leine führen. Der Hundeführer muss dazu mindestens 18 Jahre alt sein, die nötige Zuverlässigkeit besitzen und körperlich in der Lage sein, den Hund zu führen. (Ausnahme 16jährige mit Jagdschein)
7. Ausnahmen von Warnschild, Kennzeichnung, Haftpflichtversicherung und Unfruchtbarmachung gelten für Hunde von Touristen oder von Personen, die sich nicht länger als vier Wochen in Thüringen aufhalten.
8. Verstöße gegen dieses Gesetz können als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 10.000 Euro geahndet werden (bislang 5.000 Euro nach der Gefahrenhundeverordnung). Die Hunde können zudem eingezogen oder auch eingeschläfert werden, wenn der Eigentümer nicht die Erlaubnis erhält bzw. diese entzogen bekommt oder die Hunde entsprechend auffällig geworden sind.
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Das Kabinett hat den Entwurf des „Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren“ gebilligt.© Thüringer Innenministerium