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Der beim Thüringer Innenministerium bestellte Vertreter des öffentlichen Interesses beteiligt sich an Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und dem Oberverwaltungsgericht, wenn durch die verfahrensrelevanten Aspekte das öffentliche Interesse wesentlich berührt wird. Hiervon ist in der Regel dann auszugehen, wenn die betreffenden Rechtsfragen über den Einzelfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung sein können.
Der Vertreter des öffentlichen Interesses stimmt seine Tätigkeit mit den zuständigen Ministerien und Behörden ab. Er ist jedoch nicht Parteivertreter sondern primär dem Recht und dem Wohl der Gemeinschaft verpflichtet.
Eine Beteiligung erfolgt nicht, wenn das öffentliche Interesse bereits durch andere Beteiligte (Kläger, Beklagte, Beigeladene) oder deren Bevollmächtigte ausreichend gewahrt wird.
Macht der Vertreter des öffentlichen Interesses von seiner Beteiligungsmöglichkeit Gebrauch, so äußert er sich schriftlich und/oder legt seine Auffassung in der mündlichen Verhandlung dar. Dabei hat er dieselben Rechte und Pflichten wie die übrigen Beteiligten.