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Inhalt

Referat 21 - Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrecht

Zum Zuständigkeitsbereich des Fachreferates 21 gehören das allgemeine Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrecht, das Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsrecht, das Informationsfreiheitsrecht, das Enteignungsrecht, das Staatshaftungs- und Entschädigungsrecht, das Sammlungsrecht, das Stiftungsrecht, das Recht der wirtschaftlichen Vereine (mit Ausnahme der im Rahmen von § 18 Bundeswaldgesetz errichteten) sowie das Feiertagsrecht.

Allgemeines Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrecht

Das allgemeine Verwaltungsrecht hat die für alle Gebiete der öffentlichen Verwaltung geltenden Regeln zum Gegenstand, während sich das besondere Verwaltungsrecht aus den Bestimmungen zusammensetzt, die nur für bestimmte Fachgebiete (beispielsweise Beamten-, Kommunal-, Polizeirecht usw.) Geltung haben. Das Fachreferat ist vor allem für das Verwaltungsverfahrensrecht im Freistaat Thüringen zuständig, das sich – soweit nicht das Bundesrecht einschlägig ist – nach dem  Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz  bestimmt. Das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz regelt das Verwaltungsverfahren aller Bereiche der öffentlichen Verwaltung, soweit sich nicht in den speziellen Fachgesetzen besondere Regelungen finden. Um Unterschiede zwischen den Verwaltungsverfahrensrechten des Bundes und der Länder zu vermeiden, finden zwischen dem Bund und den Ländern regelmäßig Abstimmungen zum Inhalt der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder statt (Grundsatz der Einheitlichkeit des Verwaltungsverfahrensrechts des Bundes und der Länder).
Der Thüringer Landtag hat am 25. November 2004 das Interner Link Thüringer Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften verabschiedet, mit dem ermöglicht wird, dass die Bürger und die Verwaltung des Freistaats Thüringen zukünftig auf Basis qualifizierter elektronischer Signatur rechtsverbindlich auf elektronischem Wege miteinander kommunizieren können. Damit soll die Tür zu modernen elektronischen Verwaltungsverfahren im Freistaat Thüringen geöffnet werden. Das Gesetz wurde veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr.20/2004.

Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsrecht

Das Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz regelt die Zustellung von Verwaltungsakten und ihre Vollstreckung.

Nach §§ 1 bis 17 stellen die Behörden des Freistaats Thüringen sowie seine Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu. Das Gesetz wurde durch das Dritte Änderungsgesetz vom 03.12.2002 bereits an die Erfordernisse des modernen Rechtsverkehrs angepasst und die Zustellung auch auf elektronischem Wege zugelassen.

Die Verwaltungsakte der Behörden des Freistaats Thüringen, der Kommunen und sonstigen der Aufsicht des Freistaats Thüringen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 56 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes vollstreckt. Das Gesetz regelt die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Vollstreckung sowie das Vollstreckungsverfahren.

Mit dem   Gesetz zur Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes und weiterer verwaltungsrechtlicher Vorschriften vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 568) wurde das Gesetz grundlegend überarbeitet. Im Zustellungsrecht wurden klarstellende Änderungen vorgenommen, die die Anwendung des Gesetzes erleichtern sollen. Im Vollstreckungsrecht wurden zur Verbesserung der Situation der Kommunen als Vollstreckungsbehörden einige Bestimmungen geändert.

Informationsfreiheitsrecht

Am 29. Dezember 2007 ist das Thüringer Informationsfreiheitsgesetz (ThürIFG) vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 256)  in Kraft getreten. Das ThürIFG ist im Wesentlichen als Verweisgesetz auf das am 1. Januar 2006 in Kraft getretene  Informationsfreiheitsgesetz des Bundes - IFG - vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722)  ausgestaltet. In Thüringen wurde damit ein allgemeiner Anspruch auf Zugang zu den in der öffentlichen Verwaltung vorhandenen Informationen geschaffen. Leitvorstellung des Gesetzes ist eine offene und transparente   Verwaltung, die nicht mehr hinter verschlossenen Türen, sondern vor den Augen der Bürgerinnen und Bürger agiert. Die Informationsfreiheit schafft ganz konkrete neue Kontroll- und Partizipationsmöglichkeiten, deren Ausschöpfung sowohl die Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger an politischen Prozessen als auch die Bürgernähe und Ordnungsmäßigkeit des Verwaltungshandelns stärkt. Ein solches Informationszugangsrecht kann im Einzelfall allerdings unter anderem mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung kollidieren. Deshalb gilt der Informationszugangsanspruch nicht schrankenlos. Der Schutz von persönlichen Daten Dritter (Schutz der informationellen Selbstbestimmung) und von Privat-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist zu wahren. Nähers ist in den Allgemeinen Anwendungshinweisen zum Thüringer Informationsfreiheitsgesetz erläutert.

Enteignungsrecht

Das Fachreferat ist Rechts- und Fachaufsichtsbehörde über das Landesverwaltungsamt als Enteignungsbehörde. Da Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 34 Abs. 1 der Thüringer Verfassung das Eigentum und das Erbrecht gewährt, dessen Inhalt und Schranken durch die Gesetze bestimmt werden, kann eine Enteignung nur vorgenommen werden, soweit ein Gesetz dies vorsieht (Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz, Artikel 34 Abs. 3 Satz 2 Thüringer Verfassung). Außer in bundesrechtlichen und besonderen landesrechtlichen Bestimmungen finden sich auch im  Thüringer Enteignungsgesetz Bestimmungen dazu, zu welchem Zweck und unter welchen Voraussetzungen eine Enteignung vorgenommen werden kann. Für jede Enteignung ist eine Entschädigung in Geld, Land oder durch Gewährung anderer Rechte zu leisten.

Staatshaftungs- und Entschädigungsrecht

Die geltende Rechtsgrundlage für den Anspruch aus Amtshaftung bildet Artikel 34 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, haftet nach Artikel 34 Grundgesetz der Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Erforderlich ist dabei nicht, dass ein Beamter im staatsrechtlichen Sinne tätig wird, es genügt, wenn die Person hoheitliche Funktionen wahrnimmt, d. h. in Ausübung öffentlicher Gewalt handelt.

In Thüringen gilt daneben das  Staatshaftungsgesetz vom 12. Mai 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998. Dieses Gesetz hat gegenüber der bundesrechtlichen Regelung die Besonderheit, dass der Staat oder die kommunale Gebietskörperschaft unabhängig vom Verschulden dessen haftet, der hoheitlich tätig wird. Die Bürger haben einen Schadensersatzanspruch gegen den Staat bzw. die Kommune, soweit deren Mitarbeiter oder Beauftragten ihnen rechtswidrig Schäden an ihrem Vermögen oder ihren Rechten zugefügt haben, ohne dass es auf ein besonderes Verschulden der Mitarbeiter oder Beauftragten ankommt.

Sammlungsrecht

Öffentliche Sammlungen werden in Thüringen durch das Thüringer Sammlungsgesetz reguliert. Danach sind Sammlungen, die „im direkten Kontakt von Person zu Person“ stattfinden, erlaubnispflichtig (§ 1 Abs. 1). Dies sind in der Regel Haus- und Straßensammlungen. Die Veranstalter solcher Sammlungen haben der Erlaubnisbehörde Rechenschaft über das Sammlungsergebnis und dessen Verwendung abzulegen; die Behörde hat entsprechende Prüfrechte (§ 5). Die Mitwirkung von Minderjährigen bei Sammlungen unterliegt besonderen Beschränkungen (§ 8). Die Erlaubnisbehörden bestimmen sich nach der räumlichen Ausdehnung der Sammlung (§ 12).

Keiner Erlaubnispflicht unterliegen Sammlungen durch öffentliche Aufrufe, durch das bloße Aufstellen von Spendengefäßen oder durch Spendenbriefe. Diese Sammlungen können allerdings überwacht werden (§ 9 Abs. 1). Sammlungen durch Spendenbriefe sind dabei meldepflichtig (§ 9 Abs. 2).

Es liegt stets in der eigenen Verantwortung der Spender, sich über die Sammler und den Verwendungszweck der Spenden zu informieren. Unbekannten Organisationen sollte mit der nötigen Vorsicht begegnet werden.

Auskünfte und Bewertungen zu Spenden suchenden Organisationen gibt das Externer Link Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) in Berlin. Nach eigener Auskunft dokumentiert das DZI in seinem Wohlfahrtsarchiv etwa 2.100 Spendenorganisationen des sozialen, insbesondere humanitär-karitativen Bereichs. Auf dieser Basis beantwortet das DZI gegen Erstattung der Kosten Anfragen von Privatpersonen, Unternehmen, Behörden und Medien.

Stiftungsrecht

Im Referat 21 liegt zudem die Zuständigkeit für das Stiftungswesen im Freistaat. Einen großen Raum nimmt in diesem Bereich die Anerkennung der Stiftungen des bürgerlichen Rechts ein. Dabei stehen die Mitarbeiter des Fachreferats den künftigen Stiftern mit Rat und Tat zur Seite und führen schon im Vorfeld der Stiftungserrichtung eine Vielzahl von Beratungsgesprächen.

Eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts entsteht durch das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Freistaats Thüringen, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll (§ 80 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Im Freistaat Thüringen ist die zuständige Behörde das Thüringer Innenministerium.

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in  § 80 abschließend die Voraussetzungen zur Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung. Danach ist eine Stiftung als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des  § 81 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.

Ergänzend zu den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt in Thüringen seit dem 1. Januar 2009 das  Thüringer Gesetz zur Neuregelung des Stiftungswesens vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 561). 

Im Übrigen lässt das Stiftungsrecht dem oder den Stiftern die Freiheit, ihre zukünftige Stiftung nach ihren Wünschen zu gestalten. So werden in der Praxis auch alle gängigen Muster für Stiftungsgeschäft und -satzung durch die Anerkennungsbehörde akzeptiert, soweit sie in sich schlüssig und frei von Eigenwidersprüchen formuliert sind. Nachfolgende Muster zu Stiftungsgeschäft und –satzung einer gemeinnützigen Stiftung können Ausgangspunkt für eine individuelle Gestaltung durch den Stifter sein.

1. Stiftungsgeschäft
2. Stiftungssatzung

In den letzten Jahren kommt es zunehmend zur Errichtung von Stiftungen, welche von einer Mehrzahl von Mitstiftern in lokal oder regional begrenzten Wirkungsräumen errichtet werden und der Stärkung der Bürgergesellschaft und des bürgerlichen Engagements vor Ort dienen. Das Aufbringen des Grundstockvermögens, der bürgerlichrechtliche Errichtungsakt und das Betreiben des Anerkennungsverfahrens gestalten sich je nach Anzahl der zusammenwirkenden Mitstifter rechtlich wie tatsächlich sehr komplex. Zur Erleichterung solcher Stiftungsvorhaben wurden vom Fachreferat zwei Muster entwickelt.

Dennoch sollte auf eine frühzeitige Kontaktaufnahme nicht verzichtet werden.

3. Stiftungsgeschäft mit Einzelerklärungen
4. Gesamturkunde

Im weiteren Verfahren werden die eingereichten Unterlagen im Fachreferat geprüft. Parallel hierzu erfolgt eine Beteiligung der dem Stiftungszweck nächststehenden Ressorts. Dies soll Gewähr bieten für die nötige Sachkunde bei der Beurteilung der Zweck-Mittel-Relation. Soll die Stiftung gemeinnützig sein, erfolgt gleichzeitig die Überprüfung der Satzung durch die Finanzbehörden, um sicherzustellen, dass die Satzung die formellen Voraussetzungen für die Einstufung der Stiftung als gemeinnützig erfüllt.

Seit dem inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Neuregelung des Stiftungswesens ist das Thüringer Innenministerium neben den bisherigen Aufgaben auch für die Genehmigung von Satzungsänderungen zuständig. In Absprache mit dem Thüringer Landesverwaltungsamt sollen Anträge auf Änderung der Satzung jedoch aus organisatorischen Gründen bis auf weiteres beim Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 200, Postfach 2249, 99403 Weimar. eingereicht werden. Audgrund der bisherigen Zuständigkeitslage verfügt das Thüringer Landesverwaltungsamt über die letztgültigen Satzungen der Stiftungen und kennt die Besetzung der Stiftungsorgane, so dass durch diese Verfahrensweise zeitraubende Rücksprachen zwischen den Behörden vermieden werden.

Recht der wirtschaftlichen und altkonzessionierten Vereine

Das Recht der wirtschaftlichen Vereine bestimmt sich nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Danach erlangt ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dabei dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.
Nach dem im Vereinsrecht geltenden Subsidiaritätsprinzip ist eine solche Verleihung nur dann möglich, wenn es für den Antragsteller wegen besonderer Umstände unzumutbar ist, sich in einer der für rechtsfähige wirtschaftliche Zusammenschlüsse bundesgesetzlich bereitgestellten Rechtsformen zu organisieren. Sie ist ferner dann zulässig, wenn diese Rechtsform durch bundesgesetzliche Sonderregelungen besonders zugelassen ist (§ 3 Marktstrukturgesetz; § 19 Bundeswaldgesetz). Das Thüringer Innenministerium erteilte in der Vergangenheit ausschließlich die Rechtsfähigkeit an landwirtschaftliche Erzeugergemeinschaften nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Marktstrukturgesetzes. Für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse in der Form des wirtschaftlichen Vereins besteht die Zuständigkeit des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt.
Referat 21 ist weiterhin zuständig für noch bestehende altkonzessionierte Vereine. Dies sind Vereine, die ihre Rechtsfähigkeit vor dem Jahre 1900 durch staatliche Verleihung erworben haben und die danach weder ihre Rechtsform geändert haben, noch durch ausdrücklichen Staatsakt oder Verlust aller Mitglieder zu existieren aufgehört haben.

Feiertagsrecht

Artikel 139 der Weimarer Reichsverfassung, welchen sowohl das Grundgesetz als auch die Landesverfassung aufgenommen haben und dessen Wortlaut sich überdies in den vom Freistaat mit den Kirchen geschlossenen Staatsverträgen wieder findet, lautet: „Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.“ Damit wird ein gesetzliches Regel-Ausnahme-Verhältnis begründet, nach welchem die Sonn- und Feiertage grundsätzlich von allen Erscheinungsformen werktäglicher Arbeit, diese insbesondere verstanden als Äußerung des wirtschaftlichen Erwerbs und des Konkurrenzdrucks freizuhalten sind. Diese Vorgaben füllt das  Thüringer Feiertagsgesetz aus. Es bestimmt den Katalog der gesetzlichen Feiertage (§ 2) und den Schutzrahmen (§ 4 Abs. 1 und 2). An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen herrscht grundsätzlich – abgesehen von im Gesetz festgelegten Ausnahmen – allgemeine Arbeitsruhe, und es sind weiterhin alle Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, diese Ruhe zu beeinträchtigen oder die dem Wesen des Sonn- und Feiertags widersprechen. Hinzu kommt ein besonderer Schutz der Gottesdienste (§ 5) sowie ein erhöhter Schutz an bestimmten stillen Tagen (§ 6). Von dem Grundsatz des Sonn- und Feiertagsschutzes gibt es Ausnahmen, die im Gesetz festgelegt sind (§ 4 Abs. 3). Darüber hinaus können die Gemeinden, Landratsämter bzw. das Landesverwaltungsamt aus wichtigem Grund Ausnahmen von den Verboten der § 4 Abs. 2 bzw. der §§ 5 und 6 im Verwaltungswege zulassen (§ 7 Abs. 1). Ausnahmen für den Betrieb Autowaschanlagen sind im Rahmen von § 7 Abs. 2 möglich.

Da es immer wieder Unsicherheiten zur Regelung des Fronleichnamstages in Thüringen gibt, wurde hierzu ein Interner Link Merkblatt erstellt. Der Fronleichnamstag ist gesetzlicher Feiertag in den Gemeinden bzw. Ortsteilen, die im Merkblatt aufgeführt sind. In den übrigen Bereichen Thüringens unterliegt der Fronleichnamstag den besonderen Regelungen für religiöse Feiertage (§ 3).

Hinsichtlich des regionalisierten Feiertages Fronleichnam ist darauf hinzuweisen, dass für Arbeitnehmer jeweils das Recht des Arbeitsortes maßgeblich ist. Gleiches gilt generell im Verhältnis zu Arbeitsstätten außerhalb Thüringens.

Das Gesetz führt (§ 3 Abs. 1) auch eine Reihe religiöser Feiertage auf. Für sie gilt das Gebot der Sonn- und Feiertagsruhe nicht. Allerdings wird (§ 3 Abs. 3) für Angehörige der jeweiligen Religionsgemeinschaft das Recht auf (unbezahlte) Freistellung für die Teilnahme am Gottesdienst begründet. Ebenso gilt der Schutz der Gottesdienste (§ 5). Verstöße gegen die Vorschriften des Feiertagsgesetzes können mit Geldbußen geahndet werden (§ 8).