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Tätigkeitsschwerpunkte des Referates 25 sind das Verfassungsrecht, Ordnungsrecht, Angelegenheiten des Pass-, Personalausweis- und Melderechts, des Waffenrechts, des Versammlungsrechts, des öffentlichen Vereinsrechts sowie des Lotterie- und Glücksspielwesens.
Die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften im Geschäftsbereich des Referates 25 sind das
Passgesetz (PaßG), das
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG), das
Melderechtsrahmengesetz (MRRG), das
Waffengesetz (WaffG), das
Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz), das
Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) und das
Thüringer Glücksspielgesetz.
Der Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden - hierzu hat das Landesverwaltungsamt die
Thüringer Gefahren-Hundeverordnung erlassen. Weitere Informationen:
MI 25/10 vom 22.06.2010: Landesregierung billigt Referentenentwurf des „Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren“ - Bürgerbeteiligung mittels Internet-Blog auf www.thueringen.de/tim
Das Melde-, Ausweis- und Passrecht ist stark von bundesrechtlichen Vorgaben geprägt. Diese Rechtsgebiete „leben“ davon, dass sie bundesweit einheitlich umgesetzt werden (müssen). Die Ausstellung von Personalausweisen und Reisepässen bedarf – schon allein durch deren Herstellung in der Bundesdruckerei – exakter einheitlicher Vorgaben.
Gleiches gilt zunehmend auch im Einwohnermeldewesen, welches sich den Herausforderungen der elektronischen Verarbeitung und (sicheren) Übermittlung von Einwohnermeldedaten vermehrt zu stellen hat. Dabei geht es nicht nur um die bundesweite Kommunikation mit Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen, sondern auch um die direkte Verbindung zum meldepflichtigen Bürger.
Mit dem am 1. April 2003 in Kraft getretenen Waffenrechtsneuregelungsgesetz wurde das bisherige (Bundes-)Waffengesetz von 1976 völlig neu gefasst und verschärft. Die Vorschriften über die technische Sicherheit von Waffen und Munition wurden in ein eigenes
Beschussgesetz überführt. Gleichzeitig wurden die Regelungen anderer Gesetze mit Bezug zum Waffenrecht (beispielsweise im Kriegswaffenkontrollgesetz, im Sprengstoffgesetz und im Bundesjagdgesetz) angepasst.
Ziel der Reform des Waffenrechts ist es einerseits, die Sicherheitsbestimmungen zu verschärfen. Andererseits soll durch eine Vereinfachung der Systematik und Struktur des Regelungsbereichs die Transparenz für den Bürger erhöht und die Vollziehbarkeit durch die Verwaltung erleichtert werden.
Im Rahmen der Neuregelungen wurden die Strukturen des vorherigen Waffengesetzes, welches vorrangig die Waffenherstellung und den Waffenhandel regelte, grundlegend verändert. Im Vordergrund stehen nunmehr - neben einer generellen Verschärfung der Sicherheitsanforderungen - der private Erwerb und Besitz von Waffen und Munition sowie deren Gebrauch (u. a. Führen und Schießen) zur Jagd, zum Schießsport, zum Sammeln von Waffen oder Munition sowie zum Selbstschutz. Damit wird den sicherheitspolitischen Belangen verstärkt Rechnung getragen.
Darüber hinaus wurden die Regelungen der europäischen Waffenrichtlinie (RL 91/477/EWG) in das neue Waffengesetz umgesetzt. Die Waffenrichtlinie schafft einen Ausgleich für die vollständige Abschaffung der Personen- und Sicherheitskontrollen bzgl. der beförderten Gegenstände an den innergemeinschaftlichen Grenzen. Mit dieser Vorschrift wird eine wirksame Kontrolle des Erwerbes und Besitzes von Schusswaffen oder Munition und ihres Verbringens ermöglicht. Damit wird der illegale Transfer vor allem von Schusswaffen und Munition bekämpft, der häufig mit kriminellen Aktivitäten wie Terrorismus, grenzüberschreitender organisierter Kriminalität und Drogenhandel in Verbindung steht.
Mit Wirkung vom 1. Dezember 2003 wurde auf Grundlage des neuen Waffengesetzes die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung als zentrale Ausführungsverordnung erlassen.
Thüringer Waffenstatistik 2009
Im Lichte der vom Grundgesetz garantierten Grundrechte auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit unterstützt das Referat die für den Vollzug des Versammlungsgesetzes zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte in rechtlicher und organisatorischer Hinsicht. Es arbeitet dabei eng mit den hierfür zuständigen Bereichen des Bundes und der Länder zusammen und wertet die dort gesammelten Erfahrungen bei der Durchführung von Versammlungen einschließlich der in diesem Zusammenhang ergangenen Gerichtsentscheidungen aus.
Nach Artikel 9 des Grundgesetzes und Artikel 13 der Thüringer Verfassung haben alle Deutschen das Recht, Vereine zu bilden. Dieses Grundrecht gilt jedoch nicht uneingeschränkt. So sind Vereinigungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwider läuft oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland richten, verboten. Das Vereinsgesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen Vereinsverbote festzustellen und zu vollziehen sind. Zuständige Verbotsbehörde ist entweder das Bundesministerium des Innern oder das jeweilige Landesinnenministerium, je nach dem, ob sich die Organisation und Tätigkeit des Vereins bundesweit erstreckt oder sich auf das Gebiet eines Bundeslandes beschränkt. Im Thüringer Innenministerium obliegt die Zuständigkeit als Verbotsbehörde dem Referat 25.
Soweit Anhaltspunkte für ein Vereinsverbot vorliegen, prüft das Referat im Rahmen der einzuleitenden Ermittlungen insbesondere die von den Sicherheitsbehörden vorgelegten Erkenntnisse, wertet diese aus und leitet ggf. ein Verbotsverfahren ein. Die Verfahrensschritte ergeben sich aus dem Vereinsgesetz.
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123)
Bundesministerium des Innern
Waffengesetz 2008/FAQ
Flyer "Das Waffenrecht- Änderungen 2008"
Angebot des BMI
Thüringer Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
Vom 10.12.2004