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Inhalt

Referat 25 - Verfassungsrecht, Ordnungsrecht, Pass- und Melderecht, Waffenrecht, Lotterie- und Glücksspielwesen

Tätigkeitsschwerpunkte des Referates 25 sind das Verfassungsrecht, Ordnungsrecht, Angelegenheiten des Pass-, Personalausweis- und Melderechts, des Waffenrechts, des Versammlungsrechts, des öffentlichen Vereinsrechts sowie des Lotterie- und Glücksspielwesens.

Die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften im Geschäftsbereich des Referates 25 sind das Passgesetz (PaßG), das Gesetz über Personalausweise und  den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG), das Melderechtsrahmengesetz (MRRG), das Waffengesetz (WaffG),  das Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz), das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) und das Thüringer Glücksspielgesetz.

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Ordnungsrecht

Die Ordnungsbehörden haben nach § 2 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG -) vom 18. Juni 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. S. 247) die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrecht zu erhalten. Unter öffentlicher Sicherheit ist die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger von Hoheitsgewalt zu verstehen. Der Begriff der öffentlichen Ordnung bezeichnet die Gesamtheit der im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung liegenden ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenlebens gilt.

Dem Erhalt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen in Thüringen sowohl die Polizei als auch die Ordnungsbehörden. Die Aufgabe der Gefahrenabwehr fällt primär in die Zuständigkeit der Ordnungsbehörden, die Polizei wird zur Gefahrenabwehr (nicht zu verwechseln mit der Strafverfolgung) erst dann tätig, wenn die Abwehr durch die Ordnungsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint, § 3 Abs. 1 OBG und § 3 Satz 1 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei von 4. Juni 1992, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. S. 247).

Der Schutz privater Rechte obliegt den Ordnungsbehörden nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne ordnungsbehördliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde, § 2 Abs. 2 OBG.

Ordnungsbehörden sind die Gemeinden, die Verwaltungsgemeinschaften, die erfüllenden Gemeinden und die Landkreise im übertragenen Wirkungskreis sowie das Landesverwaltungsamt und das Innenministerium, § 1 Satz 1 OBG. Die Ordnungsbehörden sind für die Gefahrenabwehr nur zuständig, soweit der Gesetzgeber nicht die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben besonderen Fachbehörden übertragen hat. Dies ist beispielsweise im Bereich der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit oder bei Gefahren durch Feuer und Wasser oder Gefahren durch vom Einsturz gefährdete Gebäude der Fall.

In den Zuständigkeitsbereich der Ordnungsbehörden fallen unter anderem:  

Der Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden - hierzu hat das Landesverwaltungsamt die Interner Link Thüringer Gefahren-Hundeverordnung erlassen.  Weitere Informationen:  MI 25/10 vom 22.06.2010: Landesregierung billigt Referentenentwurf des „Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren“ - Bürgerbeteiligung mittels Internet-Blog auf www.thueringen.de/tim

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Pass-, Personalausweis- und Melderecht

Das Melde-, Ausweis- und Passrecht ist stark von bundesrechtlichen Vorgaben geprägt. Diese Rechtsgebiete „leben“ davon, dass sie bundesweit einheitlich umgesetzt werden (müssen). Die Ausstellung von Personalausweisen und Reisepässen bedarf – schon allein durch deren Herstellung in der Bundesdruckerei – exakter einheitlicher Vorgaben.

Gleiches gilt zunehmend auch im Einwohnermeldewesen, welches sich den Herausforderungen der elektronischen Verarbeitung und (sicheren) Übermittlung von Einwohnermeldedaten vermehrt zu stellen hat. Dabei geht es nicht nur um die bundesweite Kommunikation mit Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen, sondern auch um die direkte Verbindung zum meldepflichtigen Bürger.

Seit dem 1. November 2010 können Sie in der Personalausweisbehörde Ihres Bürgeramts den neuen Personalausweis beantragen. Eine Umtauschpflicht vor dem Ablauf der Gültigkeit Ihres bisherigen Ausweises besteht nicht. Alle alten Personalausweise behalten ihre Gültigkeit bis zu ihrem Ablaufdatum. Ein vorzeitiger Umtausch ist aber jederzeit möglich.
Icon externer Link Der neue Personalausweis
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Waffenrecht

Mit dem am 1. April 2003 in Kraft getretenen Waffenrechtsneuregelungsgesetz wurde das bisherige (Bundes-)Waffengesetz von 1976 völlig neu gefasst und verschärft. Die Vorschriften über die technische Sicherheit von Waffen und Munition wurden in ein eigenes Beschussgesetz überführt. Gleichzeitig wurden die Regelungen anderer Gesetze mit Bezug zum Waffenrecht (beispielsweise im Kriegswaffenkontrollgesetz, im Sprengstoffgesetz und im Bundesjagdgesetz) angepasst.

Ziel der Reform des Waffenrechts ist es einerseits, die Sicherheitsbestimmungen zu verschärfen. Andererseits soll durch eine Vereinfachung der Systematik und Struktur des Regelungsbereichs die Transparenz für den Bürger erhöht und die Vollziehbarkeit durch die Verwaltung erleichtert werden.

Im Rahmen der Neuregelungen wurden die Strukturen des vorherigen Waffengesetzes, welches vorrangig die Waffenherstellung und den Waffenhandel regelte, grundlegend verändert. Im Vordergrund stehen nunmehr - neben einer generellen Verschärfung der Sicherheitsanforderungen - der private Erwerb und Besitz von Waffen und Munition sowie deren Gebrauch (u. a. Führen und Schießen) zur Jagd, zum Schießsport, zum Sammeln von Waffen oder Munition sowie zum Selbstschutz. Damit wird den sicherheitspolitischen Belangen verstärkt Rechnung getragen.

Darüber hinaus wurden die Regelungen der europäischen Waffenrichtlinie (RL 91/477/EWG) in das neue Waffengesetz umgesetzt. Die Waffenrichtlinie schafft einen Ausgleich für die vollständige Abschaffung der Personen- und Sicherheitskontrollen bzgl. der beförderten Gegenstände an den innergemeinschaftlichen Grenzen. Mit dieser Vorschrift wird eine wirksame Kontrolle des Erwerbes und Besitzes von Schusswaffen oder Munition und ihres Verbringens ermöglicht. Damit wird der illegale Transfer vor allem von Schusswaffen und Munition bekämpft, der häufig mit kriminellen Aktivitäten wie Terrorismus, grenzüberschreitender organisierter Kriminalität und Drogenhandel in Verbindung steht.

Mit Wirkung vom 1. Dezember 2003 wurde auf Grundlage des neuen Waffengesetzes die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung als zentrale Ausführungsverordnung erlassen.

Die am 30. Dezember 2004 in Kraft getretene Thüringer Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes regelt die Zuständigkeiten für die Durchführung des Waffengesetzes in Thüringen.
 
 

Thüringer Waffenstatistik 2009

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Versammlungsrecht

Im Lichte der vom Grundgesetz garantierten Grundrechte auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit unterstützt das Referat die für den Vollzug des Versammlungsgesetzes zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte in rechtlicher und organisatorischer Hinsicht. Es arbeitet dabei eng mit den hierfür zuständigen Bereichen des Bundes und der Länder zusammen und wertet die dort gesammelten Erfahrungen bei der Durchführung von Versammlungen einschließlich der in diesem Zusammenhang ergangenen Gerichtsentscheidungen aus.

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Öffentliches Vereinsrecht

Nach Artikel 9 des Grundgesetzes und Artikel 13 der Thüringer Verfassung haben alle Deutschen das Recht, Vereine zu bilden. Dieses Grundrecht gilt jedoch nicht uneingeschränkt. So sind Vereinigungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwider läuft oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland richten, verboten. Das Vereinsgesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen Vereinsverbote festzustellen und zu vollziehen sind. Zuständige Verbotsbehörde ist entweder das Bundesministerium des Innern oder das jeweilige Landesinnenministerium, je nach dem, ob sich die Organisation und Tätigkeit des Vereins bundesweit erstreckt oder sich auf das Gebiet eines Bundeslandes beschränkt. Im Thüringer Innenministerium obliegt die Zuständigkeit als Verbotsbehörde dem Referat 25.

Soweit Anhaltspunkte für ein Vereinsverbot vorliegen, prüft das Referat im Rahmen der einzuleitenden Ermittlungen insbesondere die von den Sicherheitsbehörden vorgelegten Erkenntnisse, wertet diese aus und leitet ggf. ein Verbotsverfahren ein. Die Verfahrensschritte ergeben sich aus dem Vereinsgesetz.

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Lotterie- und Glücksspielwesen

Grundlage für diesen Bereich bildet der Glücksspielstaatsvertrag (GVBl. 2007 S. 243), der zwischen allen 16 Ländern bzw. Stadtstaaten Deutschlands am 31. Dezember 2007 für die Dauer von vier Jahren geschlossen wurde und ein gemeinsames, abgestimmtes Handeln der zuständigen Behörden im Bundesgebiet gewährleisten soll. Ziel des Staatsvertrages ist es, die Entstehung der Glücksspiel- und Wettsucht zu verhindern, den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten, sowie der mit dem Glücksspiel verbundenen Folge- und Begleitkriminalität vorzubeugen. Die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags werden durch das Thüringer Glücksspielgesetz ergänzt (GVBl. 2007 S. 243).
 
Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet oder vermittelt werden. Für die Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen in Form von Lotterien, Ausspielungen und Wetten besteht ein staatliches Monopol. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Glücksspielgesetzes sieht vor, dass zur Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen in Form von Lotterien und Wetten ausschließlich das Land befugt ist. Ausnahmen bestehen für die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen mit geringem Gefährdungspotential. Eine Durchbrechung des staatlichen Glücksspielmonopols stellen die Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential dar, insbesondere die sog. „Kleinen Lotterien“. Diese kann unter Einhaltung gewisser Voraussetzungen auch ein privater Veranstalter durchführen. So kann eine Erlaubnis unter anderem nur dann erteilt werden, wenn der Reinertrag gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zwecken zugute kommt, der Veranstalter die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuer­gesetz erfüllt und mit der mit der Veranstaltung keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden. Für lokale oder regionale Kleinlotterien wurde durch das Thüringer Innenministerium eine Allgemeine Erlaubnis für die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Thüringen erlassen (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 20/2008 S. 721).
 
Das Staatsmonopol für Lotterien und Wetten ist entgegen der teilweise unzutreffenden Darstellung in den Medien auch nicht vom EuGH „gekippt“ worden. Vielmehr hat der EuGH in den Entscheidungen vom 8. September 2010 seine bisherige Rechtsprechung zum Glücksspielrecht wiederholt und bestätigt, dass staatliche Glücksspielmonopole mit dem Europäischen Unionsrecht vereinbar sind und bleiben, wenn sie in kohärenter und systematischer Weise das Ziel des Monopols verfolgen. In den genannten Entscheidungen hat der EuGH auch keine Regelung des geltenden Glücksspielstaatsvertrags für europarechtswidrig erklärt.
 
Derzeit finden zwischen den Ländern Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Glücksspielstaatsvertrags statt. Dieser soll den derzeit geltenden Staatsvertrag ab 01. Januar 2012 ablösen.
 
Das Referat ist für die Erlaubniserteilung von staatlichen Glücksspielen zuständig, soweit die Veranstaltung von staatlichen Glückspielen betroffen ist.