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Referat 24 - Ausländer-, Asyl- und Aussiedlerangelegenheiten, Integration

Das Referat 24 ist zuständig für Ausländer-, Asyl- und Aussiedlerangelegenheiten sowie Fragen der Integration.

Das Thüringer Innenministerium übt über das Thüringer Landesverwaltungsamt die Aufsicht über die Ausländerbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten aus. Zweck der Aufsicht ist die Sicherung des rechtmäßigen und möglichst gleichmäßigen Vollzugs des Ausländerrechtes. Als Mittel hierfür dienen Erlasse und Verwaltungsvorschriften. Gleichzeitig erhalten dadurch die Landkreise und kreisfreien Städte die notwendigen Informationen, die sie für ihre Arbeit in Ausländer- und Asylangelegenheiten benötigen.

Weiterhin ist das Thüringer Innenministerium zuständig für Grundsatzfragen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung und Versorgung von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen. Nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes muss Thüringen ca. 2,9 Prozent der neu ankommenden Asylbewerber aufnehmen. In der Regel wird dieser Personenkreis in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht und erhält Verpflegung, Bekleidung und ein Taschengeld.

Insgesamt hielten sich laut Ausländerzentralregister zum 30.06.2008 ca. 33.000 Ausländer in Thüringen auf. Die sechs wichtigsten Hauptherkunftsländer der in Thüringen lebenden Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit sind Vietnam, Russische Förderation, Ukraine, Türkei, Polen und China.

Nachfolgend die wichtigsten Ausländergruppen im Freistaat Thüringen:

- Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes

Der Aufenthalt dieser Personengruppe bestimmt sich nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht, dem Freizügigkeitsgesetz/EU und dem Aufenthaltsgesetz. Am 30.06.2008 hielten sich ca. 9.200 Personen in Thüringen auf.

- Asylbewerber

Hierbei handelt es sich um Personen, die Schutz als politisch Verfolgte nach Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes oder der Genfer Flüchtlingskonvention beantragen. Sie erhalten eine Aufenthaltsgestattung. Mit Stichtag 30.06.2008 waren ca. 940 Personen in Thüringen im Asylverfahren.

- Asylberechtigte und andere Flüchtlinge

Ausländer, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Asylberechtigte im Sinne des Artikels 16a Abs. 1 des Grundgesetzes oder als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt wurden, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis.

De-facto-Flüchtlinge können nicht als politisch Verfolgte anerkannt werden, werden jedoch aus verschiedenen Gründen nicht in ihre Heimat abgeschoben (z.B. Bedrohung durch Folter, Todesstrafe, Vertreibung oder kriegerische Auseinandersetzungen). Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen oder eine Duldung.

- Jüdische Emigranten

Diese Personen sind jüdische Volkszugehörige aus den Staaten der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der baltischen Staaten. Sie werden im Rahmen eines Verfahrens auf der Grundlage von Beschlüssen der Innenministerkonferenz in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen. Sie erhalten einen Aufenthaltstitel auf der Grundlage von § 23 Abs. 2 AufenthG. Derzeit befinden sich ca. 1.800 jüdische Emigranten in Thüringen (Stand: 30.06.2008). 

- Spätaussiedler

Darüber hinaus nimmt das Referat 24 auch Aufgaben im Bereich Spätaussiedlerangelegenheiten wahr. Die Bundesrepublik Deutschland nimmt Spätaussiedler aus osteuropäischen Staaten, vor allem aus den Nachfolgestaaten der Sowjetunion, auf. Das Thüringer Innenministerium ist oberste Aufnahmebehörde für Spätaussiedler im Freistaat Thüringen. Das Referat 24 ist für alle im Zusammenhang mit Spätaussiedlern auftretenden Fragen, für die Regelung der Aufnahme, Verteilung und vorläufigen Unterbringung der Spätaussiedler und ihrer Familienangehörigen zuständig. Es berät die obere Aufnahmebehörde, das Thüringer Landesverwaltungsamt, beim Vollzug des Bundesvertriebenengesetzes.

Wichtige gesetzliche Vorschriften im Geschäftsbereich des Referates 24 sind das Aufenthaltsgesetz (AufenthG), das Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und das Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Die Texte dieser und weiterer Rechtsvorschriften können über die Internetseite des Bundesministerium des Innern abgerufen werden.