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Informationen über Rechtsgrundlagen und allgemeine Grundlagen zum Thema Direktzahlungen (z. B. Betriebsprämie) erhalten Sie über die nebenstehende Verlinkung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Weitere Hinweise, speziell für Thüringen, erhalten Sie durch die Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 28. November 2005:
Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik
Im Bereich der Direktzahlungen spielt der Begriff "Cross Compliance" (Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen) eine wichtige Rolle. Er besagt, dass Landwirte (seit dem 1. Januar 2005) zum Erhalt von Direktzahlungen bestimmte Verpflichtungen einhalten müssen.
Dabei geht es um drei Komplexe:
Jeder Halter von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen ist verpflichtet, seinen Betrieb spätestens bei Beginn der Tätigkeit beim zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt oder Landwirtschaftsamt unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Im Falle einer Wanderschaftherde gilt der Betriebssitz als Standort. Änderungen sind unverzüglich anzuzueigen.
Die Meldebögen für die Registrierung der Tierhaltung finden Sie nachfolgend:
Meldebogen für Betriebe/Tierhalter
Landwirte sind ab 01.01.2009 nicht mehr verpflichtet, Flächen aus der Produktion zu nehmen, um Anspruch auf die Direktzahlungsbeträge zu haben. Diese Information ist enthalten in: