Freistaat Thüringen Thüringer Finanzministerium

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Vordrucke für Auslandsbeziehungen

Mitteilungen zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen nach § 138 Abs. 2 AO

Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben dem nach den §§ 18 bis 20 AO zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck Folgendes mitzuteilen:

  1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

  2. die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung;

  3. den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung und Vermögensmassen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, wenn sie damit

    • unmittelbar mindestens zu 10 Prozent oder

    • mittelbar mindestens zu 25 Prozent am Kapital oder Vermögen dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse beteiligt sind
    oder

    die Summe der Anschaffungskosten aller Ihrer Beteiligungen mehr als 150.000 EURO beträgt. Jedoch braucht der Erwerb von Beteiligungen an börsennotierten Unternehmen trotz Überschreitens der 150.000 Euro Grenze nicht angezeigt zu werden, wenn die Beteiligung weniger als 1 Prozent beträgt.
Haben Sie keinen ausländischen Betrieb / ausländische Betriebstätte gegründet bzw. erworben und haben Sie keine der obengenannten Beteiligungen, so kreuzen Sie bitte das für diesen Fall vorgesehene Feld der Meldung an.

Die Mitteilung ist innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten. Der Vordruck ist gut lesbar auszufüllen und doppelt beim zuständigen Finanzamt einzusenden. Vordrucke für die Mitteilung können hier herunter geladen werden:

Icon FormularForWeb  Formular zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen zum Ausfüllen am Bildschirm.

Download-Icon Formular zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen als PDF-Datei zum Ausdrucken.
Größe: 29733 Bytes

Die mit dieser Mitteilung angeforderten Daten werden aufgrund der § 137 ff., 149 ff. AO erhoben. Die vorsätzliche oder leichtfertige Nichtanzeige eines meldepflichtigen Ereignisses stellt eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 379 Absatz 2 AO dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EURO geahndet werden. Die Anzeigepflicht kann mit Zwangsmitteln nach § 328 AO durchgesetzt werden.

Weitere Informationen finden Sie im folgenden Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. April 2010. Hinweise zum Ausfüllen des Vordrucks können Sie den Erläuterungen auf dessen Rückseite entnehmen.

Download-Icon Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. April 2010 - IV B 5 - S 1300/07/10087 als PDF-Datei.
Größe: 48517 Bytes

Sollten Sie noch Fragen zu diesem Vordruck haben, helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres Finanzamtes gerne weiter.

Bitte beachten Sie, dass auch eine Steuererklärungspflicht zur gesonderten und ggf. auch zur einheitlichen (bei mehreren Beteiligten an einer ausländischen Gesellschaft) Feststellung bestehen kann (§ 18 Außensteuergesetz, §179 ff. AO).

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