Freistaat Thüringen Thüringer Finanzministerium

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Spendenbescheinigung

Steuerliche Berücksichtigung von Zuwendungen („Spenden“)

Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements (BGBl 2007 Teil I S. 2332) wurden die Regelungen des Gemeinnützigkeitsrechts sowie die Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Spenden (§ 10b des Einkommensteuergesetzes und §§ 48 ff. der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) rückwirkend zum 01.01.2007 geändert.

Spenden zur Förderung steuerbegünstigter mildtätiger, kirchlicher und gemeinnütziger Zwecke an eine inländische juristische Person des Öffentlichen Rechts oder an gemeinnützige Körperschaften (z. B. Vereine) können im Rahmen der Höchstbeträge des § 10b Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes als Sonderausgaben bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen werden. Die Spenden können jedoch nur dann beim Spender steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung, die der Empfänger nach einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck ausgestellt hat, gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden (§ 50 Absatz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). Auf eine vom Empfänger der Spende erstellte Zuwendungsbestätigung kann verzichtet werden, wenn die Zuwendung 200 Euro nicht übersteigt und der Empfänger eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine gemeinnützige Körperschaft ist. In diesen Fällen ist die Spende durch einen Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts nachzuweisen. Auf der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer des Spenders und des Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sein. Ist der Empfänger eine gemeinnützige Körperschaft, ist zusätzlich der vom Spendenempfänger hergestellte Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg vorzulegen, der u. a. Angaben über den steuerbegünstigten Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird und die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer enthält. Dieser vereinfachte Zuwendungsnachweis ist in § 50 Absatz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung geregelt.

Die verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen im Sinne von § 50 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sind den neuen gesetzlichen Regelungen entsprechend angepasst und mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. Dezember 2007 veröffentlicht worden. Diese Muster sind grundsätzlich für Zuwendungen ab dem 1. Januar 2007 zu verwenden und stehen ab sofort auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Einkommensteuer - zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Aufgrund der rückwirkenden Änderung des Spendenrechts wird es nicht beanstandet, wenn bis zum 30. Juni 2008 die bisherigen Muster für Zuwendungsbestätigungen (BMF-Schreiben vom 18. November 1999 - BStBl I 1999 S. 979 - und BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2000 - BStBl I 2000 S. 1557 -) verwendet werden. Die bei Verwendung der bisherigen Muster erforderlichen rein redaktionellen Anpassungen, aufgrund der Gesetzesänderungen zum 1. Januar 2007, können vom Spendenempfänger selbstständig vorgenommen werden.

Download-Icon BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2007 - IV C 4 - S 2223/07/0018 - mit den verbindlichen Mustern für Zuwendungsbestätigungen als pdf-Datei.
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