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Steuern Aktuell
Finanzministerin Birgit Diezel zum
Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Pendlerpauschale
"Begrüße Klarheit in der Sache"
"Rückzahlungen nach Möglichkeit im ersten Quartal 2009"
Erfurt/TFM. „Ich finde es gut, dass wir nun Klarheit in der Sache haben“, erklärte Thüringens Finanzministerin Birgit Diezel mit Blick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Pendlerpauschale. Jetzt komme es darauf an, möglichst zügig die Rückzahlungen für das Jahr 2007 zu veranlassen. Für das laufende Jahr werde die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Rückerstattung mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 umgesetzt. „Zugleich wollen wir möglichst schon innerhalb der ersten drei Monate des nächsten Jahres die entsprechenden Änderungen der Steuerbescheide vornehmen und die zuviel gezahlten Steuern an den Bürger auszahlen.“, erläuterte Diezel ihre Planungen. Die zügige Steuererstattung könne so positive Auswirkungen auf die Binnennachfrage haben und konjunkturelle Anreize zu setzen. Im übrigen sei der Gesetzgeber durch das Urteil auch gefordert eine neue gesetzliche Regelung zu schaffen. Sie plädiere dabei für eine Rückkehr zur alten Regelung. (Fahrtkosten ab dem 1. Kilometer mit 0,30 € je Entfernungskilometer anzuwenden).
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 9. Dezember 2008 entschieden, dass die Abschaffung der Pendlerpauschale ab dem Jahr 2007 für die ersten 20 km der Wegstrecke von der Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte gegen das Grundgesetz verstößt. Von der Einschränkung sind bundesweit etwa 16 Millionen Berufspendler betroffen. In Thüringen dürften dies rund 60 Prozent der rund 390.000 erfassten Berufspendler betreffen.
Für einen Arbeitnehmer mit einem durchschnittlichen Einkommen, der den Werbungskostenpauschbetrag von 920 € bereits durch andere Werbungskosten überschritten hat und arbeitstäglich an 220 Tagen eine Entfernung von 20 km zur Arbeitsstätte zurücklegt, ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass sich die steuerliche Bemessungsgrundlage um 1.320 € und die Steuerschuld – in Abhängigkeit von der Höhe des persönlichen Steuersatzes (im Beispiel 25%) – um rund 350 € verringert.

Handlungsleitfaden für betroffene BürgerFür die betroffenen Bürger ergeben sich aus dem Bundesverfassungsgerichtsurteil folgende Handlungsalternativen:
Pendler, die ihre Fahrtkosten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 bereits ab dem ersten Fahrtkilometer steuerlich geltend gemacht haben und außerdem Aussetzung der Vollziehung für die auf die ersten 20 km entfallenden Beträge gelten gemacht haben, müssen nun nicht mehr mit einer Steuernachzahlung rechnen. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die sich im Lohnsteuerermäßigungsverfahren vom Finanzamt einen entsprechenden Freibetrag für ihre Fahrtkosten auf der Lohnsteuerkarte für die Jahre 2007 und 2008 eintragen lassen haben.
Bürger, die bei ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 ihre Fahrtkosten ab dem ersten Entfernungskilometer geltend gemacht haben, diese aber erst ab dem 21. Kilometer oder gar nicht, weil die Wegstrecke weniger als 21 Kilometer beträgt, berücksichtigt wurden, haben in ihrem Steuerbescheid einen Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich ihrer Fahrtkosten. In diesen Fällen werden die Steuerbescheide „automatisch“, d.h. von Amts wegen korrigiert und die zuviel gezahlten Beträge erstattet. Dies sollte innerhalb der ersten drei Monate des Jahres 2009 erfolgen.
Wer in seiner Steuererklärung für 2007 im Vertrauen auf die Gesetzesänderung zur Kürzung der Entfernungspauschale keine Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemacht hat, kann dies nunmehr seinem Finanzamt mitteilen und die nachträgliche Berücksichtigung der Aufwendungen gelten machen. Die Steuerbescheide werden dann ebenfalls von Amts wegen geändert.
Arbeitnehmer, die bisher keine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 beim Finanzamt abgegeben haben, weil sie davon ausgegangen sind, dass aufgrund der gekürzten Entfernungspauschale der Arbeitnehmerpauschbetrag nicht überschritten wird, müssen, wenn sie die Aufwendungen steuerlich berücksichtigt haben wollen, noch eine Einkommensteuererklärung einreichen.
Außerdem ist die Eintragung der ungekürzten Entfernungspauschale auf der Lohnsteuerkarte 2009 bis zum 30.11.2009 möglich.
Für einen Arbeitnehmer mit einem durchschnittlichen Einkommen, der den Werbungskostenpauschbetrag von 920 € bereits durch andere Werbungskosten überschritten hat und arbeitstäglich an 220 Tagen eine Entfernung von 20 km zur Arbeitsstätte zurücklegt, ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass sich die steuerliche Bemessungsgrundlage um 1.320 € und die Steuerschuld – in Abhängigkeit von der Höhe des persönlichen Steuersatzes (im Beispiel 25%) – um rund 350 € verringert.
2007In der Mehrzahl der Fälle haben die Bürger bei ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 ihre Fahrtkosten ab dem ersten Entfernungskilometer geltend gemacht. Diese wurden vom Finanzamt aber erst ab dem 21. Kilometer berücksichtigt. In diesen Fällen werden die Steuerbescheide nun „automatisch“, d.h. von Amts wegen korrigiert und die zuviel gezahlten Beträge erstattet. Ein Antrag ist dazu nicht erforderlich. Die Änderung durch das Finanzamt sollte innerhalb der ersten drei Monate des Jahres 2009 erfolgen. Steuerpflichtige, die Ende März 2009 noch keinen geänderten Einkommensteuerbescheid erhalten haben, aber einen solchen erwarten, sollten sich dann mit dem Finanzamt in Verbindung setzen.
Für Pendler, deren Fahrtkosten für das Jahr 2007 mittels Einspruch und Aussetzung der Vollziehung bereits ab dem ersten Fahrtkilometer mit 0,30 € steuerlich berücksichtigt wurden, ergeben sich keine Änderungen, d.h. sie müssen keine Steuernachzahlung leisten.
Bürger, die in ihrer Steuererklärung für 2007 keine Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemacht haben, können dies nunmehr ihrem Finanzamt formlos unter Angabe ihrer Steuernummer mitteilen. Die Änderung der Steuerbescheide erfolgt ebenfalls von Amts wegen. Die Entfernungspauschale wird ab dem ersten Kilometer nachträglich berücksichtigt.
Arbeitnehmer, die bisher keine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 beim Finanzamt abgegeben haben, weil sie angesichts der bisherigen Rechtslage nicht mit einer Steuererstattung rechnen konnten, sollten prüfen, ob es sich für sie jetzt „lohnt“, noch eine Einkommensteuererklärung zur Berücksichtigung der Fahrtkosten einzureichen. Verjährung für die Abgabe der Steuererklärung ist noch nicht eingetreten.
2008Die Berücksichtigung der Entfernungspauschale ab dem ersten Entfernungskilometer erfolgt automatisch bei allen Bürgern, die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte in ihrer Einkommensteuererklärung 2008 geltend machen.
2009Die Eintragung der ungekürzten Entfernungspauschale auf der Lohnsteuerkarte 2009 ist bis zum 30.11.2009 möglich. Arbeitnehmer, die bereits einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte – aber ohne Berücksichtigung der ersten 20 Entfernungskilometer – haben, können dies entsprechend ihrer tatsächlichen Wegstrecke beim Finanzamt ändern lassen.