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Steuern Aktuell
Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch den Orkan "Kyrill" am 18. und 19. Januar 2007 in Thüringen entstandenen Waldschäden
Mit
Erlass vom 5. März 2007 - S 0336 A - 2 - 203.2 - wurden sachliche Billigkeitsmaßnahmen zur Berücksichtigung der durch den Orkan "Kyrill" am 18. und 19. Januar 2007 in Thüringen entstandenen Waldschäden ausgesprochen. Nach dem Beschluss der Abteilungsleiter (Steuer) der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zu TOP 7 der Sitzung vom 24. bis 26. September 2007 gilt ergänzend hierzu Folgendes:
- Bei forstwirtschaftlichen Betrieben, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind und den Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln, kann zur Abgeltung der Betriebsausgaben auf Antrag nach § 51 Abs. 1 EStDV ein Pauschsatz von 65 vom Hundert der Einnahmen aus der Holznutzung abgezogen werden. Soweit hierin durch den Orkan „Kyrill“ verursachte Kalamitätsnutzungen enthalten sind, kann für diese Nutzung ein Pauschsatz von 90 vom Hundert abgezogen werden.
Nach § 51 Abs. 2 EStDV beträgt der Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebsausgaben 40 vom Hundert, soweit das Holz auf dem Stamm verkauft wird. Soweit hierin durch den Orkan „Kyrill“ verursachte Kalamitätsnutzungen enthalten sind, kann ein Pauschsatz von 65 vom Hundert abgezogen werden.
Durch die Anwendung der o.a. Pauschsätze sind die Betriebsausgaben im Wirtschaftsjahr der Holznutzung einschließlich der Wiederaufforstungskosten unabhängig von dem Wirtschaftsjahr ihrer Entstehung abgegolten. Die erhöhten Pauschbeträge können auch für in Folgejahren zufließende Holzerlöse angesetzt werden, sofern nicht bereits in den Vorjahren hiermit zusammenhängende Betriebsausgaben bei der Gewinnermittlung berücksichtigt worden sind.
Diese Regelung gilt nicht für die Ermittlung des Gewinns aus Waldverkäufen.
- Über darüber hinausgehende Billigkeitsanträge - insbesondere von bilanzierenden Steuerpflichtigen - entscheiden die örtlich zuständigen Finanzämter durch Einzelfallentscheidungen unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze.