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Bürgschaften
Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen
Der Freistaat Thüringen übernimmt auf der Grundlage von § 39 Abs. 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit dem Thüringer Haushaltsgesetz in der jeweils geltenden Fassung Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen (im Folgenden Bürgschaften). Landesbürgschaften werden in Form von
Ausfallbürgschaften im Sinne der §§ 765 ff. BGB gewährt; sie stellen somit eine übliche Kreditsicherheit dar. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Bürgschaft.
Öffentliche Kreditsicherheiten werden bereit gestellt, wenn der Darlehensnehmer kreditwürdig ist, das Zustandekommen des jeweiligen Kredites im
öffentlichen Interesse liegt, bankübliche Sicherheiten jedoch nicht oder nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen (Subsidiaritätsgrundsatz). Das öffentliche Interesse, welches die Übernahme von Landesbürgschaften rechtfertigt, bestimmt der Gesetzgeber im jeweiligen Haushaltsgesetz. Seit 1991 ist das Thüringer Finanzministerium in den jeweiligen Haushaltsgesetzen ermächtigt worden, innerhalb eines vorgegebenen Rahmens Bürgschaften zur Förderung des Wohnungsbaus, der Landwirtschaft, sozialer Belange und der gewerblichen Wirtschaft einzusetzen.
Der Schwerpunkt liegt bei Bürgschaften zur
Förderung der gewerblichen Wirtschaft, die gut 55 Prozent des bisherigen Bürgschaftsvolumens ausmachen. Regelmäßig handelt es sich im Bereich der gewerblichen Wirtschaft um Neugründungen eines Unternehmens, dessen Sicherheiten nicht ausreichen, um bei einer Bank Kredite für die erforderlichen Investitionen zu erhalten. Die Lösung: Das Land tritt als Bürge gegenüber der Bank auf, um so dem Unternehmer zum Darlehen und damit zu dessen unternehmerischen Vorhaben zu verhelfen.
Bürgschaften kommen durch Vertrag zwischen einem
Kreditinstitut einerseits und dem Freistaat bzw. einer mit dem Freistaat zusammenarbeitenden Einrichtung wie zum Beispiel der Thüringer Aufbaubank oder der Bürgschaftsbank Thüringen andererseits zustande (Hausbankprinzip). In der Mehrzahl der Fälle werden die jeweiligen Bürgschaftsverträge in Thüringen zwischen den Geschäftsbanken und einer solchen Einrichtung geschlossen. Das Thüringer Finanzministerium ist in diesen Fällen so genannter „Rückbürge“. Das Ministerium ist lediglich bei Landesbürgschaften für Bürgschaftsbeträge über 2,5 Mio. Euro sowie bei gemeinsam mit dem Bund übernommenen Großbürgschaften von über 10 Millionen Euro unmittelbarer Vertragspartner der Banken.
Durch die öffentlichen Bürgschaften werden hauptsächlich
kleine und mittlere Unternehmen (KMU) begünstigt, die also weniger als 250 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro bzw. eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro aufweisen. Die Bürgschaftsübernahmen im gewerblichen Bereich dienten bisher zu ca. zwei Dritteln der Absicherung von Investitionskrediten und zu ca. einem Drittel der von Betriebsmittelkrediten (Kontokorrent und Avale).
Die Entscheidung zur Übernahme von Bürgschaften wird in
Bürgschaftsausschüssen getroffen, in denen das Finanzministerium jeweils vertreten ist. Die Entscheidung zur Übernahme einer Bürgschaft erfolgt hierbei stets auf der Basis eines betriebs- und bankwirtschaftlichen Gutachtens zum betreffenden Unternehmen. In den Entscheidungsgremien wird jeder Bürgschaftsantrag sorgfältig geprüft. Es geht um Marktchancen, mögliche Wettbewerber, die Höhe des Investitionsbedarfs und die Bonität des Unternehmens. Grundvoraussetzung für eine Bürgschaftsübernahme ist stets, dass es sich um ein "gesundes" Unternehmen handelt, das nach aller Voraussicht in der Lage ist, sich am Markt zu behaupten und die verbürgten Kredite ordnungsgemäß und pünktlich zurückzuzahlen. Diese Sorgfalt reduziert das Risiko, dass eine Bürgschaft „gezogen“ wird und damit das Land tatsächlich für einen Schuldner finanziell einstehen muss.